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II. Musikvertragsrecht Basics: Vorverträge, Letter of Intent, Deal Memo, Heads of Agreement
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MUSIKVERTRAGSRECHT, Urheber- und Medienrecht
Da Musikverträge häufig zahlreiche Regelungen enthalten, z.B. auch zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten, haben Vertragsverhandlungen und Abschlüsse eine gewisse Dauer. Um zügig zu einer Verbindlichkeit zu kommen, werden häufig sogenannte Vorverträge abgeschlossen. Hier sind bereits die Hauptleistungspflichten geregelt und die Vertragsparteien verständigen sich darauf, die Details in einem nachfolgenden Langformvertrag zu regeln. Ein Vorvertrag ist damit verbindlich und verpflichtet die Beteiligten einen weiteren Vertrag zu schließen.
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Letter of Intent, der lediglich eine Absichtserklärung darstellt. Hier fehlt noch der Bindungswille.
Auch bei einem Deal Memo kann die vertragliche Bindung noch fraglich sein, da kommt es ganz auf die Umstände des Einzelfalls an.
Dagegen enthält das Heads of Agreement schon eine verbindliche Regelung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, wenn auch häufig nur stichwortartig.
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