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Überholt? Unverzichtbar?

Die GEMA-Vermutung: die wichtigsten Fragen und Antworten

Tipps für Musiker und Bands von Daniel Nagel
veröffentlicht am 20.08.2019

gema urheberrecht

Die GEMA-Vermutung: die wichtigsten Fragen und Antworten

Das Logo der GEMA. © GEMA

Die GEMA-Vermutung sorgt seit Jahrzehnten für Konflikte zwischen der Verwertungsgesellschaft und Veranstaltern, Clubbesitzern und Diskothekenbetreibern. Aber was genau bedeutet die GEMA-Vermutung? Und welche Zukunft hat sie im digitalen Zeitalter?

Was besagt die GEMA-Vermutung?

Für die öffentliche Aufführung von "Tanz- und Unterhaltungsmusik" (Konzerte, Festivals, Hintergrundmusik in Gaststätten etc.) und die öffentliche Wiedergabe im Radio und Fernsehen gilt die Vermutung, dass die gespielte Musik zum Repertoire der GEMA gehört und die GEMA die Rechte der Urheber dieser Musik vertritt. Die GEMA-Vermutung gilt auch für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Vinyl, CDs, DVDs, Blu-Ray).

In der Praxis bedeutet sie, dass alle Konzertveranstalter, Gaststättenbetreiber, Radiosender, Fernsehanstalten, Tonträgerhersteller und zahlreiche weitere kommerzielle Musiknutzer Gebühren an die GEMA zahlen müssen, es sei denn, sie beweisen durch detaillierte Angaben, dass sie nur Musik von Urhebern verwendet haben, die nicht von der GEMA vertreten werden.

Wie kam es zur Entstehung der GEMA-Vermutung?

Die GEMA-Vermutung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in den 1950er Jahren entwickelt. Der BGH erklärte, die GEMA besitze eine "faktische Monopolstellung", da sie "als einzige deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte mit einem fast lückenlosen Repertoire an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik" aufwarten könne. Man spricht in dieser Hinsicht auch vom "Weltrepertoire", das die GEMA vertrete.  Bei der Aufführung dieser Musik gelte daher die tatsächliche Vermutung, dass die GEMA berechtigt sei, deren Aufführungsrecht wahrzunehmen. 

Der auch im alltäglichen Sprachgebrauch gebräuchliche Begriff "Vermutung" ist nicht gleichzusetzen mit Spekulation oder willkürlicher Festlegung. Stattdessen sind an das Rechtsinstitut der tatsächlichen Vermutung konkrete Rechtsfolgen geknüpft, beispielsweise die schon erwähnte Möglichkeit des Gegenbeweises.

Die ursprünglich durch Richter geschaffene GEMA-Vermutung ist inzwischen als gesetzliche Vermutung in §48 und 49 Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) normiert. §48 VGG lautet: "Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt."

Die gesetzliche Vermutung aus §48 ist nicht identisch mit der GEMA-Vermutung, sondern ergänzt und erweitert sie. Anders als die GEMA-Vermutung ist die gesetzliche Vermutung aus §48 und 49 VGG nicht von einer faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften abhängig. Sie ermöglicht es Verwertungsgesellschaften, alle zur Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche notwendigen Informationen einzufordern, sofern diese nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Außerdem kann sie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche begründen.

Was sind die rechtlichen Folgen der GEMA-Vermutung?

Die GEMA-Vermutung bedingt eine Umkehr der Beweislast. Die GEMA muss nicht beweisen, dass beispielsweise ein Konzertveranstalter Musik genutzt hat, deren Urheber sie vertritt. Der Veranstalter muss gegenüber der GEMA (oder im Streitfall vor Gerichten) belegen, dass er nur Musik verwendet hat, die sich nicht im Repertoire der GEMA befindet. 

Ich spiele bei meinen Konzerten und Veranstaltungen, in meinem Club oder meiner Disko nur GEMA-freie Musik! Diese Auskunft muss der GEMA doch genügen!

Nach Auffassung der Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 29.6.1989) und der meisten Juristen genügt das einfache Bestreiten nicht. Im Fall der öffentliche Wiedergabe von Musik bei Konzerten, in Clubs, Bars oder Diskotheken müssen die Betreiber unter Nennung der wiedergegeben Stücke, ihrer Urheber und ggf. der Bearbeiter oder Musikverlage im Detail belegen, dass sie ausschließlich Werke verwendet haben, deren Rechte nicht von der GEMA wahrgenommen werden. 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Anforderung in einem Urteil aus dem Jahr 2000 für eine "zumutbare Mehrbelastung" gehalten und verneint, dass die "Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der GEMA" gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Grundgesetz verstößt:

"Diese Regelung dient dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, für die Verwertungsgesellschaften einen effektiven Rechtsschutz bei Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche im zivilrechtlichen Verfahren zu gewährleisten. Ein an sich zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter könnte sich dem Vergütungsanspruch mit dem Argument entziehen, er verbreite lediglich Werke, mit deren Hersteller die GEMA keinen Vertrag geschlossen hat."

Was sagt die Rechtswissenschaft dazu?

Die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft geht ebenfalls davon aus, dass die GEMA-Vermutung notwendig ist, um der Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, die Rechte der Urheber effektiv zu vertreten.

In einem gängigen Kommentar zum Urheberrecht (Dreier/Schulze/Specht: Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, München, 2018, S. 2225) ist beispielsweise zu lesen, es sei "uferlos", wenn die Verwertungsgesellschaften angesichts der Vielzahl der genutzten Werke "in jedem Einzelfall die Rechtsinhaberschaft nachweisen" oder "bei sämtlichen Nutzungen jeweils herausfinden" müssten, "welche Werke genutzt worden waren."

Beruht die GEMA-Vermutung auf Gesetzgebung des Nationalsozialismus?

Häufig wird die GEMA-Vermutung mit dem Argument angegriffen, sie gehe auf Gesetzgebung des Nationalsozialismus zurück. In der Tat begründete die NS-Reichsregierung unter Adolf Hitler mit zwei Gesetzen bzw. Verordnungen in den Jahren 1933 und 1934 ein gesetzliches Monopol der STAGMA, eine Fusion der 1915 gegründeten GEMA und der GDT (Genossenschaft deutscher Tonsetzer).

Jeder, der Musik gewerblich aufführen wollte, musste eine Genehmigung der STAGMA einholen, die unter der Kontrolle von Joseph Goebbels als Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda stand. Die nationalsozialistischen Machthaber konnten so die Aufführung unliebsamer Musik kurzerhand verbieten.

Nach dem Ende des 2. Weltkriegs hob der Alliierte Kontrollrat diese Rechtsvorschriften auf, was der BGH in einem Urteil des Jahres 1954 bestätigte. Die ihrer Monopolstellung entkleidete STAGMA nahm 1947 den Namen GEMA an. Heute muss selbstverständlich niemand die Aufführung musikalischer Werke vorab von der GEMA oder von staatlichen Institutionen genehmigen lassen.

Gleichwohl lässt sich nicht leugnen, dass die GEMA-Vermutung im Anschluss an die STAGMA-Gesetzgebung vom Berliner Kammergericht in den 1930er Jahren entwickelt wurde. Ob es aber zielführend ist, die längst auch im (demokratischen) bundesdeutschen Recht verankerte GEMA-Vermutung mit diesem Argument zu kritisieren, ist zweifelhaft.

Wie sieht die Zukunft der GEMA-Vermutung aus?

Das ist eine schwer zu beantwortende Frage. Die GEMA-Vermutung ist im deutschen Recht seit Jahrzehnten verankert und nach höchstrichterlicher Entscheidung verfassungsgemäß. Ihre "Aufhebung" auf gesetzlichem Weg, wie sie eine Petition im Jahr 2015 forderte, wäre nicht leicht. 

Da die GEMA-Vermutung von Gerichten entwickelt wurde, wäre die Aufhebung von § 48 und 49 VGG nicht ausreichend, der Gesetzgeber müsste die GEMA-Vermutung explizit für nicht mehr anwendbar erklären, was automatisch die Frage aufwerfen würde, welche alternativen Möglichkeiten die Urheber zur Geltendmachung ihrer berechtigten Ansprüche besäßen. Es gibt keine Anzeichen, dass die deutsche Politik bereit ist, diesen Weg zu beschreiten.

Die GEMA-Vermutung stünde nach einer immer wieder vertretenen Ansicht dann vor einer schwierigen Zukunft, wenn mehr als eine Verwertungsgesellschaft in Deutschland existierten und das Monopol an "in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik" nicht mehr bestünde. Nach anderer Ansicht würde die GEMA-Vermutung auch bei Bestehen mehrerer Verwertungsgesellschaften fortbestehen.

Akut unter Druck steht die GEMA-Vermutung weniger beim Aufführungsrecht (Konzerte), sondern vielmehr beim Vervielfältigungsrecht im Internet (Downloads, Streams). Verwertungsgesellschaften verfügen gerade in Hinblick auf internationales Repertoire häufig nicht mehr über die Rechte, die dafür in der Hand speziell gegründeter Gesellschaften wie SOLAR, einer Tochtergesellschaft der GEMA, liegen und damit nicht der Kontrolle des deutschen VGG oder einer Aufsichtsbehörde (bei der GEMA das Deutsche Patent- und Markenamt) unterstehen.

Was würde der Wegfall der GEMA-Vermutung für Urheber bedeuten?

Die GEMA-Vermutung ermöglicht Urhebern bislang eine weitgehend reibungslose Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. Es ist nicht ersichtlich wie Musiker, die als Komponisten und Textdichter tätig sind, von ihrem Wegfall profitieren würden. Das gilt vor allem für Musiker, die keine großen Player im Musikbusiness sind. Der Geschäftsbericht der GEMA aus dem Jahr 2018 äußert sich so zu diesem Thema:

"Chancen und Risiken können sich für die GEMA aus der Übertragung neuer oder dem Entzug bestehender Verlagsrepertoires ergeben. Insbesondere der Wegfall der GEMA-Vermutung könnte ein mittleres Risiko für die Gesellschaft darstellen. Aufgrund ihrer Stellung als eine der großen europäischen Verwertungsgesellschaften und ihrer wirtschaftlichen Stärke sieht die GEMA dies grundsätzlich als Chance, neues interessantes Repertoire zu gewinnen."

Wie die Zukunft der GEMA-Vermutung aussieht, ist im Augenblick aber noch vollkommen unklar. Vermutlich wird uns das Thema noch eine ganze Weile erhalten bleiben.

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