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Grundlage aller Live-Auftritte

Verträge im Live-Geschäft: Alle Infos zum Konzertvertrag – mit Checkliste

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 16.04.2024

liveszene musikbusiness

Verträge im Live-Geschäft: Alle Infos zum Konzertvertrag – mit Checkliste

© Sora Shimazaki

Das Live-Geschäft gehört im Musikbusiness zu den wichtigsten Einnahmequellen der Musikschaffenden. In dieser Reihe sollen daher die rechtlichen Grundlagen für die wichtigsten Verträge im Live-Geschäft im Überblick dargestellt werden.

Die Artikelserie wird folgende Verträge behandeln: 

  • Konzertvertrag

  • Tourneevertrag

  • Agenturvertrag

  • Gastspielvertrag

Als erster der genannten Verträge soll im Folgenden der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag im Mittelpunkt stehen.

1. Vertragsgegenstand

Der Konzertvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Künstlern und Veranstaltern hinsichtlich der Erbringung einer Konzertleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung.

Der Künstler verpflichtet sich, eine von ihm selbst bestimmte, weisungsunabhängige künstlerische Leistung zu erbringen, auf deren Inhalt und Gestaltung der Veranstalter keinen Einfluss nehmen kann. 

Der Veranstalter verpflichtet sich im Gegenzug, dem Künstler hierfür die vereinbarte Vergütung zu zahlen sowie die vertraglich vereinbarten Auftrittsvoraussetzungen wie z.B. Technik, Bühne, Garderobe und Catering zur Verfügung zu stellen. 

Weitere Informationen finden sich im Aufsatz von Jens Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage 2018, § 66 Rz. 4.

2. Vertragspartner

Der Vertrag kommt zwischen dem Künstler und dem Veranstalter zustande. Veranstalter ist, wer die Darbietung des ausübenden Künstlers angeordnet und ausschlaggebend ins Werk gesetzt hat. 

Im Übrigen stellt der Bundesgerichtshof (BGH) darauf ab, wer für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und auch Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann. Nicht verantwortlich ist demnach derjenige, der nur für die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft (siehe auch (BGH GRUR 1956, 515 (516); BGH GRUR 1972, 141 (142); BGH GRUR 1959, 150 (151) und Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft 7. Auflage 2018 Rz. 4) 

Künstler ist, wer ein Werk aufführt, singt oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (siehe  § 73 UrhG; Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft 7. Auflage 2018, RZ 6).

3. Rechtsnatur

Bei einem Konzertvertrag kann es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handeln (siehe auch Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, C.H. Beck, Randziffer 102). Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. 

Schuldet der Künstler die Ausführung eines nach objektiven Kriterien konkret bestimmbaren Inhalts, steht nicht lediglich ein bloßes Tätigwerden, sondern ein zu erbringender Leistungserfolg in Form einer künstlerischen Wertschöpfung im Vordergrund, so dass ein Werkvertrag vorliegt (Michow/Ulbricht RZ 107 m.w.N.).

4. Checkliste

Der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag sollte eine Regelung folgender Punkte enthalten (siehe auch Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, § 66 RZ 20):

  • Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, insbesondere der genauen Firmierung also z.B. GmbH, GbR o. ä. sowie ggf. Vertretungsverhältnisse

  • Auftrittsort, Auftrittszeit, Anwesenheitszeit, Spieldauer

  • Höhe der Vergütung, Festvergütung, Umsatzbeteiligung, Fälligkeit, ggf. Reise- und Übernachtungskosten

  • Regelung der Gage: Erhält der Vergütungsgläubiger (Künstler) eine Festvergütung und/oder wird er am Umsatz der Veranstaltung beteiligt?

  • Regelungen zu Bühnengestaltung, Technik, Backstage/Garderobe und Catering

  • Regelung von Steuerfragen wie z.B. fällt Umsatzsteuer an und wenn ja in welcher Höhe? 

  • Wer entrichtet die Künstlersozialabgabe? (In der Regel ist das der Veranstalter)

  • Meldung und Bezahlung der Abgaben für Verwertungsgesellschaften wie z.B. GEMA und GWVR (In der Regel ist das der Veranstalter)

  • Wer erstellt Werbematerialien und wer trägt die Kosten hierfür? Wie lange dürfen Werbematerialien genutzt werden? Müssen Werbematerialien freigegeben werden?

  • Wer trägt die Kosten der Produktion?

  • Regelung für den Fall der Ausfall der Veranstaltung wegen Krankheit, bei Verschulden des oder der Künstler, bei Verschulden des Veranstalters und bei höherer Gewalt

  • Darf das Konzert audiovisuell aufgezeichnet werden und wenn ja: Von wem darf es ausgewertet werden?

  • Festlegung des Gerichtsstands

  • Regelungen zur Haftungsbegrenzung

  • Sonstiges, wie z.B. die Verpflichtung zur Schriftform oder die salvatorische Klausel, d.h. die besagt, dass ein Vertrag auch dann gültig ist, wenn einzelne Klauseln unwirksam sind

Sonderfälle bei Konzerten mit internationalem Bezug

  • Bei Auftritten im Ausland oder Vertragspartner aus dem Ausland muss die Frage geregelt werden, welches Recht zur Anwendung kommt.

  • In steuerlicher Hinsicht ist bei ausländischen Acts zu klären, wer die sogenannte Quellensteuer trägt. Soll die Quellensteuer vom Veranstalter zusätzlich übernommen werden oder wird sie im Wege des Steuerabzugs von der Vergütung abgezogen?

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