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Umsätze dienen als Berechnungsgrundlage

OLG München legt GEMA-Vergütungssatz für Tanzschulen fest

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 04.02.2026

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OLG München legt GEMA-Vergütungssatz für Tanzschulen fest

© Adrian Lumi via unsplash.com

Vor einigen Monaten entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Die GEMA darf die Vergütung für das Abspielen von Musik auf der Basis der Umsätze von Tanzschulen berechnen. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Höhe dieser Vergütung auf 4,46 Prozent der Netto-Kursumsätze festgelegt.

Der Streit zwischen der GEMA und einem der beiden großen Tanzschulverbände zieht sich schon eine Weile. Hintergrund ist die Frage wie das Abspielen von Musik in Tanzschulen vergütet werden soll. 

OLG legt Höhe der GEMA-Beiträge fest

Die Deutsche Tanzschulinhabervereinigung (DTIV) fordert, die Berechnung auf der Basis der Größe der Tanzfläche durchzuführen. Die GEMA will hingegen den Beitrag auf Basis der Umsätze berechnen und hat damit vor dem BGH gesiegt. Unklar war aber jetzt noch die Höhe dieser Beiträge.

Die exakte Höhe festzulegen, war Aufgabe des OLG München. Dieses konnte bei der Festlegung auf Regelungen zurückgreifen, die die GEMA mit dem größten Branchenverband im Tanzbereich, dem Wirtschaftsverband Deutscher Tanzschulunternehmen e.V. (WTDU), abgeschlossen hat. Jetzt ist klar: Die im DTIV organisierten Tanzschulen müssen 4,46 Prozent der Netto-Kursumsätze an die GEMA zahlen.

Freude und Schweigen

Die GEMA ist über das Urteil erfreut. Johannes Everding, Direktor Geschäftsentwicklung bei der GEMA, erklärt: "Die jetzt getroffene Entscheidung des OLG München schafft Klarheit für alle Beteiligten und Rechtsicherheit für eine faire Vergütung."

Die DTIV hat sich bisher nicht zum Urteil geäußert. In der Vergangenheit hat die Vereinigung sehr umfassend gegen die GEMA Position bezogen, auch in Bereichen, die mit Tanzschulen gar nichts zu tun haben.

Eine entsprechende Petition der DTIV wurde von mehr als 100.000 Personen unterzeichnet und im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages verhandelt, ohne dass sich dadurch an der rechtlichen Grundlage etwas geändert hätte.

Nur der Umsatz zählt

In ihrem Hauptanliegen, die bisherigen Pauschalverträge auf der Basis der Fläche der Tanzschulen, weitergelten zu lassen, ist die DTIV jedenfalls gescheitert.

Das liegt im Übrigen auch daran, dass das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) in §39 festlegt, dass die Berechnung der Tarife auf Basis der "geldwerten Vorteile" erfolgen soll. Damit legt schon der Gesetzestext nahe, die Umsätze zur Berechnung der Tarife heranzuziehen. Die Urteile des BGH und des OLG München ist die logische Folge. 

Unternehmen

GEMA

Verwertungsgesellschaft für Werke der Musik

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