Ich trage einen berühmten Namen
Was ist bei der Wahl des Namens einer Cover- oder Tribute-Band zu berücksichtigen?
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Im Dezember 2021 erhob das Unternehmen Polar Music International im Namen der schwedischen Pop-Legenden ABBA Klage gegen die Tribute-Band ABBA Mania wegen Verletzung von Namens- und Markenrechten.
Inzwischen wurde der Rechtsstreit beigelegt. Die Tribute-Band hat angeblich eingewilligt, den Namen "ABBA" nicht mehr zu verwenden. Einzelheiten des Deals sind bisher noch nicht bekannt.
Der Rechtstreit verweist auf die Schwierigkeiten, die entstehen können, wenn Bands oder Solokünstlerinnen bzw. -künstler den Namen eines bekannten Acts dazu nutzen, um ihre eigene Popularität zu steigern. Unter welchen Bedingungen die Verwendung eines fremden Namens erlaubt ist, soll im Folgenden erläutert werden.
Namen sind geschützt
Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer bestimmten Person oder eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen. Dabei ist der Name der Ausdruck der Individualität des Namensträgers. Es sind zwei Arten von Namen zu unterscheiden:
- Der Zwangsname, der dem Träger kraft Gesetzes anhaftet (zum Beispiel der bürgerliche Name) und
- der Wahlname, wie Pseudonyme oder Nicknames.
Gemäß § 12 BGB werden beide Namensformen und damit auch der Künstlername vor der unbefugten Verwendung durch Dritte geschützt.
Schadenersatz durch unbefugte Verwendung
Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn der Name dazu gebraucht wird, eine andere Person als den wirklichen Namensträger, namensmäßig zu bezeichnen. Dabei muss die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung entstehen.
Auch Ähnlichkeiten des Namens reichen für eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung aus. Zu einer Verwirrung kommt es dann, wenn für das Publikum der Eindruck entsteht, dass der wirkliche Namensträger dem Gebrauch seines Namens zugestimmt habe.
Sollte eine unbefugte Verwendung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Schadensersatz (§§ 823, 12, 1004 BGB).
Schutz eingetragener Marken
Darüber hinaus sind nach dem Markengesetz eingetragene Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichnungen und Werktitel von Druckschriften, Film- Ton- und Bühnenwerken geschützt.
Die §§ 14, 15 MarkenG geben dem Markeninhaber vorgenannter Rechte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist die Benutzung einer identischen oder einer verwechslungsfähigen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung oder die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke bzw. der geschäftlichen Bezeichnung.
Der Fall "Modern Talking"
Basierend auf den genannten Grundsätzen ging der Sänger Thomas Anders im Jahr 2018 erfolgreich gegen eine Modern-Talking-Cover-Band vor. Dieter Bohlen und Thomas Anders hatten die Bezeichnung "Modern Talking" als sogenannte Unionsmarke in der Europäischen Union eintragen lassen. Die Band mit dem Namen "Modern Talking reloaded" tritt seit 1999 auf und imitiert Auftritte der Band um Dieter Bohlen und Thomas Anders ohne Playback-Stil.
Thomas Anders machte gegen die Cover-Band unter anderem Unterlassungsansprüche vor dem Landgericht Hamburg geltend (Urteil vom 10.04.2018, Az. 312 O 360/15). Die Richter am Landgericht Hamburg mussten dabei beurteilen, ob zwischen den Originalzeichen "Modern Talking" und dem Zeichen der Cover-Band "Modern Talking reloaded" eine Verwechslungsgefahr bestand.
Verwechslungsgefahr durch Namensähnlichkeit
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben können, dass die betreffenden Waren- und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Verwechslungsverfahr von der Ähnlichkeit der Marke, der Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab.
Die Richter am Landgericht Hamburg haben eine Verwechslungsgefahr bestätigt. Der prägnanteste Teil des Bandnamens sei die Bezeichnung "Modern Talking". Der Zusatz "reloaded" reiche nicht aus, um das Risiko einer Verwechslungsgefahr ausreichend abzuschwächen. Nicht zuletzt, da sich Modern-Talking auch heutzutage noch großer Bekanntheit erfreue.
Keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Neben dem Anspruch auf Markenverletzung machte Thomas Anders auch einen Anspruch auf Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend, da er sich durch die Playback-Auftritte von "Modern-Talking reloaded" in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt sah. Dies lehnten die Hamburger Richter jedoch ab.
Da die Imitation originalgetreu und gerade nicht herabsetzend oder herabwürdigend erfolgte, sei das Persönlichkeitsrecht von Thomas Anders nicht verletzt. Auch ein Playback-Auftritt unterliege grundsätzlich dem Schutz der grundrechtlich gewährten Kunstfreiheit. Die Voraussetzung sei jedoch, dass für den Zuhörer eindeutig erkennbar werde, dass es sich nicht um den Originalkünstler handle.
Ähnlich hatte bereits das Landgericht Mannheim einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines angeblichen Nachlassverwalters von Michael Jackson gegen eine Aufführung mit einem Jackson-Double zurückgewiesen (Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.10.2009, Az. 2 O 204/09).
Das Landgericht Mannheim kam dabei zu der Überzeugung, dass die im Rahmen der durchzuführende Abwägung zwischen dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen mit der nach Artikel 5, Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit des Veranstalters, die Kunstfreiheit überwiegt. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Imitation durch ein Double im Rahmen der Veranstaltung und der zulässigen Verwendung von Fotos des Doubles für die Bewerbung dieser Veranstaltung.
Fazit
Unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung ist Cover-Bands zu empfehlen, ganz klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine Cover- oder Tribute-Band handelt – und nicht etwa um die Originalband. Zu diesem Zweck empfehlen sich eindeutige Namenszusätze wie z.B. "Tribute-Show", "Tribute-Band", "singt Lieder von..." oder ähnliches.
→ Hier findet ihr weitere Tipps zu Markenrechten bei Bandnamen!
Darüber hinaus ist notwendig, dass die Aufführung den originalen Act nicht auf verletzende oder herabsetzende Art und Weise darstellt, sondern ihn möglich originalgetreu interpretiert.
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