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Komplizierte Lage

BGH urteilt: GEMA darf Tanzschulen-Tarife auf Basis der Umsätze berechnen

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 28.05.2025

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BGH urteilt: GEMA darf Tanzschulen-Tarife auf Basis der Umsätze berechnen

© Adrian Lumi via unsplash.com

Zwischen der GEMA und den Tanzschulen knirscht es. Ein Tanzschulverband klagt sogar bis zum Bundesgerichtshof, dürfte aber mit dem dort ergangenen Urteil nicht glücklich sein. Aber auch die GEMA muss Federn lassen. Ein Erklärungsversuch.

Worum geht es?

Kurz gesagt dreht sich der Streit darum, wie die Musiknutzung in Tanzschulen zu vergüten ist. Tanzen ohne Musik – das wird jeder zugeben – ist eine einigermaßen schwierige Angelegenheit und ebenso unstrittig ist, dass Tanzschulen für die Musiknutzung Lizenzgebühren an die GEMA zahlen müssen.

Strittig ist aber, wie diese Gebühren berechnet werden sollen. Früher orientierten sich die Gebühren an der Größe der Tanzfläche, aber das empfindet die GEMA als nicht ausreichend. Die Vergütung soll nach den Umsätzen der Tanzschulen orientieren, erklärt die GEMA und beruft sich auf das Urheberrecht.

Wie ist die Lage?

Um die Lage zu verkomplizieren, gibt es zwei Tanzschulverbände, die mit der GEMA verhandeln bzw. streiten. Der Wirtschaftsverband Deutscher Tanzschulunternehmen e.V. (WDTU) verhandelt lieber und hat mit der GEMA Ende 2024 einen Pauschalvertrag abgeschlossen. Dieser sieht eine Berechnung der Gebühren nach den Umsätze der Tanzschulen vor.

Die kleinere Deutsche Tanzschulinhabervereinigung (DTIV) ist weniger kompromissbereit und streitet seit Jahren mit der GEMA vor Gericht. Sein Ziel besteht darin, die GEMA dazu zu zwingen, Pauschalverträge auf der Basis der Größe der Tanzfläche abzuschließen (und die Umsätze ganz außen vor zu lassen). Die zahlreichen weiteren, teilweise sachfremden Forderungen, die der DTIV auf seiner Website stellt, lassen wir hier außen vor.

Was bedeutet das Urteil?

Der BGH hat inhaltlich überwiegend der GEMA rechtgegeben. Einen Teilerfolg hat der DTIV aber erzielt. Für die Jahre 2020 bis 2024 kommt der alte, nicht-umsatzbasierte Pauschalvertrag zum Tragen, ab 2025 aber vermutlich die umsatzbasierte Berechnung. Die genaue Umsetzung hängt aber von einem weiteren Verfahren ab.

Die GEMA bezeichnet das verständlicherweise als Erfolg. Sie strebt an, die mit dem WDTU abgeschlossene Regelung der umsatzbasierten Erhebung der Lizenzgebühren auch auf den DTIV zu übertragen. Die Chancen dafür dürften gut stehen.

Unternehmen

GEMA

Verwertungsgesellschaft für Werke der Musik

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