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Kostenerstattung für abgesagte Konzerte

Überbrückungshilfe III bietet spezielle Hilfen für Veranstalter und Kulturschaffende

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 04.03.2021

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Überbrückungshilfe III bietet spezielle Hilfen für Veranstalter und Kulturschaffende

Der Bund hat wiederholt Hilfen für Künstler angekündigt, aber bislang keine Taten folgen lassen. © Backstage PRO

Die Überbrückungshilfe III enthält spezielle Regelungen für die Veranstaltungsbranche. Diese kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Konzerte im Zeitraum März bis Dezember 2020 geltend machen. Viele Details sind aber noch unklar und auch der lange angekündigte Ausfallfonds macht keine Fortschritte.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche ist einer der am härtesten von der Pandemie betroffenen Wirtschaftszweige. Mit einem jährlichen Umsatz von mehreren Milliarden Euro stellte sie vor der Corona-Pandemie einen wesentlichen Bestandteil der deutschen Wirtschaft dar.

Doch gerade Kulturschaffende und Veranstalter fühlten sich bis dato von der Regierung und den angekündigten Hilfs- und Unterstützungspaketen für Unternehmen im Stich gelassen. Der Bund versprach noch im vergangenen Jahr, Probleme und Kritikpunkte im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu beheben und zu verbessern.

Kostenzuschuss für Veranstaltungen

Tatsächlich enthält die Überbrückungshilfe III spezielle Regelungen für die Kultur- und Veranstaltungsbranche. 

Veranstalter und Kulturschaffende können im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch Kosten geltend machen, die im Hinblick auf die Planung von ausgefallenen Veranstaltungen im Zeitraum von März bis Dezember 2020 entstanden sind. Förderfähig sind ebenso interne projektbezogene wie externe Kosten.

Welche Voraussetzungen gelten?

"Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer coronabedingten Absage auszugehen war bzw. die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte", heißt es in den FAQ zur Überbrückungshilfe III unter Anhang 1, Punkt 1 (A.1.1).

Eine weitere Voraussetzung ist Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 oder alternativ ein Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum März bis Dezember 2020 von mindestens 30 %.

Bereits erhaltene Hilfen (Überbrückungshilfe, November/Dezemberhilfen) werden ebenso angerechnet wie Versicherungsleistungen. 

Welche Kosten sind erstattungsfähig?

Alle in Bezug auf ausgefallene Veranstaltungen angefallenen Kosten sollen laut Bund zu 100% erstattungsfähig sein.

Hierzu zählen u.a. Miet- und Pachtkosten für Veranstaltungsstätten, Werbekosten, Veranstaltungstechnik - und Ausstattung, mobile Infrastruktur, Sanitätsanlagen, Transport und Logistik, Marketing und Kommunikation, Reise- und Unterbringungskosten, Catering (inkl. Einkauf), Ticketing-Kosten, oder auch die Kosten zur Abwicklung der Absage/Verschiebung.

Ebenso förderfähig sind Ausgaben für die Veranstaltungsleitung, Personal, Dienstleister und Subunternehmer, Sicherheit, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Polizei und andere.

Wird ein Event verlegt, sollen alle durch die Verschiebung entstandenen Kosten förderfähig sein. Sollte die Veranstaltung am Ersatztermin dennoch nicht stattfinden können, sollen alle Kosten erstattet, die entstanden worden wären, wenn sich der Veranstalter zum Zeitpunkt der Verschiebung für eine Absage entschieden hätte.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind in erster Linie die Veranstalter selbst, d.h. diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen. Weiter heißt es: "Vom Veranstalter beauftragte Dienstleister sind im Normalfall nicht antragsberechtigt. Diese sind - im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit dem Veranstalter getroffen haben – vom Veranstalter zu entschädigen."

Falls eine Entschädigung durch den Veranstalter nachweislich nicht möglich ist, können auch Dienstleister einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen. Dienstleister und Schausteller, die auf eigene Rechnung an der Veranstaltung beteiligt werden, können ebenfalls einen Antrag auf Erstattung der förderfähigen Kosten stellen.

Ausfallfonds für Veranstaltungen

Des Weiteren kündigt der Bund die Einrichtung eines Sonderfonds an, um einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Kulturveranstaltungen zu schaffen, die coronabedingt in Präsenzform sehr niedrig frequentiert abgehalten oder nur bzw. auch online angeboten werden können.

Dieser Ausfallfonds soll für Veranstaltungen greifen, die ab Sommer 2021 stattfinden sollen. Falls diese pandemiebedingt dennoch abgesagt werden müssen, will der Bund einspringen. Die Details sind aber noch völlig unklar.

Grundvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III kann nur durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Diese müssen begutachten, ob ein Unternehmen einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat vor Ausbruch der Pandemie im Jahr 2019 erlitten hat.

Im Detail haben sich einige Veränderungen ergeben, die wir schon in einem früheren Artikel behandelt haben.

Die Überbrückungshilfe III kann jedoch nicht beantragt werden, wenn für einen Zeitraum bereits ein anderes Hilfspaket in Anspruch genommen wurde. So können Unternehmen zum Beispiel keine Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember beziehen, wenn sie November- oder Dezemberhilfen erhielten. Die Überbrückungshilfe kann in so einem Fall erst ab Januar 2021 bezogen werden.

Viele Details unklar

Die Regelungen bezüglich der Erstattung von Kosten für ausgefallene Veranstaltungen wirken auf den ersten Blick sehr großzügig. Es stellt sich die Frage, ob die Beantragung und Bewilligung auch in diesem Geist erfolgt oder ob Veranstalter und Kulturschaffende auch hier auf eine bisweilen schwer durchlässige Wand an Bürokratie stoßen.

Nach mehr einem Jahr Coronakrise benötigt die Veranstaltungsbranche dringend effektive Hilfe, um zu überleben. In diesem Zusammenhang wäre eine andere Entwicklung sehr unbefriedigend.

Verzögerung des Ausfallfonds schadet

Dass der Bund mit dem schon länger angekündigten Ausfallfonds für Veranstaltungen im 2. Halbjahr 2021 weiterhin zögert, sendet ein verheerendes Signal. Den Verantwortlichen ist offensichtlich nicht klar, dass viele Veranstalter aktuell nicht bereit sind, irgendwelche Veranstaltungen zu planen, sofern sie nicht völlig sicher sind, dass sie im Fall der Absage nicht auf den Kosten sitzenbleiben. 

Veranstaltungen haben darüber hinaus einen beträchtlichen Vorlauf, so dass es nicht ausreicht, wenn der Ausfallfonds erst in einigen Monaten an den Start geht. Um ein Wiederaufleben des Kulturbetriebs zu ermöglichen, müsste der Fonds jetzt schon existieren oder mindestens noch im Verlauf des Monats März seinen Betrieb aufnehmen.

Es wäre sicher nicht im Sinn der Branche und der Politik, wenn die Veranstalter zwar für die Absagen im Jahr 2020 entschädigt würden, das Geschäft aber im Jahr 2021 aufgrund fehlender Sicherheit nicht mehr in Gang kommen könnte.

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