Feine Unterschiede mit großer Wirkung
Coverversionen: Was Musiker rechtlich beachten müssen
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Eine Coverversion ist eine Neueinspielung eines bereits veröffentlichten Musikwerks, bei der die Interpreten das Werk selbst aufführen und aufnehmen. Dabei müssen zwei Ebenen unterschieden werden: das zugrunde liegende Musikwerk aus Komposition und Text und die konkrete Tonaufnahme.
Wer einen Song selbst neu einspielt, nutzt zwar das fremde Musikwerk, aber nicht die Originalaufnahme. An der eigenen Darbietung und Aufnahme können wiederum eigene Rechte entstehen.
Coverversion oder Bearbeitung?
Eine Coverversion ist grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig, solange sie sich im Rahmen einer bloßen Interpretation des ursprünglichen Werks bewegt. Die Grenze zur zustimmungspflichtigen Bearbeitung liegt dort, wo die neue Fassung nicht mehr nur interpretiert, sondern das Originalwerk in seinen schöpferisch prägenden Elementen verändert oder umgestaltet.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen, insbesondere auch der Melodie, nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.
Schwierige Abgrenzung im Einzelfall
Eine feste Checkliste nach dem Motto "bis zu dieser Änderung ist alles erlaubt" gibt es nicht. Nicht jede Abweichung vom Original macht aus einem Cover automatisch eine Bearbeitung. Tempoänderungen, Transpositionen, andere Instrumentierungen oder geringfügige rhythmische und harmonische Anpassungen können noch im Rahmen einer werkgetreuen Interpretation liegen.
Je stärker jedoch die Melodie, der Text, die Harmonieführung, die Struktur, die musikalische Aussage oder oder andere prägende Bestandteile des Werks verändert werden, desto eher liegt eine Bearbeitung vor.
Vorsicht bei Änderungen am Text
Übersetzungen, neue Strophen, inhaltlich umgeschriebene Passagen und sonstige Textänderungen sind regelmäßig Bearbeitungen des Liedtextes. Übersetzungen und andere Bearbeitungen können zwar ihrerseits als selbstständige Werke geschützt sein, lassen aber das Urheberrecht am ursprünglichen Text unberührt.
Für eine Veröffentlichung oder Verwertung der geänderten Fassung ist deshalb grundsätzlich die Zustimmung der entsprechenden Rechteinhaber des ursprünglichen Textes und gegebenenfalls der Komposition erforderlich. Das gilt auch für scheinbar kleine Änderungen, wenn sie den Text inhaltlich oder gestalterisch prägen.
Bei einer bloßen Kürzung ist zwar nicht jede technische oder redaktionelle Verkürzung automatisch eine schöpferische Bearbeitung. Sie kann aber dennoch das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Integrität des Werkes berühren. Deshalb sollte auch bei stärkeren Kürzungen geprüft werden, ob eine Zustimmung erforderlich ist.
Coverversionen bei Live-Auftritten
Ob eine Neueinspielung noch als Coverversion gilt oder bereits eine zustimmungspflichtige Bearbeitung darstellt, ist allerdings nur die erste Frage. Wer die Aufnahme veröffentlichen oder einen Coversong live aufführen möchte, muss zusätzlich klären, welche Rechte für die konkrete Nutzung erforderlich sind.
Bei einem öffentlichen Konzert wird das Musikwerk öffentlich aufgeführt. Dafür muss die Veranstaltung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft angemeldet werden; in Deutschland ist für das GEMA-Repertoire typischerweise die GEMA zuständig.
Die Vergütung richtet sich nach den anwendbaren Tarifen und hängt unter anderem von der Art und Größe der Veranstaltung ab. In der Praxis liegt die Anmeldung häufig beim Veranstalter und nicht bei der Band. Dennoch sollte vertraglich klar sein, wer die Anmeldung übernimmt.
Etwas komplizierter kann es bei Medleys werden. Werden mehrere Songs lediglich gekürzt und nacheinander gespielt, liegt nicht zwangsläufig eine zustimmungspflichtige Bearbeitung vor. Werden die Werke dagegen musikalisch umgestaltet oder miteinander verbunden, können zusätzliche Rechte betroffen sein. Bei solchen Medleys sollte deshalb geprüft werden, ob eine Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich ist.
Coverversionen auf Spotify und anderen Streamingdiensten
Bei einer Veröffentlichung auf Spotify, Apple Music und anderen Streamingdiensten werden sowohl das Musikwerk als auch die konkrete neue Tonaufnahme genutzt. Für das Musikwerk muss daher die entsprechende Lizenzierung sichergestellt sein.
Bei einer unveränderten Coverversion übernimmt der Distributor häufig bestimmte administrative Schritte, etwa die Übermittlung von Titel-, Autoren- und Rechteangaben. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede erforderliche Rechteklärung erledigt ist.
Je nach Distributor kann die Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung weiterhin bei den Künstlern liegen. Eine bloße Kennzeichnung als "Cover" ersetzt daher nicht die Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine unveränderte Coverversion handelt und ob alle erforderlichen Rechte für die konkrete Nutzung vorliegen.
Besonders wichtig bleibt die Abgrenzung zur Bearbeitung. Die gewöhnliche Lizenzierung des Originalwerks erlaubt nicht automatisch eine Übersetzung, Textänderung oder sonstige zustimmungspflichtige Umgestaltung.
Auch bei den Einnahmen muss zwischen Musikwerk und Aufnahme unterschieden werden. Die Einnahmen aus der Nutzung des Musikwerks werden über die jeweils zuständigen Rechteketten und Verwertungsgesellschaften an Komponisten, Textdichter und gegebenenfalls Musikverlage ausgeschüttet. Die Einnahmen aus der neuen Aufnahme stehen dagegen – vorbehaltlich der jeweiligen Verträge – den Rechteinhabern an der Aufnahme zu.
Besonderheiten bei YouTube
Bei Spotify und anderen Streaming-Diensten wird typischerweise eine Tonaufnahme angeboten. Bei YouTube kommt häufig ein Video hinzu. Dadurch wird das Musikwerk mit visuellen Inhalten verbunden. Diese Verbindung kann eine zusätzliche Zustimmung erfordern, insbesondere wenn das Musikwerk mit Bildern, einer Handlung, Werbung oder sonstigen werkfremden Inhalten synchronisiert wird.
Plattformen wie YouTube haben Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern geschlossen, die bestimmte Nutzungen von Musik abdecken können.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede denkbare Nutzung erlaubt ist. Insbesondere Bearbeitungen, die Verwendung fremder Aufnahmen oder fremden Bildmaterials und Nutzungen außerhalb des von der jeweiligen Plattformlizenz erfassten Bereichs können zusätzliche Rechteklärungen erforderlich machen.
Wer eine Coverversion als Video veröffentlicht, sollte daher nicht nur darauf achten, ob die Neueinspielung selbst zulässig ist, sondern auch, welche Rechte für die konkrete audiovisuelle Nutzung benötigt werden. Außerdem darf eine eigene Coverversion nicht mit dem Originalmusikvideo oder der Originalaufnahme vermischt werden, wenn dafür keine gesonderten Rechte bestehen.
Was bei Social Media zu beachten ist
Auch ein Instagram-Reel oder ein TikTok-Video kann urheberrechtlich relevante Nutzungen eines Musikwerks beinhalten. Viele Plattformen haben dafür eigene Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und anderen Rechteinhabern abgeschlossen.
Welche Nutzungen davon tatsächlich erfasst werden, hängt jedoch von der jeweiligen Plattform und ihren Lizenzvereinbarungen ab. Eine Rolle kann beispielsweise spielen, ob Musik aus der offiziellen Musikbibliothek der Plattform verwendet oder selbst eingespielt wird und ob der Beitrag privat, kommerziell oder als Branded Content genutzt wird.
Besondere Vorsicht ist bei Bearbeitungen, kommerziellen Nutzungen und einer Weiterverwendung der Inhalte außerhalb der jeweiligen Plattform geboten. Welche Nutzungen durch die Lizenzvereinbarungen einer Plattform abgedeckt sind, hängt von deren konkretem Umfang ab.
So können nicht-gewerbliche Nutzungen auf Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok bereits lizenziert sein, während für gewerbliche oder werbliche Nutzungen zusätzliche Rechte eingeholt werden müssen. Auch eine zustimmungspflichtige Bearbeitung wird nicht automatisch durch die Plattformlizenz erlaubt.
Keine Freigrenze für Samples
Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der beispielsweise fünf oder sieben Sekunden eines Songs frei verwendet werden dürfen, gibt es im deutschen Urheberrecht nicht.
Wer Teile einer fremden Originalaufnahme übernimmt, bewegt sich zudem nicht mehr im Bereich einer reinen Coverversion. Dann sind zusätzlich die Rechte an der Tonaufnahme zu berücksichtigen. Auch sehr kurze Samples können rechtlich relevant sein. Ob ihre Verwendung dennoch zulässig ist, kann von gesetzlichen Schranken abhängen, etwa von der Pastiche-Regelung des § 51a UrhG, zu der der BGH kürzlich eine grundlegende Entscheidung getroffen hat.
Entscheidend ist daher nicht allein die Länge eines Ausschnitts, sondern was übernommen wird und auf welche Weise dies geschieht.
Eigene Rechte an der Coverversion
Auch an einer Coverversion können eigene Rechte entstehen. Sänger und Instrumentalisten erwerben grundsätzlich Leistungsschutzrechte an ihrer konkreten Darbietung. Derjenige, der die Aufnahme organisatorisch und wirtschaftlich verantwortet, kann zusätzlich Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sein. Der Tonträgerhersteller hat insbesondere das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Ein eigenständig geschaffenes Arrangement kann darüber hinaus urheberrechtlich geschützt sein. Dieses Recht besteht jedoch neben den Rechten am Originalwerk und setzt für die Verwertung voraus, dass die dafür erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Nicht jedes Nachspielen oder möglichst originalgetreue Einspielen begründet dagegen ein eigenes Urheberrecht; hierfür genügt eine bloße musikalische oder technische Leistung nicht.
Eine feste gesetzliche Aufteilung der Einnahmen nach dem Muster "50 Prozent für die Coverband und 50 Prozent für die Urheber" gibt es nicht. Die Urheber und Textdichter erhalten die ihnen zustehenden Vergütungen aus der Nutzung des Musikwerks, regelmäßig über die Verwertungsgesellschaft und gegebenenfalls den Musikverlag.
Die Einnahmen aus der neuen Aufnahme werden dagegen nach den Verträgen zwischen Musikern, Produzent, Label und Distributor verteilt. Die konkrete Aufteilung hängt daher von der Rechtekette und den jeweiligen Verträgen ab.
Häufige Fehler und mögliche Folgen
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, eine Kennzeichnung als "Cover" oder die Angabe der Originalautoren reiche aus. Die Urheberbenennung ersetzt jedoch keine erforderliche Lizenz. Ebenso genügt es nicht, einen Song beim Distributor als Cover zu markieren, wenn tatsächlich eine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder Textänderung vorliegt.
Weitere typische Fehler sind die Verwendung der Originalaufnahme statt einer eigenen Neueinspielung, die ungeklärte Übernahme von Samples sowie die Annahme, eine Plattformlizenz gelte automatisch auch für Werbung oder eine Nutzung außerhalb der Plattform. Auch bei Medleys kann übersehen werden, dass durch die musikalische Umgestaltung oder Verbindung mehrerer Werke zusätzliche Rechte betroffen sein können.
Rechtsfolgen können insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche sowie Schadensersatz sein. Bei einer schuldhaften Verletzung kann der Schadensersatz unter anderem anhand einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden.
Man sollte sich deshalb nicht allein darauf verlassen, dass ein Distributor oder eine Plattform einen Upload technisch akzeptiert. Entscheidend ist, ob die für die konkrete Nutzung erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.
Als Grundregel lässt sich festhalten: Wer einen bereits veröffentlichten Song selbst neu einspielt, ohne ihn zustimmungspflichtig zu bearbeiten, kann ihn grundsätzlich als Coverversion nutzen. Vor der Veröffentlichung oder Aufführung muss jedoch geklärt sein, welche Rechte für die konkrete Nutzung erforderlich sind. Wer das Werk zustimmungspflichtig bearbeitet oder fremde Aufnahmen übernimmt, muss darüber hinaus die dafür erforderlichen Rechte klären.
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