Eleganter Ausweg
Bundestag erweitert Umsatzsteuerfreiheit für Musikunterricht
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© Yan Krukau via Pexels
Die Pläne der Ampelkoalition zur Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen hatten zur Befürchtung geführt, dass Musikunterricht künftig in manchen Fällen umsatzsteuerpflichtig werden könnte. Zahlreiche Verbände und Betroffene hatten dagegen protestiert und vor den Folgen für die musikalische Bildung gewarnt.
Diese Befürchtung gehört der Vergangenheit an, denn der Bundestag hat am 18. Oktober das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, das hinsichtlich der Umsatzsteuer für Bildungsleistungen an den bestehenden Regelungen festhält, diese aber sogar noch erweitert.
Die Neuregelung im Detail
Statt einer umfassenden Reform, wie sie die Ampelkoalition ursprünglich plante, hat der Bundestag nun beschlossen, im Hinblick auf den entscheidenen § 4 Abs. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich alles beim Alten zu lassen und in einem entscheidenden Punkt die Umsatzsteuerfreiheit noch zu erweitern.
Bisher befreit §4 Abs. 21 UStG die Bildungsleistungen "privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen", "wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten."
Künftig lauten die einschlägige Teile von §4 Abs. 21 UStG, dass die "unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen" umsatzsteuerfrei sind, "wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen."
Die Bedeutung der Neuregelung
Damit hat der Bundestag die bisherige Regelung auf (wie wir meinen) elegante Weise erweitert. Entscheidend ist, dass künftig alle Bildungsleistungen steuerfrei sind, sofern sie in irgendeiner Weise mit beruflicher Bildung zu tun haben. Genau diese Forderung hatten zahlreiche Verbände im Rahmen der Verhandlungen erhoben.
Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um Bildungsleistungen zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung handelt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob diese Leistungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erbracht werden. Im Vergleich zur alten Regelung ist das eine klare Erweiterung. Die öffentlichen Bildungseinrichtungen werden im Übrigen erstmals im Gesetz erwähnt.
Zudem befreit der neue §4 Abs. 21 Buchstabe c UStG, "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird" grundsätzlich von der Umsatzsteuer.
Eine Zusammenfassung der Änderungen im Jahressteuergesetz gibt es hier, das gesamte Gesetz ist hier als PDF zu finden, einschlägig für Musikunterricht und anderen "kulturellen" Unterricht sind die Seiten 132 und 133 (eigentlicher Gesetzestext) sowie 256 (Begründung).
Bescheinigungsverfahren bleibt
Gleichzeitig wird das Bescheinigungsverfahren durch die jeweiligen Landesbehörden nicht abgeschafft, sondern besteht weiter.
Obwohl das Bescheinigungsverfahren durchaus von manchen kritisiert wird, bleibt auf diese Weise für die meisten Betroffenen alles beim Alten und sie müssen sich nicht darum kümmern, von den Finanzämtern neu beurteilt zu werden.
Die Rolle der EU
Warum beschäftigt sich der Bund überhaupt mit diesem Thema? Der Grund sind europarechtliche Vorgaben, insbesondere Artikel 132 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die den deutschen Gesetzgeber zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes zwingen. Die EU-Kommission hat Deutschland im Februar 2024 gerügt, dass der entsprechende Artikel noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde.
Das Ziel der EU besteht darin, eine "umfassende Steuerbefreiung von Bildung" für Verbraucher herzustellen. So heißt es in Artikel 132, Buchstabe i, dass die "Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" steuerfrei sein sollen.
Bei der Neufassung von § 4 Abs. 21 UStG hat sich der Bundestag ganz offensichtlich an den Regelungen der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie orientiert und das von der EU angestrebte Ziel der Steuerfreiheit beruflicher Bildung umgesetzt.
Dementsprechend zufrieden äußert sich der Bundesmusikverband Chor und Orchester (BMCO) [Link zum PDF], der wie viele andere Verbände wegen der Neuregelung mit der Bundespolitik verhandelte.
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