Zugeständnisse an die Veranstaltungswirtschaft
Coronavirus: BDKV fordert Erweiterung der Wirtschaftshilfe der Bundesregierung
Prof. Jens Michow ist geschäftsführender Präsident des BDKV. © BDKV
Der am 13. März 2020 von der Bundesregierung veröffentlichte Maßnahmenkatalog zur Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus stützt sich insbesondere auf vier Säulen: Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes, steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen, Zugangserleichterung zu Krediten sowie zusätzliche Sonderprogramme.
-> Unseren Überblick über die aktuelle Entwicklung der Corona-Krise gibt es hier.
Erweiterung gefordert
Der BDKV begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung und drückt den Wunsch aus, dass diese schnell durch die Europäische Union genehmigt wird.
Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass insbesondere die erleichterten Kreditvergaben und die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes nicht ausreichen, die Einnahmeausfälle und die investierten Vorkosten von geplanten Konzerten und Tourneen zu kompensieren.
Aus diesem Grund regt der BDKV eine Erweiterung des Maßnahmenkataloges der Bundesregierung um eine Reihe von Vorschläge an.
Erweiterte Ticketrückerstattungsfrist
Gäste eines behördlich abgesagten Events sollen ausschließlich dann die Möglichkeit zur Ticketrückerstattung erhalten, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Wiederholung der Veranstaltung nicht innerhalb von 365 Tagen gewähren kann.
Für den BDKV ist es nicht nachvollziehbar, dass unter den gegebenen Umständen allein die Veranstaltenden die Last der Verbote tragen.
Gutschein statt Barauszahlung
Sollte keine Nachholung der Veranstaltung möglich und damit die Rücknahme von Eintrittskarten unumgänglich sein, soll es Veranstalterinnen und Veranstaltern vorbehalten bleiben, statt einer Barerstattung einen Gutschein in Höhe des Kartenpreises auszustellen.
So können unmittelbare existenzielle Liquiditätsprobleme umgangen werden. Weiterhin soll der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter ein zeitlicher Aufschub von sechs Monaten bei der Rückerstattung gewährt werden.
Eine zeitnahe Bearbeitung wäre in vielen Fällen personell nicht zu leisten, während Neueinstellungen aus diesem Grund zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würden.
Einrichtung eines Nothilfefonds
Auch Dienstleiter der Veranstaltungsbranche (Personalüberlassungsfirmen, Ton- und Bühnendienstleister, Vorverkaufsstellen uvm.) werden kurzfristig vor der Insolvenz stehen: So können sie einen Umsatzausfall über mehrere Wochen meist nicht kompensieren, und müssen zusätzlich bereits erzielte Vorauszahlungen oder Einnahmen wieder ausschütten.
Der BDKV fordert daher, dass mittels eines staatlichen Nothilfefonds die verlorenen Deckungsbeiträge, die durch behördlich angeordnete Veranstaltungsabsagen nicht erwirtschaftet werden können, gegen Kostennachweis vom Staat ersetzt werden.
Rechtssicherheit und förderale Einigkeit
Weiterhin weist der BDKV darauf hin, dass auf das Coronavirus in vielen Fällen in Form von nicht bindenden Empfehlungen und Maßnahmenkatalogen reagiert werde, statt durch (bindende) allgemeingültige Anordnungen. Außerdem variieren die Maßnahmen von Land zu Land.
Obwohl dies im Hinblick auf den Förderalismus nachvollziehbar ist, wirkt es sich negativ auf die Veranstalter aus. Diese bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn sie Veranstaltungen nicht aufgrund behördlicher Anordnungen absagen. Das bedeutet, dass sie für Veranstaltungen, die aufgrund einer behördlichen Empfehlung abgesagt wurden, gegenüber Künstler/innen und Kartenkäufer/innen schadensersatzpflichtig sind.
Durch klare und verbindliche Absageverfügungen der zuständigen Behörden statt Maßnahmenkatalogen würden gerade für Veranstalter/innen dringend nötige Rechtssicherheit herstellen.
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