Hilfe nicht nur für Soloselbständige
Antragsfrist für Neustarthilfe 2022 läuft – das müsst ihr wissen
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Die Neustarthilfe soll Soloselbständige gezielt unterstützen. © Backstage PRO
Die Neustarthilfe ist eine spezielle Hilfe für Soloselbstständige, die geringe Fixkosten haben und daher keine oder sehr wenige Leistungen der Überbrückungshilfe erhalten.
Vorteile der Neustarthilfe
Der große Vorteil der Neustarthilfe besteht darin, dass sie anders als die Überbrückungshilfe auch für Lebenshaltungskosten und nicht nur für Betriebsausgaben eingesetzt werden kann. Entsprechende Verwendungsnachweise müssen daher auch nicht erbracht werden.
Ebenso wird sie nicht auf die Grundsicherung oder auf die Ermittlung des Einkommens für die Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet. Wie alle anderen Betriebseinkünfte muss sie aber regulär versteuert werden.
Antragsfristen laufen
Die Neustarthilfe 2022 umfasst die Monate Januar bis März 2022, also insgesamt drei Monate. Die Antragsfrist für Antragssteller, die die Hilfe selbst beantragen, ist vor kurzem gestartet und läuft noch bis 30. April 2022.
Der Antrag auf Neustarthilfe kann auf dieser Website gestellt werden. Wie bei früheren Versionen der Neustarthilfe ist dafür ein ELSTER-Zertifikat nötig. Wer die Neustarthilfe über prüfende Dritte (wie Steuerberater) beantragt, muss damit noch warten, denn die technischen Voraussetzungen dafür liegen noch nicht vor.
Anträge für 2021 weiterhin möglich!
Besonders wichtig: Die Antragsfristen für die Neustarthilfe Plus in den Zeiträumen Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021 laufen ebenfalls noch bis zum 30. März 2022.
Soloselbständige, die in diesen beiden Zeiträumen Umsatzeinbußen erlitten, können die Neustarthilfe Plus nach wie vor beantragen. Weitere Informationen gibt es hier.
Außerdem hat der Bund die Rückzahlungsfristen für zu viel gezahlte Neustarthilfe Plus (siehe dazu unten den Abschnitt "Rückzahlungen möglich") bis 31. Dezember 2022 verlängert.
Nur für hauptberufliche Selbstständige
Voraussetzung für die Neustarthilfe ist, dass die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und mindestens 51% der Einkünfte ausmacht.
In diesem Zusammenhang können auf bis zu 14 Wochen befristete "Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten" und "unständige Beschäftigungsverhältnisse aller Branchen unter einer Woche" als selbstständige Tätigkeiten gelten. Weitere Informationen zu diesem Punkt gibt es hier.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Außer Soloselbstständigen können aber auch Ein- oder Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften die Neustarthilfe beantragen. Diese schon 2021 vorgenommene Erweiterung hat die eigentlich relativ klaren Regeln der Neustarthilfe verkompliziert.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen 51% der Einkünfte aus einer Tätigkeit stammen, die als freiberuflich oder selbstständig gelten würde, sofern sie von einer natürlichen Person ausgeübt würde. Außerdem müssen ein oder mehrere Gesellschafter mit mindestens 20 Stunden/Woche bei der Kapitalgesellschaft angestellt sein.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen zudem weniger als einen Angestellten in Vollzeit beschäftigen, die nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft oder Mitglied der Genossenschaft sind. Weitere Informationen zur Antragsberechtigung sind hier.
Entweder Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe
Für alle Antragsteller gilt, dass sie keine Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV beantragt haben dürfen. Ebenso dürfen sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden.
Es besteht bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe zu wechseln und damit die günstigere Förderung zu erhalten. Siehe dazu den Punkt "Wahlrecht".
So hoch ist die Neustarthilfe
Antragssteller erhalten Neustarthilfe, wenn ihr Umsatz im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 (drei Monate) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz 2019 um 60% oder mehr zurückgeht.
Die Neustarthilfe berechnet sich nach dem Referenzumsatz auf Basis der erzielten Umsätze des Jahres 2019. Da für den Erhalt der vollen Neustarthilfe von 4.500 Euro ein Jahresumsatz von 36.000 Euro nötig ist, dürften viele Soloselbständige die Neustarthilfe nur in geringerer Höhe erhalten.
Referenzumsatz und Höchstgrenzen
Der Referenzumsatz berechnet sich aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 multipliziert mit drei (Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3).
Die Neustarthilfe beträgt 50% des Referenzumsatzes, aber maximal 4.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften, 9.000 Euro für Zwei-Personen-Gesellschaften, 13.500 Euro für Drei-Personen-Gesellschaften und 18.000 Euro für Vier-Personen-Gesellschaften. Weitere Informationen über die Höhe der Neustarthilfe gibt es hier.
Die folgende Tabelle dient nur als Rechenbeispiel für Soloselbständige und Ein-Personen-Gesellschaften. Sie zeigt, dass bei einem Jahresumsatz von 36.000 Euro die maximale Neustarthilfe von 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Gesellschaften erreicht ist.
Jahresumsatz 2019 | Dreimonatiger Referenzumsatz | Vorschusszahlung der Neustarthilfe 2022 |
36.000 Euro | 9.000 Euro | 4.500 Euro |
20.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro |
10.000 Euro | 2.500 Euro | 1.250 Euro |
5.000 Euro | 1.250 Euro | 625 Euro |
Für Mehrpersonengesellschaften gelten entsprechend höhere Zahlen, die in Form von Beispielen hier aufgeführt sind.
Rückzahlungen möglich
Da die Neustarthilfe 2022 als Vorschuss ausgezahlt wird, müssen die Begünstigten bis 30. Juni 2022 eine "Endabrechnung durch Selbstprüfung" über ein Online-Tool erstellen, das laut Bund rechtzeitig freigeschaltet wird. Weitere Informationen zu Rückzahlungen gibt es hier.
Falls der Umsatzrückgang in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 sich als nicht so schwerwiegend erweist wie befürchtet, müssen Antragssteller die Neustarthilfe 2022 anteilig oder vollständig zurückzahlen. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Grundsätze.
Rückzahlung? (ja/nein/teilweise) | Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz |
|
keine Rückzahlung | Umsatz kleiner als 40 Prozent des Referenzumsatzes |
|
vollständige Rückzahlung | Umsatz größer als 90 Prozent des Referenzumsatzes |
|
anteilige Rückzahlung | Umsatz zwischen 40 und 90 Prozent des Referenzumsatzes |
|
Um zahlreiche weitere Fragen zu klären hat der Bund umfragreiche FAQs veröffentlicht, die hier eingesehen werden können.
Effektive Hilfe
Die Neustarthilfe hat sich als effektives Hilfs-Instrument für Soloselbständige erwiesen, die im Rahmen der Überbrückungshilfe leer ausgegangen sind. Alle Soloselbständigen der Kultur- und Kreativwirtschaft sollten daher genau prüfen, ob sie möglicherweise antragsberechtigt sind.
Das gilt insbesondere deshalb, weil Anträge aktuell für drei Förderzeiträume möglich ist, welcher die Monate Juli bis September 2021, Oktober bis Dezember 2021 und Januar bis März 2022 umfasst. Sollten die Anträge vollständig oder teilweise bewilligt werden, kann sich das auf jeden Fall lohnen.
Mögliche Rückzahlungen bedenken
Wichtig ist allerdings, dass die Antragssteller die Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der Neustarthilfe 2022 bei unerwartet besserer Geschäftslage von vornherein bedenken und in ihre Kalkulationen einbeziehen sollten.
Die Neustarthilfe darf eben nur dann behalten werden, wenn die Umsätze tatsächlich niedriger sind als im Vergleichszeitraum. Bei einer Antragsstellung für die beiden Zeiträume im Jahr 2021 existiert dieses Problem nicht. Wer zu viel Umsatz erzielt hat, erhält schlichtweg kein Geld.
Nur wenige werden den Höchstsatz erhalten
Gleichzeitig sollten die Antragssteller bedenken, dass sie im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz eines Kulturschaffenden, der oft auf ca. 20.000 Euro beziffert wird, einen relativ hohen Umsatz benötigen, um die Höchstsumme der Neustarthilfe zu erhalten.
Da die Neustarthilfe aber von den Betroffenen selbst beantragt werden kann und daher die Kosten für einen Steuerberater oder vergleichbaren prüfenden Dritten nicht anfallen, lohnt sich die Beantragung unter Beachtung der obigen Hinweise allemal.
Übrigens: Falls ihr während der Corona-Pandemie Hilfen erhalten habt, freuen wir uns, wenn ihr an unserer Umfrage teilnehmt. Herzlichen Dank dafür!
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