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Feine Unterschiede

Umsatzsteuer bei Konzerten: Das müssen Veranstalter, Musiker, Bands und DJs wissen

Tipps für Musiker und Bands von Sascha Kilian
veröffentlicht am 05.11.2019

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Umsatzsteuer bei Konzerten: Das müssen Veranstalter, Musiker, Bands und DJs wissen

Welcher Umsatzsteuersatz für Konzerte gilt, ist nicht immer auf den ersten Blick klar. © Thibault Trillet via. pexels.com

Die Umsatzsteuer für Konzerte bereitet Bands, Musikern und Veranstaltern immer wieder Schwierigkeiten. Müssen Veranstalter oder Bands den vollen Umsatzsteuersatz von 19% oder den ermäßigten in Höhe von 7% ansetzen? Wie ist die Lage bei DJs oder Partys? Und in welchen Fällen müssen Musiker gar keine Umsatzsteuer zahlen?

Grundsätzlich gilt, dass Umsatzsteuer erst dann zu entrichten ist, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro Update: seit 1.1.2020 22.000 Euro übersteigt oder im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich übertreffen wird.

Wer unter diesen Grenzen bleibt, gilt nach §19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer zahlen. Ein Kleinunternehmer ist allerdings auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Allerdings kann er nach §19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten.

Sofern eine Band, ein Solokünstler oder ein Veranstalter einen höheren Umsatz als 22.000 Euro erzielt, gibt es drei Möglichkeiten hinsichtlich der Umsatzsteuer für Konzerte:

  1. Eine vollständige Befreiung von der Umsatzsteuer

  2. Den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%

  3. Den regulären Umsatzsteuersatz von 19%

Wie funktioniert die Umsatzsteuerbefreiung?

Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 20a UStG die Umsätze der staatlichen Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre. "Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen."

Die Regelung bedeutet zunächst, dass eine vollständige Befreiung von der Umsatzsteuer nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde erfolgen kann, in Baden-Württemberg ist das beispielsweise das zuständige Regierungspräsidium

Unter "Orchester" und "Chöre" sind aber nicht nur Ensembles der klassischen Musik zu verstehen, denn nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass handelt es sich bei Orchestern um alle Musikgruppen, die zwei oder mehr Personen umfassen, unabhängig davon, welche Musik sie spielen und welche Instrumente sie verwenden.

Solokünstler zählen nach dem Wortlaut des UStG nicht dazu, allerdings hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil im Jahr 2003 entschieden, dass auch Solokünstler unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, sofern eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Der in der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwendete Begriff der "Einrichtung" dürfe nicht so verstanden werden, dass er Solokünstler ausschließt.

Welche Leistungen sind befreit?

Von der Umsatzsteuer befreit ist der Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte einschließlich Nebenleistungen wie dem Verkauf von Programmen oder der Garderobe. Ebenfalls umsatzsteuerfrei sind die Leistungen einzelner Musiker gegenüber einem Orchester oder die Leistung des oder der steuerbefreiten Künstler gegenüber einem Veranstalter. Die Erlöse des Veranstalters können ebenfalls steuerfrei sein, sofern nur Künstler auftreten, die über eine Steuerbefreiung verfügen.

Achtung: Die Umsatzsteuerbefreiung hat zur Folge, dass die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug entfällt.

Nicht zu den oben genannten Nebenleistungen zählt der Verkauf von Tonträgern (CD, Vinyl, Kassette) oder Bildtonträgern (DVD, Blu-Ray) bzw. von Merchandise wie T-Shirts, Taschen usw. Für diese ist der Regelsteuersatz von 19% abzuführen. 

Ermäßigte Umsatzsteuer für Konzerte

Sofern keine gänzliche Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegt, gilt nach § 12 Absatz 2 Nr. 7a UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". 

Wie die meisten Rechtssätze ist diese auf den ersten Blick einfache Regelung erklärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, definierte Konzerte im Jahr 2005 als "Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden."

Das Konzert muss abgegrenzt werden von der öffentlichen Wiedergabe von Musik aus der Konserve, denn "das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert." Für das Abspielen von Streams gilt entsprechendes.

Musik muss im Mittelpunkt stehen

Unumstritten ist, dass der ermäßigte Steuersatz für Konzerte vom Genre unabhängig ist, egal ob es sich um Klassik, Jazz, Rock oder Pop handelt. Um als Konzert zu gelten, muss allerdings die Musik im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen.

In den Worten des Finanzgerichts Berlin heißt das: "Voraussetzung für die Einordnung als Konzert ist allerdings, dass die musikalische Darbietung den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmt und ihr das Gepräge gibt. Als Konzertveranstaltung wird daher nur eine solche Darbietung angesehen, bei der Musik und Gesang im Vordergrund der Veranstaltung stehen und sonstige Begleitumstände zurücktreten."

Nicht begünstigte Veranstaltungen

In der Umsatzsteueranwendungsrichtlinie finden sich Beispiele für diese Regelung: "Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten."

Das bedeutet nicht, dass bei einem Konzert nicht getanzt werden darf, aber wenn das Feiern Vorrang vor der Musik besitzt (wie beispielsweise bei der Beschallung von Gästen in einem Festzelt) oder beim Auftritt einer Band im Rahmen einer Sportveranstaltung gilt die Veranstaltung nicht als Konzert.

Ob tatsächlich ein Konzert vorliegt (7%) oder ob die Musik hinter anderen Aspekten der Veranstaltung zurücktritt (19%), muss der Veranstalter prüfen. Die Musiker oder Bands, die eine Leistung berechnen, können dagegen für Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen stets 7% abrechnen, auch wenn für die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit der volle Umsatzsteuersatz anzusetzen ist. 

Wenn Bands oder Musiker gleichzeitig auch Veranstalter sind, müssen sie prüfen, ob die Veranstaltung mit dem ermäßigten oder dem regulären Umsatzsteuersatz abzurechnen ist. Als Veranstalter gilt derjenige, der die Eintrittsberechtigung verschafft, in der Regel der örtliche Veranstalter.

DJ-Auftritte können Konzerte sein

Schwierige Fragen ergeben sich auch in anderen Bereichen: Wie verhält es sich beispielsweise bei Auftritten von DJs oder Künstlern der elektronischen Musik, bei denen keine klassischen Instrumente oder Gesang zum Einsatz kommen? Der BFH hat dazu klargestellt, dass auch "Plattenteller, Mischpulte und CD-Player" als Instrumente anzusehen sind, wenn es darum geht, dass künstlerisch tätige DJs Musik "durch Verfremden und Mischen bestehender Musik" komponieren.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat daher in einem Urteil dem Berliner Club Berghain Recht gegeben und diesem gestattet, die im Rahmen der "Klubnächte" erzielten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.

Urteil des BFH erwartet

Das Finanzgericht erklärte dazu, bei den Klubnächten im Berghain handele es sich um Konzerte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil "die Künstler und das Publikum unmittelbar aufeinander reagieren und Bezug nehmen" und das Publikum auch bei besonders gelungenen Passagen den DJs applaudiere. Außerdem spielte nach Ausführung des Finanzgerichts eine Rolle, dass das Berghain die Auftritte der DJs vorher mit Timetable ankündigte, so dass die Besucher nicht nur wissen, welche DJs auftreten, sondern sich auch gezielt für deren Auftritte einfinden.

Das vor Gericht unterlegene Finanzamt legte allerdings gegen das Urteil Revision beim BFH ein. Eine endgültige Entscheidung hat der BFH aber noch nicht gefällt, obwohl das Verfahren schon seit mehr als 2 Jahren anhängig ist. In naher Zukunft wird der BFH entscheiden müssen, welche Kriterien angewendet werden müssen, um zu entscheiden, ob es sich beim Auftritt eines DJs um ein Konzert (7% USt) oder um eine Party- und Tanzveranstaltung (19% USt) handelt.

Strittige Fälle

Wie schwierig die Abgrenzung im Einzelfall ist, zeigt ein anderer Fall, über den ebenfalls der BFH entscheiden wird. Er betrifft das Kraftwerk Mitte in Dresden, wo regelmäßig DJs auftreten, nicht unähnlich des Berghains.

Dennoch kam das sächsische Finanzgericht zu einem anderen Schluss und befand, dass die Veranstalter den vollen Satz von 19% USt entrichten müssen: "Die Gesamtschau spricht dafür, daß die Aufführung von Musik eher Mittel zum Zweck als der eigentliche Zweck war und daß andere Zwecke, insbesondere gemeinsames Feiern, Party machen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte im Vordergrund standen."

Update, 29.10.2020: Der BFH hat inzwischen entschieden, dass für "Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte" der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen sind, "wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines Durchschnittsbesuchers den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen." Um das festzustellen, fordert der BFH eine "Gesamtwürdigung". Mehr zum Urteil findet ihr hier.

Sollte das Finanzamt bei einer Prüfung Rechnungen bemängeln, drohen Veranstaltern, die zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz angesetzt haben, Nachzahlungen. Da Veranstalter im Fall von Eintrittskarten keine Chance haben, vom Publikum den Differenzbetrag nachzufordern, müssen sie die Nachzahlungen alleine entrichten.

Sascha Kilian ist Steuerberater bei der Ast Steuerberatungsgesellschaft in Ludwigshafen. Bereits in seiner Diplomarbeit beschäftigte er sich mit dem Thema “Musiker und Steuern”.

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