×

Nur mit Zustimmung

Remixes, Mashups, Samples und Bearbeitung von Songs und Musikstücken – das ist die Rechtslage

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 26.04.2022

urheberrecht sampling

Remixes, Mashups, Samples und Bearbeitung von Songs und Musikstücken – das ist die Rechtslage

Wer ein Musikstück kommerziell remixen will, kann das nur mit Zustimmung der Rechteinhaber tun. © Sam van Bussel via unsplash

Remixes und Mashups erfreuen sich großer Beliebtheit – aber wie sieht eigentlich die Rechtslage aus? Und was gilt beim Sampling und der Bearbeitung von Musikstücken? Die wichtigsten Basis-Infos haben wir hier für euch zusammengestellt.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der kommerziellen Erstellung von Remixen oder Mashups. Das am 1. August 2021 in Kraft getretene Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen in §10 die "geringfügige Nutzung" urheberrechtlich geschützer Inhalte (bei Musik bis zu 15 Sekunden einer Tonspur).

Das gilt aber nur dann, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken erstellt oder damit keine "erheblichen Einnahmen" erzielt werden.

Genehmigung des Tonträgerherstellers nötig

Bei der Erstellung eines Remixes geht es darum, die fertige Aufnahme eines Künstlers durch andere Künstler oder Produzenten so abzuändern, dass sie eindeutig dem anderen Künstler oder Produzenten zugeordnet werden können. 

Hierzu werden Gesangs- oder Instrumentalspuren der ursprünglichen Aufnahme neu abgemischt. Das kann dazu führen, dass beim Remix nur noch die Originalgesangsspur übrigbleibt, während der andere Teil des Songs eine komplette neue Aufnahme darstellt.

Wenn Teile der Originalaufnahme in neue Aufnahmen hineinkopiert werden, stellt dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar und bedarf gemäß § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Genehmigung des ursprünglichen Tonträgerherstellers.

Zustimmung des Künstlers?

Die Frage, ob der Tonträgerhersteller die Genehmigung erteilen darf, hängt nicht zuletzt davon ab, wie dieser sein Vertragsverhältnis zu dem Künstler der Originalaufnahmen gestaltet hat.

Nicht selten nehmen die Künstler in ihre Vereinbarungen mit den Tonträgerherstellern einen Zustimmungsvorbehalt auf, dass Remixe nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Wer einen Remix veröffentlichen will, sollte daher die genauen Modalitäten nicht nur mit dem Label, sondern auch mit dem Urheber bzw. dessen Musikverlag klären.

Gleiches gilt für sog. Mashups, die aus der Kombination von meistens zwei Musikstücken entstehen.

Genehmigung wird auch für Bearbeitung benötigt

Gegebenenfalls nimmt der Remixer auch eine Änderung an dem der Musikaufnahme zugrundeliegenden Werk vor, nämlich der Originalkomposition und dem Text.

Falls im Remix einzelne Textzeilen oder einzelne Ausschnitte der Melodie verwendet werden oder wenn Teile hinzugefügt werden, die im Originalwerk nicht vorkommen, liegt eine Bearbeitung vor. Dafür muss der oder die Bearbeiter nach § 23 UrhG die Zustimmung der Urheber bzw. deren Musikverlage einholen.

Das Label als Initiator des Remixes

Sehr häufig werden Remixer auch direkt von Labels beauftragt, von aktuellen Hits oder solchen aus der Vergangenheit einen Remix zu erstellen. Sofern der Künstler der Originalaufnahmen mit dem Remix einverstanden ist und diesbezüglich kein Zustimmungsvorbehalt vereinbart wurde, muss der Tonträgerhersteller lediglich die Bearbeitungsrechte von den Urhebern einholen.

Darüber hinaus entsteht jedoch bei dem Remixer, der eine künstlerische Leistung erbringt, ein Leistungsschutzrecht im Sinne der §§ 73 UrhG. Entsprechend muss zwischen dem Label und dem Remixer eine Vereinbarung über die Einräumung der Leistungsschutzrechte und die entsprechende Vergütung abgeschlossen werden.

Spezialfall Sampling

Beim Sampeln hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.07.2019 (C-476/17-"Metall auf Metall") hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Samplings sehr stark auf die Wiedererkennbarkeit der Sequenz im Einzelfall abgestellt.

Somit entnimmt ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit aus einem Tonträger eine Sequenz, um sie in geänderter und vom Hörer nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen, ist seine Verwendung auch ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers möglich, da es sich insoweit nicht um eine Vervielfältigung handle.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch die Verwendung kleinster Musikfetzen bei Wiedererkennbarkeit des Originals der Erlaubnis des Tonträgerherstellers bedarf. 

4 zentrale Aspekte von Remix und Bearbeitung

  • Bei einem Remix werden Vervielfältigungen von Aufnahmen eines anderen Künstlers und/oder Produzenten hergestellt. Dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar und bedarf der Zustimmung der Leistungsschutzberechtigten (ausübender Künstler und Produzent).
  • Die Zustimmung kann in der Regel beim Tonträgerhersteller eingeholt werden. Ob dieser über die alleinigen Rechte verfügt, hängt davon ab, ob ein Zustimmungsvorbehalt vom ausübenden Künstler und/oder Produzenten besteht.
  • Eine Bearbeitung stellt auch eine Änderung an dem der Musikaufnahme zugrundeliegenden Werkes dar. Es ist daher auch eine Zustimmung des Verlages bzw. bei Zustimmungsvorbehalt auch des Urhebers einzuholen.
  • Beim Sampling gilt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die Verwendung kleinster Musikfetzen bei Wiedererkennbarkeit des Originals dazu führt, dass die Erlaubnis des Tonträgerherstellers einzuholen ist.

Ähnliche Themen

Fan-Remix-Service "Hook" will legale Remixe ermöglichen

Künstler*innen im Mittelpunkt

Fan-Remix-Service "Hook" will legale Remixe ermöglichen

veröffentlicht am 16.11.2023

"Sped up" Songs trenden dank Social Media, Major Labels spielen mit

Schneller, höher, weitere Reichweite?

"Sped up" Songs trenden dank Social Media, Major Labels spielen mit

veröffentlicht am 16.06.2023   3

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 2: Der Autorenexklusivvertrag

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet"

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 2: Der Autorenexklusivvertrag

veröffentlicht am 03.11.2022   2

Urheberrecht und Musik, Teil 2 - Neue Entwicklungen beim Sampling in Deutschland und den USA

Trendumkehr auf beiden Seiten des Atlantiks

Urheberrecht und Musik, Teil 2 - Neue Entwicklungen beim Sampling in Deutschland und den USA

veröffentlicht am 20.05.2022

Bundestag beschließt Urheberrechtsreform – deutsche Kreative fühlen sich im Stich gelassen

Zu unternehmerfreundlich?

Bundestag beschließt Urheberrechtsreform – deutsche Kreative fühlen sich im Stich gelassen

veröffentlicht am 24.05.2021   4

Newsletter

Abonniere den Backstage PRO-Newsletter und bleibe zu diesem und anderen Themen auf dem Laufenden!