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Zwei Fälle entschieden

Urteil des Bundesfinanzhofs: Für Techno-Veranstaltungen kann ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 29.10.2020

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Urteil des Bundesfinanzhofs: Für Techno-Veranstaltungen kann ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten

© Andreas Focke

Der Bundesfinanzhof hat in zwei jüngst veröffentlichten Urteilen entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch bei Techno- bzw. House-Veranstaltungen gelten kann, sofern die Musik den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinen Urteilen eine langjährige Ungewissheit beseitigt. Finanzgerichte in Berlin und Sachsen hatten bezüglich der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Techno- oder House-Events unterschiedlich geurteilt. 

Während der Berliner Club Berghain vor dem Finanzgericht Berlin gewann, unterlag der Dresdner Club Kraftwerk Mitte vor dem sächsischen Finanzgericht.

"Gesamtwürdigung" gefordert

Der BFH entschied nun, dass für "Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte" der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen ist, "wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines Durchschnittsbesuchers den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen."

Die Finanzgerichte müssen in einer Gesamtwürdigung feststellen, ob Musik in Form der Performances von DJs im Mittelpunkt der jeweiligen Veranstaltung steht oder ob es sich um ein reines Tanzvergnügen handelt, für das kein ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt.

Weitere Informationen

Über die Problematik der Umsatzsteuer bei Konzerten haben wir hier einen ausführlichen Artikel veröffentlicht, der auch auf die Urteile der Vorinstanzen eingeht.

Das vollständige Urteil über den Dresdner Fall findet sich hier. Das Urteil bezüglich des Berghains in Berlin ist hier.

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