×

Eine Entscheidung zugunsten der Urheber?

Urteil des obersten Berliner Gerichts: Musikverlage verlieren pauschalen Anspruch auf GEMA-Tantiemen

News von Torsten Reitz
veröffentlicht am 15.11.2016

gema bgh bruno kramm urteil urheberrecht musikverlag musikbusiness vg wort

Urteil des obersten Berliner Gerichts: Musikverlage verlieren pauschalen Anspruch auf GEMA-Tantiemen

Bruno Kramm. © Foto: Bastian Haas

Das Berliner Kammergericht hat die Rechte von Komponisten und Songtextern gestärkt. Musikverleger sind demnach nicht berechtigt, ohne weiteres an der Arbeit der Urheber beteiligt zu werden.

Komponisten und Texter dürften dieses Urteil des Berliner Kammergerichts mit großen Interesse zur Kenntnis nehmen: Musikverlage haben demzufolge kein Recht, ohne weiteres an den Einnahmen ihrer Kreativen beteiligt zu werden.

Damit gab das Gericht einer Klage des früheren Piraten- und heutigen Grünen-Politikers Bruno Gert Kramm und seinem Mitmusiker von Das Ich, Stefan Ackermann, in weiten Teilen Recht.

Infragestellung der Rechteübertragung

Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu, so das Kammergericht. Folglich könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden. Die GEMA dürfe dementsprechend nur Gelder an jene Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten.

Sei eine Übertragung der Rechte auf die GEMA zunächst auf Basis vertraglicher Vereinbarungen erfolgt, so ergäben sich für die Verleger daraus keinerlei Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler.

Da das Urteil in letzter Instanz erfolgte, hat das Kammergericht eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen.

Unklar ist derzeit auch noch die Summe, die die GEMA rückwirkend bis zum Jahr 2010 an die von ihr vertretenen Künstler zurückzahlen muss. Dafür muss die Verwertungsgesellschaft erst einmal Auskunft über ihre Einkünfte vorlegen. Schätzungen, die in die Millionen gehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch reine Spekulation.

Fortführung des VG Wort-Urteils

Im Prinzip handelt es sich bei dem aktuellen GEMA-Urteil um eine Fortführung der BGH-Entscheidung zum Thema VG Wort von April dieses Jahres. Damals entschied das Gericht, dass die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft ausschließlich den Autoren zustünden und keine rechtliche Grundlage für eine Ausschüttung an die Buchverlage vorliege.

Ein Argument der Kläger in ihrem Prozess gegen die GEMA war, dass eine pauschale Vergütung für Musikverleger in der heutigen digitalen Welt nicht mehr zeitgemäß sei.

Als Gründe dafür nannten sie die grundlegend veränderte Rolle der Verlage, die inzwischen kaum noch Texte oder Noten druckten. Die ursprünglich als Investitionsschutz gedachte Maßnahme sei daher ein Relikt aus vergangenen Zeiten.

Die GEMA und Verleger widersprechen

Die GEMA hält die Entscheidung des Kammergerichts für falsch. Denn im Gegensatz zur VG Wort beteilige sie Musikverleger nicht pauschal an den Einnahmen, sondern nur im Falle einer zuvor erfolgten schriftlichen Vereinbarung zwischen Urheber und Verleger.

Zudem seien sich beide Berufsgruppen bereits seit Jahrzehnten darüber einig, dass beide wirtschaftlich von den Einnahmen durch die Rechteeinräumung profitieren sollten.

"Verlagsrechte dem Verleger, Urheberrechte dem Urheber", fordert auch Michael vom Michael Menges Musikverlag in einer ersten Stellungnahme zum Berliner Urteil.

Er sieht einen Nachteil für alle Beteiligten. Einerseits könne der einzelne Autor die Arbeit eines Musikverlages nicht in vollem Umfang selbst machen. Andererseits sei auch eine direkte Abrechnung mit den Autoren unter Umgehung der GEMA nicht realistisch:

"Manche Verlagshäuser haben hunderte bis tausende Autoren oder Rechtsnachfolger an sich gebunden. Als Musikverlag ist es nicht vorstellbar so viele einzene Rechnungen zu stellen."

Urheber sollten handeln

Noch liegt die schriftliche Urteilsbegründung nicht vor. Auch ist mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht davon auszugehen, dass eine Beschwerde beim BGH gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig wäre.

Die GEMA könnte nun allerdings eine Verjährung der Nachforderung für das Jahr 2013 behaupten. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist sollten Urheber daher sicherheitshalber noch vor Jahresende tätig werden. Oftmals geht der BGH in schwierigen Fällen jedoch davon aus, dass die Verjährung erst mit Klärung der Rechtslage beginnt. 

Ähnliche Themen

Hans-Peter Malten neuer stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der GEMA

Mit sofortiger Wirkung

Hans-Peter Malten neuer stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der GEMA

veröffentlicht am 09.07.2019

BGH weist Beschwerde zurück: GEMA darf nicht pauschal Tantiemen an Musikverlage ausschütten

Höhe der Rückzahlungen noch ungewiss

BGH weist Beschwerde zurück: GEMA darf nicht pauschal Tantiemen an Musikverlage ausschütten

veröffentlicht am 08.11.2017   7

Wozu ein Musikverlag? Und was du wissen solltest, bevor du unterschreibst!

Diese Artikelserie beantwortet die wichtigsten Fragen

Wozu ein Musikverlag? Und was du wissen solltest, bevor du unterschreibst!

veröffentlicht am 12.10.2017

Checkliste: Die sechs wichtigsten Punkte, die du zu Musikverlagen wissen musst

Wozu ein Musikverlag? – Teil 3

Checkliste: Die sechs wichtigsten Punkte, die du zu Musikverlagen wissen musst

veröffentlicht am 11.10.2017   5

Newsletter

Abonniere den Backstage PRO-Newsletter und bleibe zu diesem und anderen Themen auf dem Laufenden!