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Bandgründung und -verträge

Die Band als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Was ihr als "Firma" beachten solltet

Tipps für Musiker und Bands von Marcus Remmele
veröffentlicht am 01.04.2015

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Die Band als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Was ihr als "Firma" beachten solltet

Wenn mehrere Leute eine Band gründen, bilden sie in der Regel rechtlich eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). © Sebastiaan ter Burg (CC BY-SA 2.0, flic.kr/p/8Yhh14)

Wenn mehrere Leute eine Band gründen, bilden sie in der Regel rechtlich eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rechtsanwalt Marcus Remmele gibt euch einen Überblick darüber, was ihr als "Firma" beachten solltet.

Sobald Bands gegründet und aktiv werden, hat das auch rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen: Verträge mit Veranstaltern werden geschlossen, Konzerteinnahmen werden erzielt, Nutzer brauchen Genehmigungen für die Verwendung der Aufnahmen und Kompositionen und so weiter. Als Band kommt man jedoch nicht nur extern mit anderen Leuten in rechtlichen Kontakt. Auch intern gibt es Fragen und einzelne Punkte, die eine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung haben.

Diese Punkte werden oft nicht diskutiert oder nur stillschweigend „geregelt“. Solange es keine Komplikationen gibt, ist das kein Problem. Entstehen aber Meinungsverschiedenheiten oder scheidet ein Bandmitglied aus, kann es zu offenen Fragen und Konflikten kommen. Fehlt dann eine (schriftlich festgehaltene) Vereinbarung, sind langwierige Konflikte mit ungewissem Ausgang fast schon vorprogrammiert.

Unser Autor Marcus Remmele ist auf Marken-, Design- und Urheberrecht spezialisiert und beschäftigt sich in seiner täglichen Praxis oft mit solchen Problemstellungen. Im Folgenden werden ein paar grundsätzliche Punkte zu diesem Thema angesprochen. Dabei soll eine Übersicht zur rechtlichen Situation und zu möglichen Konsequenzen in puncto Handeln aufgezeigt werden.

Wir gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und regeln…

Eine GbR ist ein Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, in unserem Fall also das gemeinsame Betreiben der Musikgruppe.

Zu einer solchen GbR gibt es im BGB Regelungen dazu, wie sie entsteht, welche Beiträge die einzelnen Mitglieder zu leisten haben, wie die Gewinne und Verluste verteilt werden, wer die Gesellschaft zum Beispiel bei Vertragsabschlüssen vertritt und weiteres.

Die meisten dieser Regelungen sind aber nicht zwingend. Das bedeutet, dass man etwas anderes vereinbaren kann, wenn man das möchte oder wenn es sich in der konkreten Situation empfiehlt. Hierzu ein Überblick zu einzelnen Punkten:

I. … die Beiträge der Mitglieder

Soll jeder Beiträge leisten, regelmäßig oder nur einmalig, zum Beispiel Geldzahlungen, Musikinstrumente, Anlagen, einen Pkw oder auch Rechte, wie Namensrechte oder urheberrechtliche Nutzungsrechte, wird das gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschaft und steht allen gemeinsam zu.

Um keine Zweifel darüber aufkommen zu lassen, wer was wann und wieviel beisteuern soll, sollte das auch eindeutig festgelegt werden.

II. … die Verteilung der Gewinne/Übernahme der Verluste

Nach dem Gesetz hat jedes Mitglied einen gleichen Anteil an den Gewinnen und im Zweifel auch an den Verlusten. Sind alle gleich kreativ, erscheint das auch in Ordnung. Es können aber auch andere Anteile vereinbart werden.

Dabei kann es eine Reihe von offenen Fragen geben, die je nach Situation geregelt werden können und sollten, um Zweifel auszuschließen. Dazu gehört beispielsweise, wann Gewinne abgerechnet und inwieweit Rückstellungen gebildet werden. Offen kann auch der Punkt sein, ob weitere Einnahmen einzelner Mitglieder auch zum Gewinn zählen, wie zum Beispiel GEMA-Einnahmen. Daher empfiehlt es sich, diese Punkte ausdrücklich zu regeln.

III. … die Vertretung und Beschlussfassung

Gesetzlich steht die Geschäftsführung allen gemeinsam zu. Ist nichts anderes vereinbart, ist immer die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Aus praktischen Gründen kann man davon abweichen. Zum Beispiel kann ein Mitglied für die Geschäftsführung bestimmt werden. Möglich ist auch eine Beschlussfassung nur durch einfache Mehrheit der Mitglieder.

Es kann sich anbieten, ein Mitglied für bestimmte Geschäfte zu bevollmächtigen, zum Beispiel bis zu einem Wert von 1.000€ und die Vertretungsbefugnis in anderen Fällen ausschließen oder zu begrenzen, wie etwa in Bezug auf Rechte nach dem Urhebergesetz an Aufnahmen oder zu anderen Punkten. Die Inhalte lassen sich je nach Bedarf gestalten.

IV. … eventuelle Soloaktivitäten o.ä.

Jedes Mitglied hat die Pflicht darauf zu achten, dass der Gruppe insgesamt kein Schaden entsteht. Führen beispielsweise Terminkollisionen eines Mitglieds zu Konzertausfällen, können daraus Schadensersatzansprüche entstehen.

Je nach Interessenlage und wirtschaftlicher Bedeutung sollten solche möglichen Probleme auch geklärt und entsprechend geregelt werden.

V. … die Beendigung unserer GbR

Nach dem Gesetz ist eine GbR aufzulösen, wenn zum Beispiel ein Mitglied kündigt oder stirbt. Um das zu verhindern, kann für solche Situationen eine Fortsetzung der Gesellschaft festgeschrieben und die Abwicklung geregelt werden, wie etwa  Abfindung des ausscheidenden Mitglieds und je nach Situation weitere Punkte.

Dabei sollten Regelungen getroffen werden, dass eventuelle Namensrechte, Urheberrechte oder weitere  Rechte, wie etwa in Bezug auf die Homepage oder am Domainnamen, die Weiterführung der Gruppe nicht beeinträchtigt.

VI. … die Haftung für Verbindlichkeiten

Ein wichtiger Punkt ist schließlich die Frage der Haftung für Verbindlichkeiten der Band. Neben der GbR haftet auch jeder einzelne Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen für Forderungen externer Gläubiger.

Diese persönliche Haftung könnte beispielsweise mit der Gründung einer GmbH ausgeschlossen werden. Da aber dabei Kosten entstehen – Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, notwendiges Stammkapital in Höhe von 25.000€- und weitere – macht das letztlich nur dann Sinn, wenn es sich  wirtschaftlich rechnet.

In bestimmten Fällen können zudem auch dann alle Mitglieder in Anspruch genommen werden, zum Beispiel als Mittäter bei Plagiatsvorwürfen nach dem UrhG.

Fazit

Um spätere Komplikationen und Probleme zu verhindern, sollten vorab die notwendigen Punkte besprochen und geregelt werden. Dabei geht es darum, möglichst alles wichtige zu erfassen, um bei Bedarf und soweit das möglich ist, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen.

Euer Feedback

Welche Erfahrungen habt ihr gemacht mit eurer Band als GbR? Hat alles geklappt und hat euch diese Form der Organisation den erhofften Nutzen gebracht? Wir freuen uns auf euer Feedback in den Kommentaren!

Unternehmen

Marcus Remmele Rechtsanwalt

Marken-, Design- und Urheberrecht

Rechtsanwalt in 70174 Stuttgart

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