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Worum es geht und was ihr beachten müsst

Verträge für Musiker und Bands: Das Wichtigste zum Bandübernahmevertrag

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 04.02.2020

musikvertragsrecht

Verträge für Musiker und Bands: Das Wichtigste zum Bandübernahmevertrag

Die wichtigsten Eckpunkte zum Bandübernahmevertrag. © cody berg / pexels

In den letzten Jahren hat sich der Bandübernahmevertrag im Zusammenhang mit der Auswertung von Musikaufnahmen wieder als einer der wichtigsten Verträge zwischen Label und Musiker etabliert. Fachanwalt Ralf Kitzberger legt die wichtigsten Eckpunkte dieser Art Plattenvertrag dar.

Dem Wesen nach handelt es sich bei einem Bandübernahmevertrag ("Band" wie das alte Tonträgerformat) um einen Vertrag zwischen einem Tonträgerhersteller, dem sogenannten Bandgeber, der die Aufnahmen hergestellt hat oder noch herstellen muss, und einem Verwerter (Label), welcher die Aufnahmen verwerten soll. Musiker und/oder Band handeln also als sogenannter Tonträgerersteller.

Folgende Punkte sollten bei Vertragsunterzeichnung besonders überprüft und bedacht werden:

  1. Umfang der Rechteeinräumung
  2. Werden Nebenrechte eingeräumt
  3. Auswertungsgebiet
  4. Vertragsdauer
  5. Auswertungsdauer der Beteiligung
  6. Höhe des Vorschusses
  7. Produktionsumfang

Rechteübertragung

Primär regelt der Bandübernahmevertag die Verschaffung der sogenannten Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers und/oder der beteiligten Künstler. Die Beteiligten werden nach dem sogenannten Beteiligungsprinzip entlohnt, das bedeutet, dass für die Auswertungsdauer für jeden Nutzungsvorgang eine Lizenzbeteiligung anfällt.

Der Bandgeber ist als Tonträgerhersteller Inhaber der Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG. Er überträgt dem Label seine Rechte als Tonträgerhersteller sowie die Rechte aller Mitwirkenden einschließlich der ihm zustehenden Rechte als Tonträgerhersteller. Darüber hinaus versichert der Bandgeber, dass er den Künstler nach Maßgabe der Exklusivitätsbestimmungen des Bandübernahmevertrages exklusiv unter Vertrag genommen hat. Die Rechteeinräumung erfolgt in der Regel als ausschließliches Nutzungsrecht.

Umfang der Nutzungsrechte und Auswertungsdauer

Der Bandnehmer versucht in der Regel die weltweiten Nutzungsrechte zu erwerben. Häufig wird seitens des Bandgebers versucht, das Auswertungsgebiet auf Deutschland, österreich und die Schweiz zu beschränken. Alternativ kann auch darüber verhandelt werden, sollte der Bandnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Veröffentlichung der Vertragsaufnahmen in einem bestimmten Territorium nicht vornehmen, dass dann insoweit für dieses Territorium die Rechte an den Bandgeber zurückfallen.

Die Auswertungsdauer wird in der Regel zeitlich begrenzt. Im Zeitalter des Streamings dürften Auswertungsdauern in einem Zeitraum von 10-15 Jahren nach Vertragsbeendigung üblich sein.

Namens- und Nebenrechte

Um die Aufnahmen erfolgreich verwerten zu können, ist es für das Label notwendig, Namen und Bild des Künstlers werblich zu nutzen. Im Zusammenhang mit der Bewerbung der Musikaufnahmen selbst, werden diese Rechte während der Vertragsdauer in der Regel exklusiv und nach der Vertragsdauer nur noch nicht exklusiv eingeräumt. Bei sogenannten 360-Grad-Deals verlangen die Labels auch die Einräumung an Nebenrechten. Dies betrifft zum Beispiel Merchandising, Booking, Werbeeinnahmen etc.

Produktionsvolumen

Der Umfang der Produktion wird pro Vertragsjahr mit einem Mindestvolumen geregelt. Zum Beispiel zwei Singles und/oder ein Album. Es empfiehlt sich auch festzuhalten, dass eine bestimmte Anzahl von Singletracks, die veröffentlicht werden, gleichzeitig als ein Album gelten.

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer ist zu unterscheiden von der Auswertungsdauer. Die Auswertungsdauer beschreibt den Zeitraum für welchen die Nutzungsrechte an den Aufnahmen oder den erbrachten Darbietungen eingeräumt werden. Die Vertragsdauer hingegen beschreibt den Zeitraum in dem der Künstler dem Label für Darbietungen zur Verfügung steht bzw. im Falle des Bandübernahmevertrages der Bandgeber das Label mit Produktionen des Künstlers beliefert. Bei der Mindestvertragsdauer ist davon auszugehen, dass diese regelmäßig ein Jahr, mit Optionen (häufig mindestens 2 Optionen), um jeweils ein weiteres Jahr sein wird.

Exklusivität

In einem Bandübernahmevertrag ist zwischen der persönlichen Exklusivität und der sogenannten Titelexklusivität zu unterscheiden. Bei der persönlichen Exklusivität garantiert der Bandgeber das er sicher stellt, dass sich der Künstler während der Vertragsdauer ausschließlich dem Label zur Herstellung von Ton- und Bildtonaufnahmen zur Verfügung stellen wird.

Bei der Titelexklusivität wird garantiert, dass eine identische oder verwechslungsfähige musikalische Darbietung während der Vertragsdauer bis zu einem bestimmten Zeitraum nach Kündigung des Vertrages oder Beendigung der Auswertungsdauer nicht neu aufgenommen wird.

Beteiligung

Die Beteiligung des Bandgebers ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Dazu gehört zum einen, das Erfolgspotenzial bei Newcomern, bereits erzielte Erfolge, Vertragsdauer, Auswertungsdauer, Antrag von der Rechteeinräumung etc. Letztendlich ist hier alles frei verhandelbar. Üblich dürfte eine Beteiligung in einer Größenordnung zwischen 16 bis 28 % auf Basis des Händlerabgabepreises liegen. Auf Seiten des Bandgebers sollte versucht werden, zumindest für den Streaming-Bereich eine Erhöhung zu erreichen.

Besonderer Augenmerk sollte auf die sogenannten Reduzierungen gelegt werden. Teilweise wird im Vertrag festgehalten, dass z. B. für die Bundesrepublik Deutschland die oben genannte Basislizenz gibt. Für Auswertungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland allerdings nur eine reduzierte Lizenz. Ähnlich verhält es sich z. B. wenn der Bandnehmer Werbespots u. ä. schaltet. Hier sollte dann zumindest festgehalten werden, dass wenn solche Reduzierungen eintreten, für welchen Zeitraum diese gelten sollen.

Vorauszahlungen

Die Höhe von Vorauszahlungen ist ebenfalls von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Wichtig ist in jedem Fall, dass festgehalten wird, dass die Vorauszahlungen als sogenannte „Garantiezahlungen“ nicht rückzahlbar sind. Regelmäßig sind diese jedoch mit der Beteiligung verrechenbar. Soweit möglich sollte der Künstler versuchen, dass keine „Querverrechenbarkeit“ (also bei unterschiedlichen Alben) erfolgt.

Ralf Kitzberger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei Schickhardt Rechtsanwälte in Ludwigsburg. Er ist fest verankert im hochkomplexen Business von Musik, Entertainment, Event und verfügt über ein dichtes Netzwerk bei den führenden Protagonisten der Show- und Entertainmentbranche.

Musikvertragsrecht

Neben dem Bandübernahmevertrag gibt es natürlich eine ganze Reihe anderer Vertragsarten, so zum Beispiel den Künstlerexklusivvertrag. Eine Übersicht findet ihr hier.

Unternehmen

Schickhardt Rechtsanwälte

Sport- und Entertainmentrecht

Anwaltskanzlei in 71638 Ludwigsburg

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