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IV. Musikvertragsrecht Basics: Besonderheiten des Urhebervertragsrechts

Tipps für Musiker und Bands von Backstage PRO
veröffentlicht am 06.02.2012

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IV. Musikvertragsrecht Basics: Besonderheiten des Urhebervertragsrechts

MUSIKVERTRAGSRECHT, Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwältin Stefanie Brum, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gibt eine Einführung in das vielschichtige Thema Musikvertragsrecht. Hier geht es um die Besonderheiten des Urhebervertragsrechts.

In Musikverträgen geht es im Kern häufig um die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschütztem Material. Deshalb sind Grundkenntnisse des Urheberrechts und insbesondere des Urhebervertragsrechts unerlässlich. Zentrale Norm ist der § 31 Urhebergesetz (UrhG), der regelt, wie Urheberrechte "lizenziert" werden. Dabei muss klar sein, dass Urheberrechte nicht verkauft werden können – es können lediglich Nutzungsrechte an wirtschaftlich und technisch selbstständigen Nutzungsarten eingeräumt werden.

Zu den Eckpfeilern einer Nutzungsrechtsvereinbarung zählen insbesondere Regelungen zur Exklusivität oder einfache Nutzungsrechtseinräumung, zur räumlichen, inhaltlichen oder zeitlichen Reichweite, darüber ob ein Bearbeitungsrecht eingeräumt wird und ob die Rechte auch an Dritte weitergegeben oder weiter lizenziert werden können.

Besonders brisant ist § 31, Abs. 5 UrhG, welcher im Zweifel – also bei vertraglichen Unklarheiten – besagt, dass immer nur soviel Nutzungsrechte eingeräumt werden, wie es der Vertragszweck erfordert, im Zweifel also beim Urheber verbleiben. Das ist gut für den Urheber und häufig schlecht für den Verwerter. Es liegt trotzdem im Interesse beider Parteien, möglichst klare Regelungen zu finden, damit erst gar kein Streit aufkommen kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass bei allen Nutzungsarten die Rechte einzeln bestimmt werden müssen. So muss z.B. zunächst die Nutzungsart, wie Online-Download, LP, CD, DVD, etc. geregelt werden. Erst im Anschluss kann der Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte erfolgen.

Hinzu kommt, dass im Musikbereich viele Beteiligte viele und unterschiedliche Rechtspositionen erhalten: Urheberrechte entstehen an Text und Komposition, Leistungsschutzrechte entstehen beim Tonträgerhersteller, bei den Musikern, beim Konzertveranstalter, beim Sendeunternehmen, beim Filmhersteller (z.B. Videoproduktion). Um eine rechtmäßige Auswertung eines Tonträgers vornehmen zu können, müssen die Rechte gebündelt werden, also bei jedem einzelnen Rechteinhaber im erforderlichen Umfang eingeholt werden.

 

zurück zum Hauptartikel: Die verschiedenen Musikverträge und ihre charakteristischen Regelungen.

► hierzu ebenfalls lesenwert: Die wesentlichen Basisinfos zu GEMA und GVL.

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