Vertrag erfüllt
BGH Karlsruhe weist Klage zur Ticketrückerstattung gegen Eventim ab
Symbolfoto. © Brett Sayles via Pexels
Die Klage wurde von Seiten des Bundesgerichtshofs (BGH) Karlsruhe in letzter Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass Ticketportale wie CTS Eventim nicht für Konzertabsagen haften müssen, die etwa wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurden. Die Haftung liege allein beim lokalen Veranstaltenden; bei Eventim handele es sich jedoch lediglich um die Verkaufsstelle.
Der Hintergrund
Die Klägerin hatte 2019, vor Beginn der Corona-Pandemie, fünf Tickets im Wert von gut 300 Euro für ein Konzert erworben. Dieses Konzert, das für März 2020 in Berlin geplant war, wurde dann pandemiebedingt abgesagt, woraufhin der Veranstalter des Konzerts der Kundin einen Wertgutschein anbot.
Die Kundin und spätere Klägerin lehnte diesen Wertgutschein ab und forderte stattdessen CTS Eventim auf, den von ihr bezahlten Betrag in Höhe von gut 300 Euro zurückzuerstatten. Laut BGH habe die Kundin hier jedoch allein gegen den Veranstalter Ansprüche geltend machen können.
Don't shoot the messenger
Das Gericht gab im Hinblick auf die abgewiesene Klage an, dass es dem "verständigen durchschnittlichen Erwerber" bekannt sei, dass ein Ticketing-Unternehmen üblicherweise nicht verantwortlich sei für die Durchführung der Veranstaltung, für die es Tickets anbietet.
Mit der Aushändigung der Konzertkarten habe CTS Eventim seinen Teil des Vertrages erfüllt. Darüber hinaus habe das Unternehmen auch die Abwicklung der Rückerstattungen für den Veranstalter übernommen, und der Kundin einen von der Bundesregierung eingeführten Ticket-Gutschein angeboten.
Indem die Kundin diesen Gutschein nicht akzeptierte, habe sie laut Bundesgerichtshof die Möglichkeit ausgeschlagen, "im Ergebnis vollständig - wenn auch vorübergehend nur in Form eines Wertgutscheins - für den Ausfall der Veranstaltung entschädigt zu werden."
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