Der feine Unterschied
Steuern für Musiker: Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
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Freiberufler oder Gewerbetreibende? Eine ziemlich komplexe Frage, wenn es um Musikerinnen und Musiker geht. © Oleg Magni via Pexels
In Kommentaren zum kürzlich veröffentlichten Artikel Steuern für Musiker: Das Problem mit Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht diskutierten User, ob das Musikmachen in steuerrechtlicher Hinsicht eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Kurz zusammengefasst stellt sich die Frage: Sollen steuerpflichtige Musiker oder Bands ein Gewerbe anmelden?
Im Folgenden stellen wir die Unterschiede zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Musikern vor und erläutern die gravierenden steuerrechtlichen Unterschiede, die sich daraus ergeben.
Die gesetzliche Definition
Auf die Frage, ob Musiker Freiberufler oder Gewerbetreibende sind, gibt das Einkommensteuergesetz (EStG) eine auf den ersten Blick eindeutige Antwort. In §18 EStG sind die freien Berufe folgendermaßen definiert: "Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit".
Die Tätigkeit als Musiker zählt grundsätzlich zu den künstlerischen Tätigkeiten, allerdings müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, hat diese zusätzlichen Voraussetzungen wie folgt definiert:
"Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht."
Dabei kommt es stets auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls an. Eine Coverband, die lediglich die aktuellen Charthits nachspielt, wird weniger Anspruch auf eine "eigenschöpferische Leistung" erheben können als eine Band, die mit einem klaren künstlerischen Konzept selbstgeschriebene Songs darbietet.
Liegt keine künstlerische (und damit freiberufliche) Tätigkeit vor, ist die Tätigkeit in der Regel gewerblich. Was aber sollten Musiker bevorzugen?
Die meisten Musiker möchten als Freiberufler gelten, weil diese nicht den gleichen Pflichten unterliegen wie Gewerbetreibende:
Gewerbetreibende müssen nach der Überschreitung eines Freibetrages von 24.500 Euro auf ihren Gewinn Gewerbesteuer zahlen.
In der Praxis sind die Auswirkungen begrenzt, weil der Steuerpflichtige die Gewerbesteuer bis zum 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die Einkommensteuer anrechnen kann.
Gewerbetreibende sind ab einem Gewinn von 60.000 Euro zur doppelten Buchführung bzw. zur Erstellung von periodengenauen Bilanzen verpflichtet, die im Falle steuerlicher Beratung Mehrkosten verursachen.
Gewerbetreibende müssen Pflichtmitglied der IHK (oder der Handwerkskammer) werden und einen von ihrem Gewinn abhängigen Mitgliedsbeitrag zahlen.
Wer als Musiker neu anfängt, sollte dem Finanzamt seine Tätigkeit daher als freiberuflich deklarieren. Wenn das Finanzamt entsprechende Nachweise verlangt, kann der steuerpflichtige Musiker immer noch überlegen, auf welche Weise er seine künstlerische Tätigkeit nachweist. In der Regel wird das Finanzamt Gewinne unter 24.500 Euro nicht hinterfragen.
Sollte der Status des Freiberuflers vom Finanzamt in Frage gestellt werden, können Künstler Sachverständigengutachten einholen, die feststellen, ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit erfüllt sind. Das Finanzamt ist an diese Empfehlungen jedoch nicht gebunden und kann entsprechende Gutachten in Zweifel ziehen.
Sollten sich beide Parteien nicht einigen, landet der Streitfall vor dem zuständigen Finanzgericht, das eine letztgültige Entscheidung trifft.
Vorsicht bei gewerblichen Tätigkeiten
Während Musiker als Einzelunternehmer steuerrechtlich leicht zwischen freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit trennen können, ist Vorsicht geboten, wenn sie als Mitglied einer Personengesellschaft (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) zusätzlich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit auch ein Gewerbe betreiben,
Wenn eine Personengesellschaft signifikante Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern oder Merchandise (T-Shirts, Taschen, etc.) erzielt, müssen die beteiligten Musiker darauf achten, dass diese gewerbliche Tätigkeit nicht ihren Status als Freiberufler in Frage stellt. Juristen sprechen in diesem Fall davon, dass die gewerbliche Tätigkeit "abfärbt".
Im Fall einer Gesangsgruppe, die bei Karnevalsveranstaltungen auftritt, hat der BFH im Jahr 2014 entschieden, dass die gewerblichen Tätigkeiten nicht "abfärben", sofern ihr Anteil am Netto-Gesamtumsatz 3% nicht übersteigt. In diesem Fall liegt lediglich eine "äußerst geringfügige gewerbliche Tätigkeit" vor.
Falls eine Band erhebliche Einnahmen durch gewerbliche Tätigkeiten erzielt, empfiehlt es sich daher, ein eigenes Gewerbe anzumelden, um zu verhindern, dass das Finanzamt den Bandmitgliedern den Status von Freiberuflern aberkennt.
Sascha Kilian ist Steuerberater bei der Ast Steuerberatungsgesellschaft in Ludwigshafen. Bereits in seiner Diplomarbeit beschäftigte er sich mit dem Thema “Musiker und Steuern”.
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