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Musikvertragsrecht: Die verschiedenen Musikverträge und ihre charakteristischen Regelungen
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MUSIKVERTRAGSRECHT, Urheber- und Medienrecht
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Autorin: Stefanie Brum
Grundlegendes Know-How zum Thema "Verträge" haben wir für euch zu den folgenden Stichpuntken jeweils einzeln zusammengefasst:
- Grundsätzliches zum Vertragsrecht
- Was ist was: Vorverträge, Letter of Intent, Deal Memo, Heads of Agreement
- Was sind Optionsverträge
- Die Besonderheiten des Urhebervertragsrechts
Mit diesem Basiswissen ausgestattet widmen wir uns nun direkt den Themen "Bandvertrag", "Plattenvertrag", "Veranstaltungsvertrag" und "Künstlervermittlung":
Bandgründung/Bandvertrag
Sobald sich eine Band mit dem Ziel zusammenschließt, gemeinsam zu musizieren, Auftritte zu absolvieren, Tonträger einzuspielen und zu verkaufen etc., ist sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Regelungen hierzu finden sich in den §§ 705 ff. BGB, die immer dann gelten, wenn eine Band keine anderslautende Vereinbarung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, sich mit diesen Regelungen etwas genauer auseinanderzusetzen.
Nachteilig kann z.B. die gesetzliche Bestimmung sein, dass nur alle Bandmitglieder gemeinsam zur Geschäftsführung befugt sind: damit müssen sämtliche Entscheidungen einstimmig beschlossen werden. Alternativ zur gesetzlichen Regelung kann z.B. ein Bandmitglied allein zur Geschäftsführung für die Alltagsgeschäfte ermächtigt werden. So etwas regelt man in einem GbR-Vertrag.
Sinnvoll sind auch Regelungen für Soloaktivitäten der einzelnen Bandmitglieder (Stichwort Studio, Benefiz). Aus dem Gesellschaftsverhältnis folgt nämlich eine sogenannte Treuepflicht, wonach die einzelnen Bandmitglieder (Gesellschafter) keine dem Vertragszweck zuwiderlaufenden Tätigkeiten vornehmen dürfen, so dass Soloaktivitäten in der Regel genehmigt werden müssen.
Auch gibt es die Regelung, dass die Gesellschaft durch einfache Kündigung eines jeden Gesellschafters sofort aufgelöst wird. Vor diesem Hintergrund ist es dringend anzuraten, Regelungen zur Kündigung, zum Ein- und Austritt von Bandmitgliedern (Gesellschaftern) zu treffen, z.B. auch für die Weiterverwendung von Bildmaterial (z.B. Plakat, Plattencover), auf denen Bandmitglieder gezeigt werden, die bereits ausgeschieden sind.
Vor diesem Auflösungsszenario empfiehlt es sich ebenfalls, eine Regelung zum Umgang mit dem Bandnamen zu treffen. Wurde die Gesellschaft beendet, ist der Bandname wieder frei, wenn es keinen zusätzlichen markenrechtlichen Schutz gibt. Da kann schnell Streit über die Berechtigung zur Weiterführung des Namens bestehen.
"Plattenvertrag"
Geht es um die Auswertung von Musik, sind vor allem der Künstlerexklusivvertrag und der Bandübernahmevertrag die maßgeblichen Vehikel. Hierbei handelt es sich nicht um vorgefertigte Vertragstypen des BGB.
Beim Künstlerexklusivvertrag verpflichtet sich der Produzent – in organisatorischer und wirtschaftlicher Verantwortung – zur Herstellung eines Tonträgers und zu dessen wirtschaftlicher Auswertung. Aus diesem Grund müssen die notwendigen Rechte, die Darbietung auf Tonträger aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten an den Produzenten eingeräumt werden.
Typischer Vertragsinhalt sind z.B. folgende Regelungen:
- Festlegung der Anzahl der unveröffentlichten Studioaufnahmen pro Vertragsjahr bzw. pro optional verlängertem Vertragsjahr
- Single oder Langspiel
- Produktionsverpflichtung
- Veröffentlichungsverpflichtung
- Video- und/oder Toursupport
- Promotion
- Vorschuss, verrechenbarer Vorschuss
- Honorarhöhe, Lizenzbasis
- Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsprüfung
Hat die Band das Tonträgermaterial (Master) bereits selbst produziert, so räumt sie im Fall eines Bandübernahmevertrages einem Tonträgerhersteller die Lizenz für die weitere Auswertung ein.
Wichtig bei den vorgenannten Verträgen ist die Unterscheidung der verschiedenen Bindungszeiträume:
Künstlerexklusivität:
Meint die exklusive Bindung des Künstlers an einen Verwerter. Der Künstler kann in diesem Fall für die Bindungsdauer keine anderen Vereinbarungen eingehen. Beim Künstlerexklusivvertrag liegt die durchschnittliche Bindungsdauer zwischen 2 und 4 Jahren. Mehr als 5 Jahre Bindungsdauer kann den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen und den Vertrag nichtig machen.
Titelexklusivität:
Regelt die Pflicht des Lizenzgebers (Band), den Titel während eines bestimmten Zeitraums, häufig zwischen 5 bis 10 Jahren, nicht neu aufzunehmen.
Vertragsdauer:
Während der Vertragsdauer gelten die vertraglichen Regelungen, klar. Also z.B. die Verpflichtung zur Ablieferung und Produktion von Musiktiteln.
Auswertungsdauer:
Hier ist der Zeitraum, auch nach Ende des Vertrages gemeint, in welchem die Aufnahmen vom Vertragspartner noch ausgewertet werden können. Dieser Zeitraum liegt in der Regel zwischen 10 und 20 Jahren.
Veranstaltungsverträge
Hierzu zählen der Konzertvertrag/Gastspielvertrag (→ Muster des DRMV) und der Tourneevertrag (Vertrag über eine Konzertreihe an verschiedenen Orten). Hier geht es um die Erbringung einer Konzertleistung, was rechtlich überwiegend als sogenannte Werkleistung (§ 631 BGB) eingeordnet wird. Die Band verpflichtet sich zur konzertmäßigen Darbietung und erhält nach ordnungsgemäßer Aufführung das vereinbarte Honorar. Die Einordnung als Werkleistung hat einen entscheidenden Vorteil: die Regelung des § 649 BGB. Sagt der Veranstalter das Konzert ab, z.B. weil der Vorverkauf zu zögerlich läuft, hat er der Band trotzdem die vereinbarte Gage zu zahlen. Man muss nur das abziehen, was an Aufwendungen erspart wird (z.B. Fahrtkosten).
Typische Regelungen in einem Gastspielvertrag:
- Auftrittsort
- Anhang Bühnenanweisung, Rider
- Termin, Spielzeit
- Vergütung (Honorarhöhe, Fälligkeit, Auszahlungsempfänger)
- Werbung
- Equipment
- Folgen bei Ausfall oder Krankheit
- Aufzeichnung
Künstlervermittlung
Im Rahmen der Künstlervermittlung ist zwischen dem Agenturvertrag und dem Managementvertrag zu unterscheiden. Während beim Agenturvertrag die Vermittlung von Konzertverträgen im Vordergrund steht, liegt der Schwerpunkt im Managementvertrag bei der Betreuung in künstlerischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
Typische Regelungen im Agenturvertrag:
- Handlungs- und Abschlussvollmacht
- Exklusivität
- Gegenseitige Informationspflichten
- Honorar, Bemessungsgrundlage, Rechnungsprüfung
- Provision bei Folgeaufträgen, auch nach Vertragsende
- Vertragslaufzeit, Kündigung, Verlängerungsoption
Typische Regelungen im Managementvertrag:
- Exklusivität
- Umfang Betreuung, Werbung, PR
- Informationspflichten, Mitwirkungspflichten, Rechenschaft
- Vollmachten
- Vertragsdauer
- Honorar, Bemessungsgrundlage, Rechnungsprüfung
- Nachvertragliche Beteiligungen
- Definition der Einnahmequellen, unterschiedliche Beteiligungen denkbar
- Klärung der Fremdkosten
Die Autorin Stefanie Brum (→ www.right-anwaltskanzlei.de) ist als Fachanwältin u.a. im Bereich des Musik- und Veranstaltungsrecht spezialisiert und betreut seit 2003 Medienschaffende und Verwerter kreativer Leistungen. Zu ihren Schwerpunkten gehören das Urheberrecht, das Marken- und Kennzeichenrecht, das Künstlersozialversicherungsrecht und natürlich das Vertragsrecht. Sie ist als Dozentin u.a. an der, Hochschule der Medien Stuttgart, Musikhochschule, Fachhochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd, Macromedia Fachhochschule Stuttgart und der LAZI Akademie in Esslingen tätig.
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