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Verleger können weiterhin Ausschüttungen erhalten

Neues elektronisches Meldeverfahren: GEMA reagiert auf das Urteil zur Verlegerbeteiligung

News von Torsten Reitz
veröffentlicht am 15.12.2016

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Neues elektronisches Meldeverfahren: GEMA reagiert auf das Urteil zur Verlegerbeteiligung

Zeitstrahl ektronisches Meldeverfahren. © GEMA

Nachdem das Berliner Kammergericht entschieden hatte, dass die GEMA Verleger nicht mehr pauschal an den Einnahmen ihrer Künstler beteiligen darf, hat die Verwertungsgesellschaft nun auf das Urteil reagiert und entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Der Schock nach dem Urteil zur Verlegerbeteiligung am 14. November 2016 saß tief, sowohl bei den Verlegern als auch bei der GEMA selbst. Das Berliner Kammergericht hatte dabei im Streit mit den Das Ich-Musikern Bruno Gerd Kramm und Stefan Ackermann entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft künftig Musikverlage nicht mehr automatisch an der Arbeit der Künstler beteiligen dürfe.

Nun hat die GEMA auf das Gerichtsurteil reagiert. Nachdem sie es zunächst auf die Agenda der jüngsten, planmäßig stattgefundenen Aufsichtsratssitzung am 7. Dezember gesetzt hatte, hat die Verwertungsgesellschaft ihre Angehörigen nun im Rahmen einer Mitgliederinformation über das weitere Prozedere in Kenntnis gesetzt. In dem Schreiben werden unter anderem ein standardisiertes Bestätigungsverfahren und Verschiebungen bei den kommenden Ausschüttungen thematisiert.

Verlegerbeteiligung auch weiterhin möglich

"Das Urteil bedeutet nicht, dass Verleger grundsätzlich keine GEMA-Ausschüttungen mehr erhalten dürfen", heißt es in dem vom Vorstandsvorsitzenden Thomas Heker und Aufsichtsratsvorsitzenden Enjott Schneider unterschriebenen Brief. Nach geltendem Recht könnten sie auf zweierlei Wegen weiterhin beteiligt werden, sofern zwei Kriterien eingehalten würden.

  1. Der Verleger bringe die Rechte direkt in die GEMA ein.
  2. Der Verleger habe mit einem Urheber eine wirksame Vereinbarung über die Beteiligung getroffen, wie etwa in einem Verlagsvertrag.

Der Unterschied zur Vergangenheit bestehe laut den Offiziellen der Verwertungsgesellschaft jedoch darin, dass die GEMA ab sofort nicht mehr für sämtliche verlegten Werke annehmen dürfe, dass oben genannte Bedingungen erfüllt seien. Stattdessen müssten mit Hilfe der Mitglieder die Voraussetzungen für die Verlegerbeteiligung für jedes betroffene Werk geklärt werden.

Möglichkeiten seitens der Urheber

Urhebern eines verlegten Werkes, also Komponisten und Texter, steht es demnach frei, sich mit ihren Verlegern in Verbindung zu setzen und diesem gegenüber zu bestätigen, dass eine Fortsetzung der Verlegerbeteiligung gewünscht werde.

Ein Anspruch seitens des Verlegers "auf die Abgabe einer solchen Bestätigungserklärung für die Ausschüttungen auf Nutzungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche" hänge indes von den Regelungen und Umständen eines jeweiligen Verlagsvertrages ab.

Verleger müssen handeln

Aus diesem Grund sehen die GEMA-Offiziellen in dem Schreiben wohl auch eher die Verlage in der Pflicht. Laut dem Schreiben müssen sie zukünftig entweder nachweisen und bestätigen, als Verleger Rechte selbst in die GEMA eingebracht zu haben, oder bestehende Vereinbarungen über eine Beteiligung mit den Urhebern überprüfen beziehungsweise eine (neue) Bestätigungsvereinbarung mit den jeweiligen Komponisten und Textern treffen.

  • Dazu stellt die Verwertungsgesellschaft online ein Muster zur Verfügung.

Zur Erleichterung dieses Prozesses hat die GEMA bereits ein Elektronisches Meldeverfahren (EBV) aufgesetzt und bittet nun Urheber und Verleger, ausschließlich dieses Verfahren zu nutzen und auf die Einreichung von Unterlagen in anderer Form zu verzichten, da nur diese standardisierte Variante "die schnellstmögliche Bearbeitung" gewährleiste.

Ohne Bestätigungserklärung keine Beteiligung

Dazu betonen Heker und Schneider, dass nach gegenwärtiger Rechtslage "eine zukünftige Beteiligung der Verleger sowie eine Vermeidung der Rückforderung von Ausschüttungen seit Juli 2012 nur bei Abgabe der entsprechenden Bestätigungen" möglich sei. Wirtschaftliche Härten würden hierbei durch Vorauszahlungen ausgeglichen.

Selbst wenn es zum Inkrafttreten einer vom Gesetzgeber gegenwärtig vorbereiteten Änderung des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) kommen sollte, die eine zukünftige Erleichterung mit sich bringen könnte, würde dies aber der Mitgliederinformation nach nichts an der Notwendigkeit des Elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) ändern.

Natürlich hat diese komplizierte Vorgehensweise auch ein Einfluss auf die kommenden Ausschüttungen der GEMA. Wie es in dem Schreiben heißt, wird die Verwertungsgesellschaft "auf Grundlage der im elektronischen Bestätigungsverfahren (EBV) eingegangenen Informationen die Ausschüttung zum 1. Juni 2017 vornehmen."

Verzögerungen bei den Ausschüttungen

Eine Auszahlung zum Jahreswechsel findet demnach nur an Urheber statt, während Verleger zwar die vollständigen Abrechnungsunterlagen erhalten, aber keine Ausschüttung. Nur nach individueller Prüfung und Abgabe einer Freistellungserklärung bei einem Aufkommen von über 1.000 Euro könnten Vorauszahlungen vorgenommen werden. Vertragsmitglieder würden hierzu unter Beifügung eines Musters für diese Erklärung noch gesondert angeschrieben werden.

Die beiden darauffolgenden, für den 1. April und den 1. Juli 2017 geplanten Ausschüttungstermine verzögern sich durch das Verfahren um jeweils zwei Monate auf den 1. Juni und 1. September 2017.

Nachzahlungen beziehungsweise Korrekturen oder Verrechnung hinsichtlich der Verlegerauszahlungen sind ebenfalls für den 1. Juni vorgesehen. Über weitere Verzögerungen im Zahlungsplan will der Aufsichtsrat bei seiner Sitzung im Juli 2017 entscheiden.

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