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Grundlagen und Grenzen des Urheber- und Leistungsschutzrechts

Tipps für Musiker und Bands von Marcus Remmele
veröffentlicht am 31.10.2013

urheberrecht

Grundlagen und Grenzen des Urheber- und Leistungsschutzrechts

Das Urheberrecht muss kein Buch mit sieben Siegeln bleiben. © Alexander Klaus / pixelio.de

Als Matthias Schweighöfer letztens Musikschaffende dazu aufrief, ihm einen Song für seinen neuen Film "Vaterfreuden" zu schicken, rief er einen Shitstorm hervor. Grund waren die Teilnahmebedingungen zur Einräumung von Nutzungsrechten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick zur Entstehung von Urheberrechten, den verschiedenen Möglichkeiten zur Einräumung von Nutzungsrechten und möglichen Einschränkungen des Urheberrechts. Diese Basis kann als Ausgangspunkt zur Beantwortung spezieller Fragen dienen.

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht zeichnet sich durch zwei unterschiedliche Schutzbereiche aus. In erster Linie schützt das Urheberrecht Werke aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Gesetz spricht dabei von persönlichen geistigen Schöpfungen.

Geschützt werden beispielsweise Kompositionen als Werke der Musik, Romane und Gedichte als Sprachwerke und Bilder als Werke der bildenden Kunst. Voraussetzung dafür ist ein Mindestmaß an Individualität. Bei Kompositionen ist das in der Regel problemlos gegeben. Auch einfache Tonfolgen sind unabhängig vom Musikstil geschützt.

Was sind Leistungsschutzrechte?

Daneben existieren die sogenannten Leistungsschutzrechte, die mit dem Urheberrecht verwandt sind. Man spricht daher auch von verwandten Schutzrechten. Sie umfassen Leistungen, bei denen kein neues Werk entsteht, die aber auch mit einem rechtlichen Schutz belohnt werden. Solche Leistungen können sowohl aus dem künstlerischen als auch aus dem wirtschaftlichen Bereich kommen.

Musiker erwerben ein solches Leistungsschutzrecht als "ausübende Künstler", wenn sie ihre Musik in einem Tonstudio aufnehmen. Jeder beteiligte Musiker erhält für seine "Darbietung" ein Leistungsschutzrecht. Falls ein Bandmitglied die Titel komponiert und ein anderes Mitglied die Texte geschrieben hat, besitzen beide als Urheber von Werken jeweils auch die Rechte an den Kompsitionen und den Texten.

Derjenige, der die Aufnahmen organisiert und finanziert, erwirbt als Tonträgerhersteller ein Leistungsschutzrecht an dem Masterband für seine Investition. Das geschieht unabhängig davon, ob eine Plattenfirma, die Band oder ein Produzent für die Aufnahmen verantwortlich ist. Außerdem existiert ein Leistungschutzrecht für Veranstalter von Konzerten.

Wie entsteht der Schutz?

Jeder Erfinder oder Entwickler kann Patente, Designleistungen und Marken anmelden. Urheberrechte entstehen nach deutschen Recht formlos. Mit dem Copyright-Zeichen kann auf Urheberrechte hingewiesen werden, für das Entstehen der Rechte ist das aber nicht notwendig.

Sobald ein Werke sinnlich wahrgenommen werden kann, besitzt der Urheber die entsprechenden Rechte. Dies hat Vorteile und Nachteile. Eine Anmeldung ist ein formelles Verfahren und kostet Zeit und Geld. Der Vorteil dabei ist, dass man im Streitfall eine Urkunde als Beweis für das eingetragene Recht in der Hand hat.

Für jeden ist die Vorstellung ein Horror, sein Demoband aus der Hand zu geben und einige Zeit später sein Werk im Radio zu hören. Eine Möglichkeit zur Absicherung ist die Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Dieser stellt eine Bescheinigung über die Hinterlegung aus und kann notfalls auch als Zeuge aussagen. Der Zeitpunkt der Hinterlegung ist im Streitfall ein Indiz für die eigene Urheberschaft.

Welche Rechte besitzt der Urheber?

Der Urheber verfügt über Rechte, die in zwei Kategorien eingeteilt werden können.

Da Komponisten zu ihren Werken eine persönliche Beziehung haben, gibt es in ideeller Hinsicht Rechte, die man auch als Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichnet. Dazu gehört, dass der Urheber auch als Urheber anerkannt wird.

Der Urheber darf weiter entscheiden, ob und in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt sein Werk veröffentlicht wird. Von besonderer Wichtigkeit ist auch das Recht, eine Verfremdung oder Entstellung seines Werkes zu verbieten, wenn dadurch seine Interessen beeinträchtigt werden.

Um das Werk wirtschaftlich verwerten zu können, verfügt der Urheber über Verwertungsrechte. Das Urheberrecht unterscheidet zwischen der körperlichen Verwertung und der unkörperlichen Verwertung bzw. Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Zur körperlichen Verwertung gehören die Ausstellung (§ 18 UrhG), die Vervielfältigung (§ 16) und die Verbreitung (§ 17). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungsrecht, (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a (Internet)), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)

Einräumung von Nutzungsrechten

Der Urheber kann mit diesen Rechten sein Werk verwerten und Nutzungsrechte einräumen. Wichtig ist dabei, dass er seine Rechte nicht vollständig übertragen kann. Bildlich heißt das, dass er Rechte vermieten aber nicht verkaufen kann. Ausnahme ist die Vererbung im Todesfall. Wenn der Urheber verstirbt, geht dass Recht vollständig auf den Erben über, also entweder durch Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge.

Nutzungsrechte können durch eine ausschließliche Lizenz exklusiv an einen Vertragspartner oder durch einfache Lizenzen an mehrere Nutzungsberechtigte eingeräumt werden. Das kann sich auch nur auf einen bestimmten Zeitraum oder auf ein bestimmtes Gebiet beziehen.

Vereinbarungen in diesem Bereich sind Verhandlungssache und richten sich nach dem Zweck der Vereinbarung und den Zielen der Beteiligten. Je nach Branche und Vertragstyp haben sich zu einzelnen Punkten "Standards" eingespielt.

Zahlreiche unterschiedliche Nutzungsrechte

Vor allem durch die technische Entwicklung und die Digitalisierung ist die wirtschaftliche Nutzung eines Werkes in vielfältiger Weise denkbar. Der Urheber kann daher entsprechend viele Nutzungsrechte an verschiedenen Nutzungsarten, also wirtschaftlich und technisch eigenständige Verwertungsmöglichkeiten (z.B. Aufnahme und Verkauf von Tonträgern, Videoclips, Onlineverwertung usw.) einräumen.

Zugunsten des Urhebers gibt es dabei eine wichtige gesetzliche Regelung: werden bei einem Lizenzvertrag einzelne Nutzungsarten nicht ausdrücklich benannt, richtet es sich nach dem Vertragszweck, welche Rechte tatsächlich eingeräumt wurden. Im Zweifel bleiben Nutzungsrechte beim Urheber.

Recht auf angemessene Vergütung

Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart oder ist eine vereinbarte Vergütung nicht angemessen, hat der Urheber einen Anspruch auf eine entsprechende Änderung.

Ein wichtiger Anhaltspunkt dabei ist, welche Vergütungen bei den jeweiligen Vereinbarungen üblicherweise geleistet werden. Die genaue Ermittlung der Vergütungshöhe kann im Einzelfall kompliziert sein. Wesentliche Faktoren sind beispielsweise die Höhe der Umsatzbeteiligung, der Umfang der eingeräumten Rechte, die Bekanntheit des Künstlers etc.

Abschließende Angaben zur Vergütungshöhe lassen sich damit nicht machen. Mit der Regelung steht dem Urheber aber eine gesetzliche Regelung zur Seite, die ihm eine angemessene Beteiligung sichern soll.

Einschränkungen des Urheberrechts

Eine Reihe von gesetzlichen Regelungen erlauben eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einwilligung des Urhebers, teilweise sogar ohne Vergütung. Dazu gehört z.B. die Privatkopie und das Zitatrecht. Die gesetzlichen Voraussetzung müssen aber jeweils vorliegen. Ein wirtschaftliche Ausbeutung erlauben die Regelungen nicht.

Fazit

Der Urheber kann grundsätzlich alleine entscheiden, was mit seinem Werk passiert, zum Beispiel "ob es in den eigenen Wänden bleibt" oder veröffentlicht wird. Die Gestaltung von Nutzungsverträgen ist in erster Linie Verhandlungssache und hängt von den Zielen der Beteiligten ab.

Mit den gesetzlichen Regelungen sollen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dazu gehört beispielsweise, dass im Zweifel Nutzungsrechte nicht eingeräumt wurden und der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Alles andere bleibt dem Geschick der Verhandlungspartner überlassen.

Personen

Marcus Remmele

Rechtsanwalt aus Stuttgart Kanzleichef bei Marcus Remmele Rechtsanwalt und Autor bei Backstage PRO

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