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1 Milliarde zu vergeben

Bund veröffentlicht Details zum Kulturfonds Energie für Kultureinrichtungen und Veranstalter

Spezial/Schwerpunkt von Daniel Nagel
veröffentlicht am 17.02.2023

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Bund veröffentlicht Details zum Kulturfonds Energie für Kultureinrichtungen und Veranstalter

Der Kulturfonds Energie fördert Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Konzerte. © PicJumbo via pexels.com

Der Bund hat die Website für den Kulturfonds Energie freigeschaltet. Sie enthält zahlreiche Informationen über die Antragstellung. Wir werfen einen Blick auf die Förderkriterien und versuchen zu klären, welche Kultureinrichtungen und Veranstalter berechtigt sind – und welche vermutlich leer ausgehen.

Der Kulturfond Energie soll Kultureinrichtungen und Veranstaltern von Kulturevents helfen, steigende Energiekosten abzufedern und damit die kulturelle Vielfalt erhalten. Dafür stehen Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. So weit, so gut.

Aber der Teufel steckt wie immer im Detail, zumal die aktuellen Informationen auf der Website des Kulturfonds Energie vorläufig sind. 

Die FAQs enthalten sehr umfassende und detaillierte Angaben, die wir im Folgenden kurz zusammenfassen. Für Nachfragen hat der Bund eine Hotline unter der Rufnummer 0800/6645685 bzw. der Mail-Adresse service@kulturfonds-energie.de eingerichtet.

Welche Kultureinrichtungen sind antragsberechtigt?

Der Bund hat den Begriff der Kultureinrichtung einerseits eng und andererseits weit gefasst. Weit in dem Sinn, als dass eine ganze Reihe sehr unterschiedlicher Kulturinstitutionen antragsberechtigt sind.

Dazu zählen Museen und Gedenkstätten, Archive, öffentliche Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos (und Einrichtungen zum Schutz des Filmerbes), Opernhäuser, Konzerthäuser und "sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen in geschlossenen Räumen (z.B. auch Clubs mit durchgängig kuratiertem Programm)."

Antragsberechtuigt sind außerdem Einrichtungen der kulturellen Bildung (wie Musikschulen) und soziokulturelle Zentren, "wenn diese überwiegend für kulturelle Zwecke und Aktivitäten genutzt werden."

Mindestens 80% Kulturveranstaltungen

Ein Veranstaltungsort ist auch dann antragsberechtigt, wenn dort nicht ausschließlich Kulturveranstaltungen stattfinden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen öffentlich zugänglich sind und der Anteil der Kulturveranstaltungen mindestens 80% beträgt.

Kultureinrichtungen müssen diese Nutzung durch Belegungspläne der Vorjahre oder die aktuelle Programmplanung nachweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kultureinrichtung das Kulturprogramm selbst durchführt oder an Kulturveranstalter vermietet, die dort ihr eigenes Programm aufführen.

Diese Einrichtungen haben keinen Anspruch

Während Jazzclubs, in denen häufig fast nur Konzerte stattfinden, wenig Schwierigkeiten haben sollten, die ausschließliche oder mehrheitliche Nutzung für Kulturveranstaltungen nachzuweisen, ist die Lage bei Musikclubs komplizierter. 

Beispielsweise ist nicht davon auszugehen, dass Partys als Kulturveranstaltung zählen, so dass Musikclubs, die viele Partys veranstalten, aufgrund der relativ strengen 80%-Quote möglicherweise nicht in den Genuss der Förderung kommen. Mit Sicherheit kann man das allerdings nicht sagen, denn Tanzveranstaltungen oder Diskotheken werden in den FAQs nicht explizit erwähnt.

Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind Open Air-Veranstaltungsorte, Forschungs- und Lehreinrichtungen (z. B. Universitäten oder Musikhochschulen), gewerbliche Ausstellungs- und Verkaufsorte wie Messehallen, Buchhandlungen und Galerien, religiöse Einrichtungen und künstlerische Arbeitsräume wie Proberäume, Ateliers und Projekträume.

Förderhöhe für Kultureinrichtungen

Die Förderquote für Kultureinrichtungen hängt zunächst davon ab, ob es sich um öffentliche oder private Kultureinrichtungen oder um soziokulturelle Zentren handelt. Bei öffentlichen Kultureinrichtungen, also Einrichtungen, die ganz oder überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden, beträgt die maximale Förderquote 50% des förderfähigen Mehrbedarfs. Für Einrichtungen, die teilweise vom Bund finanziert werden, gelten besondere Regeln.

Private Kultureinrichtungen können bis zu 80% des förderfähigen Mehrbedarfs erhalten. Zu den privaten Kultureinrichtungen zählen auch Institutionen, deren Grundfinanzierung zu knapp mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln stammt, die "aufgrund eines bürgerlichen Engagements zum großen Teil aus privaten Mitteln mitfinanziert werden."

Soziokulturelle Zentren, die hauptsächlich für Kulturveranstaltungen genutzt werden, können ebenfalls 80% des förderfähigen Mehrbedarfs erhalten.

Wie hoch ist der förderfähige Mehrbedarf?

Der förderfähige Mehrbedarf wird nach folgender Formel berechnet: Der aktuelle Arbeitspreis pro kWh (maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden gedeckelten Preises) wird mit dem historischen Verbrauch in kWh und dem Faktor 0,8 für Fernwärme oder 0,7 für Gas und Strom multipliziert.

Davon werden die historischen Kosten (der historische Verbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis im Dezember 2021) abgezogen. Die Preisbremsen für Endverbraucher bzw. Industriekunden werden dabei automatisch berücksichtigt.

Die endgültige Förderung wird auf der Basis der oben aufgeführten Förderquoten (50% für öffentliche Kultureinrichtungen, 80% für private Kultureinrichtungen und soziokulturelle Zentren) berechnet. Auf der Seite des Energiefonds Kultur finden sich dazu zahlreiche Rechenbeispiele.

Welche Veranstalter sind antragsberechtigt?

Umstritten war, ob auch Kulturveranstalter antragsberechtigt sein sollten. Inzwischen ist klar, dass auch Veranstalter von Events im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnlicher kultureller Aktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen durch den Energiefonds Kultur gefördert werden können.

Förderfähig sind nur Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Weiterhin muss die Veranstaltung Eintritt kosten, sie darf also nicht durch freiwillige Spenden finanziert werden oder kostenlos sein.

Ebenso muss sie an einem Ort stattfinden, der nicht als Kultureinrichtung antragsberechtigt ist, wie beispielsweise Mehrzweckhallen, Stadthallen, Kirchen oder Gemeindesäle. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass der Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung ein Mietverhältnis mit dem Veranstaltungsort eingegangen sein muss. 

Förderhöhe für Veranstalter

Veranstalter erhalten dann einen pauschalen Betrag, der von der Kapazität des Veranstaltungsraums und nicht von der Zahl der tatsächlich anwesenden Besucher abhängig ist. Die Obergrenze für die Förderung liegt bei maximal 50 % der nachgewiesenen Mietkosten pro Tag für den Veranstaltungsort.

  • Kapazität von 1 bis 499 Zuschauenden: 190 Euro pro Veranstaltungstag
  • Kapazität von 500 bis 1.499 Zuschauenden: 350 Euro pro Veranstaltungstag
  • Kapazität von 1.500 bis 1.999 Zuschauenden: 1.100 Euro pro Veranstaltungstag
  • Kapazität von 2.000 bis 4.999 Zuschauenden: 2.500 Euro pro Veranstaltungstag
  • Kapazität ab 5.000 Zuschauenden: 3.700 Euro pro Veranstaltungstag

Eine Auszahlung wird erst veranlasst, wenn ein Bagatellbetrag von 190 Euro erreicht ist. Die Seite des Energiefonds Kultur enthält auch hierzu zahlreiche Rechenbeispiele.

Dieses Modell wirkt in einem ersten Eindruck relativ einfach und übersichtlich. Aber was ist eine Kulturveranstaltung?

Definition der Kulturveranstaltung

Zu den Kulturveranstaltungen zählen laut Website Aufführungen der darstellenden Kunst, Theateraufführungen, Musicals, tänzerische Darbietungen, Puppen-, Figuren- und Objekttheater, Performing Arts, Varieté, Zirkus, Kleinkunst, Kinoaufführungen, Lesungen und Literaturveranstaltungen, spartenübergreifende Festivals und Kulturveranstaltungen und Sonderausstellungen zur Vermittlung künstlerischer oder kultureller Inhalte.

Zu den Kulturveranstaltungen gehören außerdem Konzerte bzw. Livemusikveranstaltungen, "in der Livemusik aller Genres (E- und U-Musik) öffentlich konzertmäßig aufgeführt wird und im Vordergrund steht." Die "gezielten Auftritte" von Musikerinnen und Musikern, Bands und "künstlerischen DJs" sind ebenfalls eingeschlossen.

Nicht förderberechtigte Kulturveranstaltungen

Keine Kulturveranstaltungen sind Veranstaltungen "bei denen die kulturellen Bestandteile nicht im Vordergrund stehen" wie jede Art von Festen und Privatveranstaltungen wie Hochzeiten. Nicht antragsberechtigt sind ebenfalls Veranstalter von Führungen, Messen und kulturellen Aufführungen, die als Rahmenprogramme dienen. 

Gleiches gilt für "das kulturelle Rahmenprogramm von gastronomischen Angeboten, wenn letzteres im Vordergrund steht (z.B. in Restaurants, Bars, Kneipen, etc.)." Das gilt grundsätzlich dann, wenn mehr als 50% des Umsatzes "durch Gastronomie generiert wird."

Allerdings können die Länder auch Gelder bewilligen, wenn der Umsatz zu mehr als 50% durch gastronomische Angebote erzielt wird, sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, die zu den Kulturveranstaltungen im engeren Sinn zählt. Zu denken ist hier an Theater-Dinner oder Varieté-Veranstaltungen mit gastronomischem Angebot.

Sonderregeln für große Unternehmen

Wer eine Förderung von mehr als 2 Millionen Euro pro Jahr beantragen will, kann das nur unter Mitwirkung eines prüfenden Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater) tun! 

Außerdem darf die Förderung nur benutzt werden, um eine Finanzierungslücke zwischen kulturbetriebsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 % dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen zu schließen. 

Information zur Antragsstellung

Anträge sind ausschließlich über die Homepage des Kulturfonds Energie möglich. Wer bereits für den Sonderfonds Kulturveranstaltungen registriert war, kann die dazu hinterlegten Daten auch für die Antragsstellung für den Kulturfonds Energie verwenden. Allen anderen potentiellen Antragstellern wird die baldige Registrierung empfohlen. 

Die Bewilligung der Förderung ist Aufgabe der entsprechenden Bewilligungsstelle der Länder. Die Anträge sollten wenn möglich pro Quartal zusammengefasst werden. Für die Antragstellung gelten folgende Fristen:

  • Anträge für die erste Tranche (1. Januar bis 31. März 2023) müssen spätestens am 30. Juni 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die zweite Tranche (1. April bis 30. Juni 2023) müssen spätestens am 30. September 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die dritte Tranche (1. Juli bis 30. September 2023) müssen spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden,
  • Anträge für die vierte Tranche (1. Oktober bis 31. Dezember 2023) müssen spätestens am 31. März 2024 eingereicht werden,
  • Anträge der letzten Tranche (1. Januar bis 30. April 2024) müssen spätestens am 31. Juli 2024 eingereicht werden.

Erste Einschätzung

Im Gegensatz zu verschiedentlich geäußerten Befürchtungen scheint der Kulturfonds Energie auch Veranstaltern zahlreiche Möglichkeiten zu bieten, Förderung zu erhalten. Sofern sie Kulturveranstanstaltungen unter den oben genannten Bedingungen durchführen, sollten sie in der Lage sein, einen Anteil ihrer Energiekosten vom Bund zu erhalten.

Für Kultureinrichtungen sind die Berechnungsgrundlagen komplizierter, aber vermutlich bewältigbar. Fraglich ist nur, ob Musikclubs, die viele Partys veranstalten, auch ohne weiteres in den Genuss der Förderung gelangen können. Da sich ein Gutteil der Förderung aber auf die Zukunft bezieht, sind diese Clubs in der Lage ihr Programm ggf. anzupassen und somit die Quote von 80% Kulturveranstaltungen zu erreichen.

Ein besonderes Problem tritt auf, wenn Veranstalter beispielsweise ein Konzert in einer Kultureinrichtung veranstalten, die förderfähig ist. Logischerweise sollte ein Event nicht zweimal gefördert werden, aber der Veranstalter ist darauf angewiesen, dass die Kultureinrichtung die Förderung an den externen Veranstalter weitergibt, es jedenfalls in den Mietkosten berücksichtigt. Ob und wie das geschieht, ist aber fraglich – und sicherlich sehr vom Einzelfall abhängig.

Da wie beim Sonderfonds Kulturveranstaltungen die Länder für die Bewilligung der Fördergelder zuständig sind, ist es möglich, dass sich je nach Bundesland mehr oder weniger große Unterschiede ergeben. Hier ist es die Aufgabe der Branchenverbände auf eine möglichst einheitliche Bearbeitung hinzuwirken und auf entsprechende Missverhältnisse aufmerksam zu machen. Aktuell sind die Förderbedingungen bekanntlich noch vorläufig.

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