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Major-Labels mit Abmahnungen im Recht

Filesharing-Urteile des Bundesgerichtshofs: 200€ pro Track sind angemessen

News von Markus Biedermann
veröffentlicht am 12.06.2015

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Filesharing-Urteile des Bundesgerichtshofs: 200€ pro Track sind angemessen

Bundesgerichtshof (Erbgrossherzogliches Palais mit Brunnen). © Joe Miletzki

Der BGH hat Urteile in drei vielbeachteten Filesharing-Fällen gesprochen. In allen bekamen die klagenden Musik-Majors Recht.

Vor lauter Debatten um legale Streaming-Angebote und Co. schien es mittlerweile fast untergegangen zu sein, dass Filesharing noch ein Thema ist, das Kanzleien, Nutzer und Gerichte beschäftigt. Doch jetzt wurden drei Fälle in Karlsruhe abschließend verhandelt. In allen drei Fällen waren mehrere Tracks im Jahr 2007 via Tauschbörsen zum Download verfügbar gemacht worden.

Alternative Sachverhalte müssen unzweifelhaft belegt werden

In einem der Fälle ging es um die minderjährige Tochter einer Familie, die ihren Tauschbörsen-Verstoß zugegeben und damit begründet hatte, nicht gewusst zu haben, dass ihr Vorgehen illegal sei. Hier haften nun die Eltern, die das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen hätten belehren müssen. Der BGH sagt, dass die Eltern allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mögen, reiche nicht aus. Nun wird es teuer:

"Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen," so die Pressestelle des BGH in einer aktuellen Meldung zum Urteil.

In den beiden anderen Fällen bestritten die Beklagten, verantwortlich zu sein. Einmal wurde dies mit einer Urlaubsreise begründet, im anderen Fall eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse bzw. Identität des Nutzers unterstellt. Beide Mal folgte das BGH den Beklagten in ihrer Argumentation nicht. Es ist jedoch zwingend, dass der Anschlussinhaber einen sogenannten "alternativen Sachverhalt" vorbringen kann, denn der Kläger muss nur die korrekte Verfolgung der IP beweisen.

Steilvorlage für Abmahner? Enttäuschung auf Seiten der Beklagten

Rechtsanwalt Christian Solmecke, der das Verfahren auf Seite der Beklagten geführt hat und das Ergebnis natürlich als Enttäuschung wahrnimmt, kommentiert das Urteil in einem YouTube-Video:

Bundesverband Musikindustrie begrüßt BGH-Rechtsprechung

Man nehme "die BGH-Rechtsprechung zu Filesharing positiv zur Kenntnis", heißt es hingegen wenig überraschend auf Seiten des Bundesverbands Musikindustrie.

BVMI-Geschäftsführer Dr. Florian Drücke sagt: „Die Bestätigung der Ansprüche gegen den Anschlussinhaber in diesen Fällen ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt (…) Zwar handelt es sich hier um Fälle aus der Vergangenheit und inzwischen bestehen erfreulicherweise Möglichkeiten, bspw. gegen Host-Provider vorzugehen, die mit massiven strukturellen Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Kreativen und ihrer Partner Geld verdienen. Dennoch bleibt ein klarer rechtlicher Rahmen und die Möglichkeit der effektiven Durchsetzung von Rechten gerade im digitalen Lizenzgeschäft ein zentrales Thema."

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