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Komplizierte Bedingungen

Bundesfinanzministerium gibt Details zur Überbrückungshilfe III bekannt (Update!)

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 12.01.2021

coronakrise kulturpolitik

Bundesfinanzministerium gibt Details zur Überbrückungshilfe III bekannt (Update!)

Bundesfinanzminister Olaf Scholz. © Bundesministerium der Finanzen

Der Bund hat die Regelungen der Überbrückungshilfe III weiter konkretisiert. Sie gilt ab Januar sowohl für weiterhin geschlossene Unternehmen wie auch für solche Betriebe, die Umsatzeinbußen erleiden.

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Seit dem 1. Januar 2021 sind antragsberechtigt:

  • Unternehmen, direkt oder indirekt im jeweiligen Monat von den verschiedenen bundesweiten Schließungsentscheidungen betroffen sind – also insbesondere diejenigen Unternehmen, die seit dem 2. November bzw. dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind.
  • Unternehmen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber dennoch in den Monaten der umfassenden Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden.
  • Unternehmen, die bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, also ebenfalls unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, und deren Umsatzeinbrüche sich nun 2021 fortsetzen.

Je nach Betroffenheit gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Antragsberechtigung.

Update, 19. Januar: Nach heftiger Kritik an den komplizierten bürokratischen Regelungen haben Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz Nachbesserungen angekündigt. Die Details sind hier.

Update, 22. Januar: Hier gibt es weitere Informationen über die Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III.

© Bundesministerium der Finanzen

Schließungen ab 16. Dezember 2020

1. Für den Dezember 2020 sind zum einen alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 direkt betroffen sind und dabei im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Dezember 2019 erleiden. Dies betrifft insbesondere den Einzelhandel, aber auch die körpernahen Dienstleistungen.

Zum anderen sind Unternehmen förderfähig, die zwar nicht unmittelbar schließen mussten, aber einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben. Sie sind als indirekt Betroffene ebenfalls antragsberechtigt. Als indirekt betroffen gelten alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den staatlichen Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. 

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für den Monat Dezember 2020.

Schließungen im Januar 2021

2. Ab dem 1. Januar 2021 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab dem 2. November und 16. Dezember 2020 direkt oder (im oben genannten Sinne) indirekt betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erleiden. Sollte es 2021 zu bundesweiten Schließungen weiterer Branchen kommen, wären auch diese Unternehmen im jeweiligen Schließungsmonat antragsberechtigt.

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat des Jahres 2021, in welchem sie von einer bundesweiten staatlichen Schließungsanordnung erfasst sind.

Umsatzeinbrüche ab Dezember 2020

3. Für November und Dezember 2020 sowie alle Monate im ersten Halbjahr 2021, in denen es bundesweite Schließungen gibt, sind außerdem diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die in dem Monat der bundesweiten Schließungsanordnungen mehr als 40 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 erleiden.

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in welchem es bundesweite Schließungen gab und ein entsprechender Umsatzeinbruch erlitten wurde.

4. Schließlich sind für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.

Die betroffenen Unternehmen können die Hilfe für den gesamten Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 beantragen, sofern im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent vorlag.

Höhe der Überbrückungshilfe

Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich jeweils an der Höhe des Umsatzausfalls in dem Monat, für den die Förderung beantragt wird.

Die monatlichen Zuschüsse zu den Fixkosten sind gedeckelt. Der Maximalbetrag pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen 500.000 Euro pro Monat der Schließung (oben Nummer 1 und 2). Für alle anderen Unternehmen liegt die Förderhöchstsumme bei 200.000 Euro im Monat (oben Fälle 3 und 4).

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Bei einem Umsatzausfall von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019 wird keine Förderung gezahlt. Im Übrigen gelten folgende Förderstufen:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Förderfähige Fixkosten

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem

  • Mieten und Pachten
  • Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
  • Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
  • Kulturschaffende können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten eine Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 beantragen. Diese Regelung gilt für Veranstaltungen im In- und Ausland. 

Die Antragsstellung muss durch einen Steuerberater oder einen prüfenden Dritten über die Plattform für die Überbrückungshilfe erfolgen. Soloselbstständige sollen Anträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro direkt über ELSTER stellen können.

Sonderhilfen für November und Dezember laufen aus

Schon vorher konnten Unternehmen, die von den Schließungen ab 2. November betroffen sind, November- und Dezember betroffen sind, die sog. November- und Dezemberhilfen beantragen.

Die Betroffenen erhalten bei Vorliegen der Förderbedingungen einen Zuschuss von bis zu 75% des Umsatzes des Vergleichsmonats. Das betrifft beispielsweise Restaurants, Bars, Hotels, Messen oder Theater.

Anträge für die November- und Dezemberhilfen sind weiterhin möglich, aber die weiterhin geschlossenen Unternehmen werden für die folgenden Monate keine vergleichbaren Hilfen erhalten, sondern müssen auf die Überbrückungshilfe III zurückgreifen.

Weitere Hilfsangebote

Der Bund hat außerdem weitere Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen und Selbstständigen in der Coronakrise zu unterstützen:

  • Soloselbstständige, die keine Überbrückungshilfe III geltend machen können, haben die Möglichkeit die sog. Neustarthilfe zu beantragen. Die Betroffenen können eine "einmalige Betriebskostenpauschale" in Höhe von maximal 5.000 Euro erhalten. Die Förderbedingungen und weitere Details haben wir hier zusammengestellt
  • Die Bundesregierung plant außerdem einen "Sonderfonds für Kulturveranstaltungen". Details sollen später bekanntgegeben werden.
  • Den KfW-Schnellkredit sollen auch Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiter nutzen können, sofern sich diese in geordnten finanziellen Verhältnissen befinden. Über ihre Hausbank können sie einen Kredit von bis zu 300.000 Euro erhalten.
  • Darüber hinaus existieren "steuerliche Hilfen", z. B. eine verlängerte Frist für die Abgabe von Steuererklärungen bis voraussichtlich 31. August 2021, verlängerte Stundungsmöglichkeiten und anderes.

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