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Höhe der Rückzahlungen noch ungewiss

BGH weist Beschwerde zurück: GEMA darf nicht pauschal Tantiemen an Musikverlage ausschütten

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 08.11.2017

gema urheberrecht musikverlag

BGH weist Beschwerde zurück: GEMA darf nicht pauschal Tantiemen an Musikverlage ausschütten

GEMA, Berlin. © michaeljayfoto / 123RF

Die GEMA darf die Tantiemen der bei ihnen registrierten Urheber nicht pauschal um den Verlegeranteil kürzen - dieses Urteil fällte das Kammergericht Berlin bereits 2016. Eine formelle Beschwerde der GEMA gegen den Entschluss wurde nun vom Bundesgerichtshof abgewiesen.

In einem Teilurteil von November 2016 (das gesamte Urteil hier) untersagte es das Kammericht Berlin der GEMA, Musikverlage pauschal an den Tantiemen der bei ihr registrierten Urheber zu beteiligen.

Dieser sogenannte Verlegeranteil betrug bezüglich des Aufführungs- und Senderechtes bisher 33,3%, hinsichtlich des mechanischen Vervielfältigungs- und Vebreitungsrechtes sogar 40%. 

Der Bundesgerichtshof hat nun eine formelle Beschwerde der Verwertungsgesellschaft abgewiesen. Durch die Zurückweisung ist das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig. Die Zurückweisung erfolgte dabei aus rein formalen Gründen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall inhaltlich nicht geprüft.

Individuelle Prüfung gefordert

Das Urteil hat zur Folge, dass die GEMA in Zukunft individuell prüfen muss, ob die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Urheber und Verleger eine Verlegerbeteiligung vorsehen oder nicht. Die GEMA hat mittlerweile eine Website geschaltet, auf der Verleger die Rechtsbeziehungen der von ihnen vertretenen Werke bestätigen können.

Inwiefern die Entscheidung des Kammergerichts Rückzahlungen zur Folge hat, ist umstritten: Während der Kläger Bruno Kramm eine "Rückforderungs- und Klagewelle von Urhebern als Konsequenz" prophezeit, gibt die GEMA an, nur wenige Rückzahlungen zu erwarten. Die meisten Urheber hätten laut der Verwertungsgesellschaft die Zahlungen an ihre Verleger autorisiert.

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