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Strengere Regeln erfordern Anpassungen

Fotocredits bei Pressebildern: Was Musiker und Bands beachten sollten

Tipps für Musiker und Bands von Daniel Nagel
veröffentlicht am 28.10.2026

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Fotocredits bei Pressebildern: Was Musiker und Bands beachten sollten

Mit KI bearbeitet. © Ezkol Arnak

Gute Pressebilder sind für Musiker und Bands unverzichtbar. Doch selbst wenn die Fotos ausdrücklich zur Veröffentlichung freigegeben wurden, können unklare Fotocredits zum Problem werden. Das sollten Musiker und Bands beachten, damit ihre Bilder von Medien und Veranstaltern ohne rechtliche Unsicherheiten verwendet werden können.

Aussagekräftige Pressebilder gehören zur Grundausstattung jeder Band. Ist ein passender Fotograf gefunden und sind die Aufnahmen im Kasten, scheint ihrer Verwendung nichts mehr im Wege zu stehen. Doch ein Detail wird häufig unterschätzt: der Fotocredit, also die Angabe, unter welcher Bezeichnung ein Bild bei seiner Veröffentlichung gekennzeichnet werden soll.

Für Redaktionen ist diese Angabe keineswegs eine Nebensache. Fehlt ein eindeutiger Fotocredit oder sind die Nutzungsbedingungen unklar, kann die Veröffentlichung rechtliche Risiken mit sich bringen. Deshalb verzichten manche Redaktionen im Zweifelsfall auf die Verwendung der Bilder. Für Bands bedeutet das, dass ihnen möglicherweise wertvolle Medienpräsenz entgeht, obwohl sie ihre Pressefotos zur Verfügung gestellt haben.

Warum Redaktionen auf eindeutige Fotocredits achten

Während Bildnachweise wie "privat", "PR" oder "Pressefoto" früher häufig akzeptiert wurden, legen viele Redaktionen heute größeren Wert auf konkrete und nachvollziehbare Angaben. Auch auf großen Ticketportalen wie Eventim finden sich regelmäßig Fotocredits, teilweise in sehr kleiner Schrift.

Dahinter stehen nicht nur redaktionelle Standards, sondern auch rechtliche Risiken. Nach § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber grundsätzlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk versehen wird. Für einfache Lichtbilder gilt dies entsprechend über § 72 UrhG.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Fotocredit zwingend den Namen einer natürlichen Person enthalten muss. Auch Angaben wie "Foto: Bandname" oder "Foto: Agentur XY" können zulässig sein, sofern dies mit den Rechten des Fotografen vereinbar ist. Ein Unternehmen kann nach deutschem Recht zwar nicht selbst Urheber eines Fotos sein, aber Nutzungsrechte besitzen und als Bildquelle oder Rechteinhaber genannt werden.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, welche Bezeichnung im Fotocredit steht, sondern ob sie mit dem Fotografen vereinbart wurde beziehungsweise dessen Rechte wahrt.

Wenn Freunde oder Bandmitglieder fotografieren

Besonders häufig entstehen Unklarheiten bei kleineren Bands. Während etablierte Künstler und ihre Managements meist professionell aufbereitete Pressebilder mit eindeutigen Bildnachweisen bereitstellen, läuft die Erstellung von Pressefotos bei Nachwuchsbands oft informeller ab.

Vielleicht hat ein befreundeter Fotograf die Aufnahmen gemacht, ein Bandmitglied stand hinter der Kamera oder jemand aus dem persönlichen Umfeld hat die Bilder kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen. Eine schriftliche Vereinbarung über Nutzungsrechte und Namensnennung gibt es jedoch nicht.

Das muss zunächst kein rechtliches Problem sein. Nutzungsrechte können grundsätzlich auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten eingeräumt werden. Allerdings ist ohne schriftliche Vereinbarung häufig unklar, welche Nutzungen tatsächlich erlaubt sind und wie die entsprechenden Absprachen im Streitfall nachgewiesen werden können.

Anschließend verschickt die Band ihre Pressebilder an Veranstalter, Blogs und Redaktionen, häufig mit dem Hinweis: "Die Bilder könnt ihr gerne verwenden."

Eine solche Erklärung kann zwar eine Nutzungserlaubnis darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Band selbst über die erforderlichen Rechte verfügt und zur entsprechenden Weitergabe berechtigt ist. Außerdem bleibt möglicherweise offen, ob der Fotograf bei jeder Veröffentlichung namentlich genannt werden muss und welche Nutzungen die Erlaubnis umfasst.

Das gilt auch dann, wenn ein Bandmitglied die Bilder aufgenommen hat. Denn die Urheberrechte stehen grundsätzlich der Person zu, die fotografiert hat, und nicht automatisch der gesamten Band.

Während Veranstalter solche Bilder mitunter ohne weitere Rückfragen für ihre Werbung verwenden, sind viele Redaktionen zurückhaltender. Fehlen eindeutige Angaben, verzichten sie im Zweifelsfall auf eine Veröffentlichung oder bitten um zusätzliche Informationen. 

Wenn aus einer Zusammenarbeit ein Rechtsstreit wird

Dass diese Vorsicht berechtigt sein kann, zeigt ein Fall aus der redaktionellen Praxis. Ein Fotograf hatte Pressebilder für eine Künstlerin erstellt, die anschließend von verschiedenen Medien und Veranstaltern verwendet wurden.

Der Fotograf machte jedoch später aus nicht vollständig geklärten Gründen gegenüber den Nutzern der Bilder Ansprüche wegen fehlender Namensnennung geltend und ließ sie kostenpflichtig abmahnen.

Dabei ist zwischen der Erlaubnis zur Bildnutzung und dem Recht auf Namensnennung zu unterscheiden. Auch mögliche spätere Meinungsverschiedenheiten zwischen Fotograf und Künstlerin machen zuvor wirksam eingeräumte Nutzungsrechte nicht automatisch unwirksam. Der Fotograf kann jedoch auch bei einer grundsätzlich erlaubten Veröffentlichung gegen die fehlende Namensnennung vorgehen, sofern er nicht wirksam darauf verzichtet hat.

Gerade darin liegt ein Risiko für Medien und Veranstalter: Selbst wenn sie ein Pressebild mit entsprechender Berechtigung veröffentlichen dürfen, können sie durch die unterbliebene Nennung des Fotografen dessen Rechte verletzen. Daraus können Ansprüche auf Unterlassung und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf Schadensersatz sowie die Erstattung berechtigter Abmahnkosten entstehen.

Umso wichtiger ist es, dass Bands und Solokünstler nicht nur die Nutzungsrechte klären, sondern auch eindeutige Vereinbarungen über die Namensnennung treffen.

Internationale Vorbilder können täuschen

Insbesondere bei internationalen Künstlern erhalten Redaktionen häufig Pressebilder, die lediglich mit "PR", "Press" oder dem Namen eines Labels, eines Veranstalters oder eines Managements gekennzeichnet sind. Solche Angaben sind vor allem im US-amerikanischen Raum verbreitet.

Für deutsche Musiker und Bands kann dadurch der Eindruck entstehen, dass auch sie ihre Pressebilder ohne Weiteres mit allgemeinen Bezeichnungen wie "PR" oder "Pressefoto" versehen können. Allerdings unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen den Ländern. Die internationale Praxis lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen. Entscheidend bleibt, welche Vereinbarungen mit dem Fotografen getroffen wurden.

Muss der Fotograf immer namentlich genannt werden?

Grundsätzlich hat der Fotograf nach deutschem Urheberrecht einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Veröffentlichung zwingend sein bürgerlicher Name erscheinen muss.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2023 (Az. I ZR 179/22) entschieden, dass Fotografen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Nennung ihres Namens verzichten können. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend getroffen werden. Allerdings darf sie die Rechte des Fotografen nicht unangemessen einschränken. Entscheidend sind unter anderem der Umfang, der Zweck und die Dauer des Verzichts.

Für Bands bedeutet das: Es ist grundsätzlich möglich, mit einem Fotografen zu vereinbaren, dass Pressebilder beispielsweise unter dem Namen der Band, einer Agentur oder ohne persönliche Namensnennung veröffentlicht werden dürfen. Eine solche Regelung sollte jedoch eindeutig getroffen und möglichst schriftlich festgehalten werden.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Fotocredit und Nutzungsrecht. Selbst ein vollständig korrekter Bildnachweis ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis. Umgekehrt bedeutet die Erlaubnis, ein Foto zu veröffentlichen, nicht automatisch, dass auf eine Namensnennung verzichtet wurde.

Was Bands bei ihren Pressebildern beachten sollten

Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Bands bereits bei der Erstellung ihrer Pressebilder einige grundlegende Fragen klären:

  • Nutzungsrechte schriftlich vereinbaren: Der Fotograf sollte der Band ausdrücklich erlauben, die Bilder für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden und an Medien und Veranstalter weiterzugeben. Dabei sollte auch geregelt werden, für welche Zwecke die Empfänger die Bilder veröffentlichen dürfen, etwa für Konzertankündigungen, redaktionelle Berichte oder Social Media. Eine Freigabe für die Pressearbeit umfasst nicht automatisch jede kommerzielle Nutzung, beispielsweise für Merchandise oder Werbung für fremde Produkte.

  • Fotocredit festlegen: Gemeinsam sollte vereinbart werden, welche Angabe bei der Veröffentlichung verwendet werden soll. Das kann der Name des Fotografen, ein Künstlername oder eine andere zulässige Bezeichnung sein. Auch eine Veröffentlichung ohne persönliche Namensnennung kann unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden.

  • Fotocredits direkt mitliefern: Weit verbreitet ist es, den Namen des Fotografen direkt im Dateinamen anzugeben, beispielsweise "Bandname_Foto_Max_Mustermann.jpg". Zusätzlich können die Angaben in den IPTC-Metadaten hinterlegt werden, was die Zuordnung erleichtert, insbesondere wenn mehrere Fotografen beteiligt waren. Die Angabe im Dateinamen ersetzt allerdings nicht die gegebenenfalls erforderliche Namensnennung bei der Veröffentlichung.

  • Vereinbarungen dokumentieren: Nutzungsrechte und Fotocredits sollten möglichst schriftlich festgehalten werden. Das gilt auch für spätere Änderungen. Bereits wirksam eingeräumte Nutzungsrechte Dritter werden durch neue Absprachen nicht automatisch aufgehoben.

Eine aufwendige vertragliche Regelung ist dafür nicht in jedem Fall notwendig. Schon eine kurze, eindeutige schriftliche Vereinbarung kann helfen, spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Gute Pressebilder brauchen klare Nutzungsbedingungen

Für Musiker und Bands ist der Fotocredit weit mehr als eine Formalität. Unklare Bildnachweise und fehlende Nutzungsvereinbarungen können dazu führen, dass Redaktionen auf die Verwendung ansonsten geeigneter Pressebilder verzichten.

Wer bereits bei der Erstellung der Fotos für klare Verhältnisse sorgt, erleichtert nicht nur Journalisten und Veranstaltern die Arbeit, sondern reduziert auch das Risiko späterer Auseinandersetzungen. Denn gute Pressebilder erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie von den vorgesehenen Empfängern ohne rechtliche Unsicherheiten verwendet werden können.

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