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Von der Kunstfreiheit gedeckt

Bundesgerichtshof weist Klage von Tina Turner gegen Tribute-Show ab

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 24.02.2022

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Bundesgerichtshof weist Klage von Tina Turner gegen Tribute-Show ab

Dorothea "Coco" Fletcher, die Doppelgängerin von Tina Turner in "Simply The Best Die Tina Turner Story". © Cofo Entertainment

Tina Turner ist im Rechtsstreit mit den Machern einer Tribute-Show vor dem Bundesgerichtshof unterlegen. Der BGH entschied, dass der Veranstalter mit dem Namen der Sängerin und der Abbildung einer in der Show auftretenden Doppelgängerin werben darf.

Die Veranstalter der Tina Turner Tribute-Show warben mit Postern für die Tribute-Show mit dem Namen "Simply the Best – Die Tina Turner Story".

Auf dem Poster der Veranstaltung ist die Sängerin Dorothea "Coco" Fletcher abgebildet, die Tina Turner zum Verwechseln ähnlich sieht – nicht aber Tina Turner selbst.

Tina Turner beklagt Verwechslungsgefahr

Tina Turner und ihre Rechtsvertreter vertraten die Auffassung, dass der Betrachter des Plakates den Unterschied zwischen ihr und der abgebildeten Künstlerin nicht erkennen könnte.

Dadurch könnte der Eindruck erweckt werden, dass Tina Turner die Show unterstützen oder sogar an ihr mitwirken würde. Tina Turner hatte weder einem Bildnis, noch der Verwendung ihres Namens zugestimmt. Sie verklagte deshalb die Macher der Tribute-Show.

BGH gibt Veranstaltern Recht

In der ersten Instanz gab das Landgericht Köln Tina Turner recht. Im darauffolgenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln setzten sich allerdings die Veranstalter der Tribute-Show durch.

Der Bundesgerichtshof bestätigte am 24. Februar 2022 die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision von Tina Turner ab.

Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt

Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Köln an, dass die Verwendung des Bildes der vermeidlichen Tina Turner auf den umstrittenen Plakaten durch die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3  gewährleistete Kunstfreiheit geschützt ist. Gleiches gilt für die Verwendung des Namens von Tina Turner.

Der BGH kam daher zum Ergebnis, dass entgegengesetzt der Auffassung von Tina Turner, den Plakaten, bzw. der Werbung nicht entnommen werden kann, dass Tina Turner für die Show werben oder an ihr mitwirken würde. Laut BGH enthalten die Plakate keine ausdrückliche Aussage über die Mitwirkung von Tina Turner und können auch nicht mehrdeutig aufgefasst werden.

Das umstrittene Plakat der Tina Turner-Tribute-Show

Das umstrittene Plakat der Tina Turner-Tribute-Show "Simply The Best", © Cofo Entertainment

⇒ Weitere Informationen zu diesem Thema findet ihr in unserem Artikel: Was ist bei der Wahl des Namens einer Cover- oder Tribute-Band zu berücksichtigen?

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