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Wozu ein Musikverlag? – Teil 1

Was ein Musikverlag macht und warum Autoren mit verlegten Werken in der GEMA sein sollten

Tipps für Musiker und Bands von Mario Rembold
veröffentlicht am 10.10.2017

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Was ein Musikverlag macht und warum Autoren mit verlegten Werken in der GEMA sein sollten

© Mario Rembold

Hier geht es um die Aufgaben eines Musikverlagsverlags. Außerdem erfahrt ihr, warum eine GEMA-Mitgliedschaft unbedingt zu empfehlen ist, wenn man als Autor der typischen Pop-Genres Songs bei Verlagen unterbringt.

Einleitung | Teil 2 jetzt lesen | Teil 3: 6-Punkte-Checkliste

Am Anfang war der Notendruck

Historisch hatten die Musikverlage dieselben Aufgaben wie Buch- und Zeitschriftenverlage: Sie haben Noten in gedruckter Form veröffentlicht.

Sprechen wir heute aber über alles rund um Rock, Pop und Schlager, dann spielt dieser Schritt praktisch keine Rolle mehr. Es geht vor allem darum, dass die Werke der Songschreiber in hörbarer Form veröffentlicht werden. Die Songschreiber sind normalerweise Mitglied einer Verwertungsgesellschaft – in Deutschland der GEMA – und können so für ihre Leistung vergütet werden. Das passiert, wenn ein Song im Radio läuft, live aufgeführt oder auf Tonträgern oder im Internet verwertet wird. Trotzdem werden die Lieder häufig "verlegt". Dafür wird der Musikverlag dann auch zu einem Drittel an den Airplays und zu 40 Prozent an den GEMA-Erlösen der Tonträgerherstellung beteiligt.

Doch welche Gegenleistung erbringt der Verlag, wenn er doch weder Noten drucken noch die Aufnahmen der Band finanzieren muss?

Hilfe beim Papierkram

Wer als Urheber seine Einnahmen mit einem Verlag teilt, der erwartet natürlich auch eine Gegenleistung. Tatsächlich gibt es noch den guten alten Notendruck, insbesondere für Kinderlieder, Chormusik oder klassische Stücke. Für die meisten Musiker hier auf Backstage PRO dürften reine Notendruck-Verlage aber kaum relevant sein, deshalb klammern wir diesen Punkt an dieser Stelle aus.

"Man kann sich den Verlag als eine Art ergänzendes Management vorstellen, das sich sehr stark auf die Musikbürokratie konzentriert"

…, erklärt Markus Rennhack, Verlagsmitarbeiter bei Kick the Flame. Das beginnt mit der Anmeldung der Werke bei der GEMA und mit der Kontrolle der Abrechnungen. Auch auf Zuarbeit durch die Autoren sei ein Verlag manchmal angewiesen, so Rennhack. Insbesondere dann, wenn die Songautoren ihre eigenen Stücke selber live spielen oder von Radiosendungen wissen, in denen die Lieder laufen, sei es sinnvoll, den Verlag davon in Kenntnis zu setzen.

Nun denken wir uns den Fall des Singer/Songwriters, der mit seinen eigenen Songs auftritt, diese im Eigenvertrieb auf CD herausbringt, und der vielleicht sogar das Glück hat, gelegentlich im Radio zu laufen.

Als GEMA-Mitglied ohne Verlag bekäme er den gesamten Anteil aus den Verwertungen ausgeschüttet und müsste mit niemandem teilen. "Man kann sich natürlich auch selbst in die Materie reinfuchsen", meint Rennhack, "doch wann entsteht dann die Musik?" Wer also fit darin ist, Kleingedrucktes zu verstehen und sich durch Formulare zu wälzen, der wird seine Abrechnungen auch selbst kontrollieren und Versäumnisse nachhalten können.

Wem sich aber schon beim Gedanken an Ordner und Formulare der Magen zusammenzieht, könnte eben doch von einem Musikverlag an seiner Seite profitieren, selbst wenn der nur den Papierkram erledigt. Zumal auch ein Hintergrundwissen notwendig ist, um die Details zu durchschauen: "Warum geht man zum Steuerberater?", fragt Rennhack an dieser Stelle und stellt fest: "Nicht nur, um nicht alles selbst ausfüllen zu müssen, sondern auch, weil der Steuerberater alle exotischen Winkelzüge des Steuerrechts kennt und für eine höhere Rückzahlung sorgt, als man es mit Laienwissen selbst hinbekommt."

Nicht ohne GEMA

An dieser Stelle sei betont, dass urheberrechtliche Vergütungen aus der Radioverwertung, CD-Pressungen oder Live-Darbietungen in Deutschland nur über die GEMA eingenommen werden können. Deshalb empfiehlt Rennhack unbedingt die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft, wenn über diese Kanäle eine Verwertung zu erwarten ist. Denn an den Verlag gehen nur die oben erwähnten 33 oder 40 Prozent der Vergütung. Der größere Teil wird direkt an die Autoren ausgezahlt. Allerdings nur an diejenigen, die auch einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. Rennhack bringt es auf den Punkt:

"Wer kein Mitglied ist, bekommt auch kein Geld von der GEMA."

Rennhack, selbst Songschreiber und Mitglied der Band Unloved, tritt in Diskussionen und auch Kommentaren bei Backstage PRO immer wieder für die GEMA ein. Dort ist er als Delegierter der angeschlossenen Mitglieder stimmberechtigt für die Komponisten. Aus seiner Sicht verzichten viele Künstler aus Unwissenheit auf die Vorzüge einer GEMA-Mitgliedschaft.

Nun gibt es tatsächlich Veranstalter, die keine Abgaben an die GEMA zahlen wollen und daher nur GEMA-freies Repertoire in den Setlisten erlauben. Weil ein Autor als GEMA-Mitglied alle seine Werke bei der Verwertungsgesellschaft anmelden muss, scheuen viele Singer/Songwriter den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft, wenn sie stark auf Auftritte bei solchen GEMA-feindlichen Veranstaltern angewiesen sind.

Einige Musikverlage aber werben damit, auch die Werke von Autoren zu verlegen, die selbst keine Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind. Das hält Rennhack für unseriös. "Es gibt praktisch keinen regelmäßig auftretenden Songschreiber, für den sich die GEMA-Mitgliedschaft nicht lohnt", erklärt er und verweist auf die Abrechnungsmodalitäten und den Verteilungsschlüssel für Live-Veranstaltung.

Autoren können für ein Konzert sogar mehr herausbekommen, als der Veranstalter an die GEMA gezahlt hat (wer hier tiefer einsteigen will, kann sich über das Verteilungsverfahren INKA informieren). Selbst wenn ein Künstler die GEMA-Abgaben bei einem Auftritt selber zahle, entstünden daher laut Rennhack meist keine Verluste, sofern nur eigene Werke gespielt werden:

"Die Ausschüttung ist in der Regel höher als das Inkasso, da Konzerte doppelt gewertet werden."

Durchrechnen sollte man jedoch, ob die jährlichen Auftritte den Mitgliedschaftsbeitrag wieder einspielen.

Eine Kooperation mit einem Musikverlag ist aber ohnehin nur sinnvoll, wenn auch nennenswerte Einnahmen zu erwarten sind. Und wenn die eigenen Songs oft gespielt werden, dann ist in den allermeisten Fällen auch die GEMA-Mitgliedschaft zu empfehlen. Natürlich können wir hierzu keine pauschalen Empfehlungen aussprechen, wann man der GEMA beitreten sollte und wann nicht!

GEMA-frei im Verlag?

Auch Christina Otto-Sauer hat im Interview ausdrücklich empfohlen, einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abzuschließen. Sie ist bei Sentric Music zuständig für Marketing und Public Relations in Deutschland. Trotzdem liest man in den FAQ der Sentric-Website:

"Es ist nicht unbedingt nötig, dass Du Mitglied einer Verwertungsgesellschaft bist, denn wir können auch so behilflich sein, an die zur Verfügung stehenden Lizenzen heranzukommen." [Stand: 5. Mai 2017].

Zwar wird im Folgenden "dringend" eine solche Mitgliedschaft empfohlen und auch darauf hingewiesen, dass man sonst auf Einnahmen verzichtet. Doch wer diese Punkte nur überfliegt, dem entgehen die Details womöglich.

Wir wollten wissen, wie eine (wenn auch nur teilweise) Auszahlung an die Songschreiber ohne Verwertungsgesellschaft überhaupt möglich ist, wenn doch der Autorenteil dann gar nicht ausgezahlt wird. Aus der Verlagszentrale in Liverpool schreibt man uns hierzu: "Regarding the publisher participation, we are allowed to take a larger share [...]"

Demnach nimmt Sentric einen Anteil von 50 Prozent über die Verwertungsgesellschaft ein, bei den mechanischen Rechten für die CD-Pressungen sogar 100 Prozent. 20 Prozent der gesamten Ausschüttung behalte der Verlag für sich, der Rest gehe dann an die Autoren.

Trotzdem bedeutet das: Wer kein GEMA-Mitglied ist, der bekommt in diesem Fall nur 30 Prozent der gesamten GEMA-Ausschüttung ausbezahlt, wenn er der alleinige Autor ist; und dieses Geld stammt allein aus dem Kuchenstück, das an den Verlag geht. Der Autor bekommt auch keine eigenen Abrechnungen direkt von der Verwertungsgesellschaft, sondern er muss dem Verlag voll und ganz vertrauen.

Missverständnisse

"Unsere FAQs müssen auf jeden Fall überarbeitet werden, das wird auch passieren", räumt Christina Otto-Sauer ein. Denn dass ein Verlegen der Songs ohne GEMA-Mitgliedschaft möglich sei, ebnet leider noch den Weg für ein weiteres Missverständnis: GEMA-freie Auftritte sind mit den verlegten Werken nämlich trotzdem nicht mehr möglich! Wir hatten mit einem Autor Kontakt, der diesen Punkt wohl ebenfalls falsch verstanden hatte. Er gehört zu jenen Künstlern, die selbstgeschriebene Werke aufführen und häufig mit Veranstaltern zu tun haben, die nur GEMA-freies Repertoire zulassen. Offenbar ging besagter Künstler davon aus, dass auch seine Lieder GEMA-frei bleiben, wenn er selbst keinen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abschließt und mit einem Musikverlag kooperiert.

Doch wie oben beschrieben können urheberrechtliche Einnahmen bei einem Konzert in Deutschland eben nur über die GEMA generiert werden (im Ausland gilt ähnliches für andere Verwertungsgesellschaften). Sentric musste die verlegten Werke also bei der Verwertungsgesellschaft registrieren. Später waren die Veranstalter der vermeintlich GEMA-freien Konzerte unseres Musikers daher trotzdem mit Zahlungsaufforderungen konfrontiert.

Natürlich hat Sentric dabei nur seinen Job als Musikverlag erledigt: Verfolgen, wo die Stücke gespielt werden und sich darum kümmern, dass die Gelder fließen. Klar, der Autor hätte sich den Verlagsvertrag vor dem Unterschreiben genau durchlesen können. Die Aussage innerhalb der Sentric-FAQ, auch Autoren ohne GEMA-Mitgliedschaft unter Vertrag nehmen zu können, war da aber mindestens irreführend und dürfte eine mögliche Ursache für unnötige Missverständnisse sein.

Grundsätzlich gilt für Popmusik und Co, dass eine Verwertung über einen Musikverlag immer mit einer Werksanmeldung bei der GEMA verbunden ist. GEMA-frei auftreten geht mit diesen Songs dann nicht mehr. Ein Autor ohne GEMA-Wahrnehmungsvertrag verzichtet dann aber auf einen Großteil seiner Einkünfte!

Spezialfelder

Denkbar sind ein paar Spezialfälle, bei denen Verwertungsgesellschaften keine Rolle spielen. Wer zum Beispiel ausschließlich Musik für Computerspiele schreibt, der wird erstmal nichts mit der GEMA am Hut haben. Und Aufführungen musikalisch-dramaturgischer Werke wie Opern, Musicals und Ballett fallen unter das sogenannte "Große Recht", und das wird nicht von der GEMA wahrgenommen. Auch hier könne ein Musikverlag hilfreich sein, erklärt Markus Rennhack und spricht von "Direktlizenzierungen". Der Verlag bietet dann die Opern gezielt den Spielstätten an, oder umgekehrt: Ein Haus wendet sich an einen Verlag, der die gewünschte Oper im Portfolio hat. "In beiden Fällen handelt der Verlag den Preis aus und vergibt die Lizenz ohne den Umweg über die GEMA", erklärt Rennhack.

Der Experte nennt zwei weitere Spezialfälle: "Wir haben zum Beispiel auch Musik für das In-Flight-Programm einer Fluggesellschaft lizenziert, oder Musik zu Dia-Vorträgen, um mal zwei eher exotische Beispiele dieses Geschäftsfeldes zu benennen". Auch um Musik in Werbespots unterzubringen, kann ein Musikverlag den Kontakt vermitteln. "Insgesamt spricht man von Synchronisationsrechtevergabe, kurz: Sync", so Rennhack.

Wer als Songautor ein solches Spezialgebiet bedient, sollte nach einem Verlag suchen, der hierzu auch übersichtliche Kataloge pflegt, mit denen potentielle Kunden etwas anfangen können. "Ein Verlag, der ungefiltert auf den Sync-Markt geht, wird von Lizenznehmern als Ramschbude wahrgenommen und überhaupt nicht als Quelle in Betracht gezogen", so Rennhacks Fazit. Und natürlich hat auch der Musikverlag ein Interesse, mit den richtigen Leuten zu arbeiten. Rennhack: "Ein seriöser Verlag wird dich und dein Repertoire genauso auf sinnvolle Zusammenarbeit prüfen wie du ihn."

Seriös oder nicht?

Woran erkennt der Autor nun, ob ein Musikverlag wirklich gut für ihn ist?

"Es gibt einen Ansprechpartner", nennt Rennhack als Grundvoraussetzung. Der müsse nicht rund um die Uhr erreichbar sein, aber zu individuellen Problemen sollte es zeitnah Lösungen geben. Nicht voreilig unterschreiben sollte man, wenn lange Vertragslaufzeiten veranschlagt sind oder der Autor sich exklusiv an einen einzigen Verlag bindet. Aber: "Auch lange Vertragslaufzeiten sind eher gute Zeichen", betont Rennhack. Außerdem sei ein seriöser Verlag sein Geld wert und werde demnach auch den typischen Anteil von 30 bis 40 Prozent für sich einbehalten und nicht mit besonders günstigen Konditionen locken. "Wenn ein Verlag mit niedrigeren Verlagsanteilen wirbt, dann ist zu erwarten, dass er auch weniger Geld in Arbeitskraft steckt. Genauso, wenn er sich ohne Not dem Risiko eines baldigen Vertragsendes aussetzt."

Ob man nun den kleinen Indie-Verlag wählt oder zu einem Major geht, da will sich Rennhack nicht auf ein "besser" oder "schlechter" festlegen. Bei kleinen Verlagen sei oft eine individuelle Betreuung möglich, große Verlage hätten dagegen die schlagkräftigeren Strukturen. "Abzuraten ist von weitestgehend automatisierten Modellen, die ohne Filter auf Masse gehen, aber noch nicht einmal den Betreuungsgrad eines Majors erreichen."

Erzwungenes Verlegen kommt auch vor

Rennhack weist auch auf Fälle hin, in denen Autoren zum Verlegen genötigt werden, ohne dass der Verlag eine Leistung erbringt. Das betreffe häufig Filmkomponisten. "Aufträge werden oft nur erteilt, wenn die Komponisten einen Vertrag mit dem sendereigenen Verlag eingehen." Der hält dann einfach die Hand auf, hat aber an keiner Stelle eine wirkliche Gegenleistung erbracht. Eigentlich seien solche Zwangsinverlagnahmen verboten. "Aber aus Angst um zukünftige Aufträge wird kaum ein Filmkomponist die Inverlagnahme ablehnen, geschweige denn seine Zwangsverleger anschwärzen." Ein ärgerlicher Zustand sei das, findet Rennhack, und darunter leide auch der Ruf seriöser Verlage.

"Man muss aber zwischen lauteren und unlauteren Konstellationen unterscheiden", differenziert Rennhack. So gebe es gerade im Indiebereich Tonträgerunternehmen, die gleichzeitig als Verlag agieren. Finanziell sei dann alles "knapp auf Kante genäht". Letztlich überschneiden sich hier dann Label- und Verlagsaufgaben; der Künstler bekommt die Plattenproduktion finanziert und verlegt seine Werke dafür beim Label-eigenen Verlag. "Der Songschreiber muss hier entscheiden, ob die Rechnung für ihn aufgeht, denn er bekommt ja bereits aus der bloßen Herstellung Tantiemen, auch wenn es eben nur 60 Prozent sind."

Andere Musikverlage gehen ein unternehmerisches Risiko ein, wenn sie Autoren exklusiv unter Vertrag nehmen und dabei eine Mindestausschüttung garantieren. Für den Autor bedeutet das: er verpflichtet sich für eine bestimmte Zeitspanne diesem einen Verlag. Der Verlag bezahlt für die Arbeit des Autors Vorschüsse. "Das sind zinslose Darlehen ohne Rückzahlbarkeit", erklärt Rennhack. Der Verlag verlässt sich dann darauf, dass der Autor in der Vertragszeit auch Material liefert, das genügend Tantiemen generiert. Die stehen zunächst alle dem Verlag zu, bis der Vorschuss abbezahlt ist. Nicht jede Exklusivvereinbarung ist also ein Knebelvertrag, sondern im Gegenteil kann damit auch ein hoher Vertrauens- und Geldvorschuss durch den Musikverlag verbunden sein.

Der Komponist Rainer Bielfeldt berichtet uns, dass er bei seinen Chansons nur selten mit anderen Verlagen arbeitet – "obwohl ich mir oft einen starken Partner in Gestalt eines Verlags gewünscht habe", stellt er klar. "Aber da musst du auch einen finden, der passt, der kompetent ist, und der sich wirklich für dich ins Zeug schmeißen will."

Bielfeldt rät Autoren, sich im Zweifelsfall juristisch beraten zu lassen – gerade wenn man wenig Ahnung von der Materie hat oder sich länger und exklusiv verpflichten will. "Anwälte für Musikrecht sind kein Schnäppchen, aber ein guter Anwalt holt sein Honorar meist mehrfach wieder raus, indem er hilft, Eseleien zu vermeiden", so seine Erfahrung (mehr von Rainer Bielfeldt im nächsten Teil).

Diese Artikelserie komplett lesen

Einleitung | Wir geben einen Überblick über das Thema und die Artikel.

Teil 2 jetzt lesen | Jetzt geht es um den eigenen Verlag – den man womöglich gar nicht braucht!? Außerdem fragen wir, ob das Gerichtsurteil zur Verlagsbeteiligung unzufriedenen Autoren eher hilft oder im Gegenteil eher Rechtsunsicherheit schafft.

Teil 3 lesen | Das Wichtigste fassen wir für euch in einer übersichtlichen Sechs-Punkte-Checkliste zusammen.

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