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I. Musikvertragsrecht Basics: Grundsätzliches zum Vertragsrecht
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MUSIKVERTRAGSRECHT, Urheber- und Medienrecht
Vertragsfreiheit
Verträge sind Rechtsgeschäfte, die für beide Vertragspartner Rechte und Pflichten vorsehen. Grundsätzlich sind die Vertragsparteien darin frei, welche inhaltlichen Regelungen sie treffen. Eine Grenze stellen jedoch gesetzliche Verbote oder sittenwidrige Regelungen dar. Grundsätzlich gelten ergänzend die Regelungen zum Vertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Da sich im BGB aber nur Vorschriften zu den gängigen Vertragsarten, wie z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag finden, empfiehlt es sich in Musikverträgen selbst konkrete Regelungen zu treffen, da die klassischen Vertragsarten im Musikgeschäft nicht vorkommen.
Wirksamer Vertragsschluss
Immer dann, wenn sich die Vertragsparteien bereits über die wesentlichen Leistungspflichten (z.B. Konzertauftritt) und die dafür entsprechende Gegenleistung (z.B. Honorar) verständigt haben, liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor. Sämtliche weiteren Regelungen werden als "Nebenabreden" bezeichnet und sind für die vertragliche Bindung entbehrlich. Verträge müssen übrigens nicht schriftlich sein. Es erleichtert nur die Beweisführung im Streitfall und dient außerdem der Selbstkontrolle, da man häufig erst beim Ausformulieren merkt, ob eine Regelung einen Sinn ergibt.
Laufzeit und Beendigung von Verträgen
Wenn eine bestimmte Leistung, z.B. ein Konzertauftritt geschuldet wird, ist klar, dass mit dem Ende des Bühnenauftritts auch der Vertrag endet. Einer Kündigung bedarf es dann nicht. Geht es aber um einen Vertrag, der eine ständige Leistung (z.B. Agenturvertrag, Plattenvertrag) zum Gegenstand hat, muss man sich Gedanken über die Dauer des Vertrages machen.
Für die Laufzeit von Verträgen bieten sich zwei Möglichkeiten. Entweder begrenzt man die Vertragsdauer von vorneherein, eventuell mit der Möglichkeit, den Vertrag jeweils für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern, falls er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Oder man legt die Vertragsdauer nicht fest, so dass man sich an § 621 BGB orientieren kann und entweder eine tage-, wochen- oder monatsweise Kündigung in Betracht kommt, je nach dem, in welchen Zeiträumen Abrechnungen erfolgen. Da im Musikgeschäft langfristige Kooperationen angestrebt werden, ist diese gesetzliche Regelung ungünstig.
Doch selbst wenn man sich für feste Vertragslaufzeiten entscheidet, gibt es bei persönlichen Dienstleistungen (z.B. Management) eine besondere Kündigungsmöglichkeit. Neben dem außerordentlichen Kündigungsrecht, dass jedem Vertragspartner zusteht, wenn aufgrund eines Fehlverhaltens des anderen Teils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, kann eine sofortige Kündigung nach § 627 BGB erfolgen, ohne Angabe von Gründen.
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