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Aus den Augen, aus dem Sinn

Vodafone sperrt im Auftrag der GEMA eine Website, die Urheberrechtsverletzungen fördert

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 30.03.2019

urheberrecht

Vodafone sperrt im Auftrag der GEMA eine Website, die Urheberrechtsverletzungen fördert

GEMA, Berlin. © michaeljayfoto / 123RF

Die GEMA geht gemeinsam mit dem Internet-Provider Vodafone gegen die Website boerse.bz vor. Da auf dieser Seite u.a. unerlaubt urheberrechtlich geschütztes Material vertrieben wird, und die Betreiber der Seite nicht ausfindig gemacht werden können, ist laut GEMA eine Sperrung seitens Vodafone zulässig.

Das Internet-News-Portal Tarnkappe.info schreibt, dass die Sperrung von boerse.bz durch den Telekommunikationsanbieter Vodafone durch die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA angetrieben wurde, nachdem die GEMA die Betreiberinnen/Betreiber der Plattform nicht identifizieren konnte.

Im Namen der Kreativen

Boerse.bz bietet Nutzerinnen und Nutzer nach kostenfreier Registrierung ein Forum, in dem u.a. Links zu urheberrechtlich geschütztem Material, das auf sogenannten One-Click-Hostern hochgeladen wurde, verbreitet werden können.

Da dies eine unlizenzierte Verbreitung darstellt, sieht sich die GEMA verpflichtet, im Namen der von ihr vertretenen Kreativen gegen diese Plattform vorzugehen. Ob die Verwertungsgesellschaft erst auf Anruf einer Künstlerin bzw. eines Künstlers tätig wurde, oder die Entscheidung zur Sperrung durch die Geschäftsleitung selbst vorangetrieben wurde, ist nicht bekannt. Auf Anfrage gab die GEMA an, über diese internen Prozesse keine Auskunft zu geben. 

Durch den BGH gedeckt

Laut GEMA ist die Sperrung einer Website wie boerse.to durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14 gedeckt.

Laut dem Urteil ist es möglich, dass Internetprovider ihren Kundinnen und Kunden den Zugriff auf Plattformen verweigern, auf denen Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß stattfinden und deren Betreiber nicht ausfindig gemacht werden können – auch ohne Gerichtsverfahren. Einzige Hürde für dieses Vorgehen ist, dass die Rechteinhaberin bzw. der Rechteinhaber im Vorfeld nachweisen muss, alle zumutbare Anstrengungen unternommen zu haben, juristisch gegen die Betreiberinnen bzw. Betreiber vorzugehen. 

Vodafone beruft sich weiterhin auf die sogenannte Dead Island-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2018. Diese besagt, dass Access-Providern wie Vodafone im Falle von Urheberrechtsverstößen eine unterstützende Handlungspflicht zukommt. Wie lange die derzeitige Sperre seitens Vodafone bestehen bleibt, ist derzeit unklar. 

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