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Musikalische Bildung in Gefahr

Ende der Umsatzsteuerfreiheit - Wird Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2025 deutlich teurer?

Spezial/Schwerpunkt von Daniel Nagel
veröffentlicht am 13.08.2024

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Ende der Umsatzsteuerfreiheit - Wird Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2025 deutlich teurer?

© Yan Krukau via Pexels

Zahlreiche Verbände kritisieren geplante Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die dazu führen könnten, dass auf Musikunterricht künftig die volle Umsatzsteuer von 19 Prozent zu entrichten ist. Unterricht, der der Fortbildung dient, wäre nur dann umsatzsteuerfrei, wenn er von Institutionen ohne "systematische Gewinnerzielungsabsicht" erbracht würde.

Wichtiger Hinweis: Der Artikel gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Informationen zum letzten Stand gibt es hier.

Nach der Sommerpause wird der Bundestag das Jahressteuergesetz 2025 behandeln. Laut einem aktuellen Referentenentwurf soll das bisher praktizierte Bescheinigungsverfahren der Landesbehörden im Rahmen einer Neufassung von § 4 Abs. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) abgeschafft werden. 

Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens

Nach aktueller Gesetzeslage erhalten Musiklehrerinnen und Lehrer sowie musikpädagogische Einrichtungen wie Musikschulen unter gewissen Voraussetzungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die in der Regel von den Finanzämtern anerkannt werden, so dass die Person oder Institution, Musikunterricht umsatzsteuerfrei anbieten darf. Gleiches gilt für anderen "künstlerischen Unterricht" wie Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst.

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2025 sieht allerdings die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens vor (siehe S. 202 der Gesetzesbegründung [PDF]). Statt einer pauschalen Befreiung soll künftig eine Einzelfallbeurteilung die Frage der Umsatzsteuerbefreiung des angebotenen Musikunterrichts klären, bei der vor allem "die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots" entscheidende Faktoren sind.

Umsatzsteuerfreiheit hängt vom Zweck ab

Grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit wären nur noch "Ausbildungsleistungen", die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Dazu zählen auch die Vorbereitung auf Aufnahmeprüfungen an Hochschulen und Fachhochschulen.

Leistungen der Fortbildung wären nur umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine "systematische Gewinnerzielungsabsicht" verfolgen, d.h. eventuell anfallende Gewinne für die Durchführung ihrer Leistungen verwenden und nicht ausschütten. 

Niemals umsatzsteuerfrei wären Leistungen, die der "bloßen Freizeitgestaltung" dienen, da es sich hierbei nicht um Bildungsleistungen im Sinne des EU-Rechts handelt.

Ablehnung der Verbände

Zahlreiche Musikverbände wie der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV), der Deutsche Musikrat und der Bundesverband der Freien Musikschulen (BDFM) haben sich ablehnend zu den geplanten Änderungen geäußert.

Anstatt die Mitarbeiter der Finanzämter über die Umsatzsteuerfreiheit von Musikunterricht in jedem Einzelfall entscheiden zu lassen, plädiert Prof. Christian Höppner, der Vorsitzende des DTKV, für eine Weiterentwicklung des Bescheinigunsverfahrens [PDF]. Ähnlich äußert sich Antje Valentin, Generalsekretärin des Deutschen Musikrats [PDF].

Inzwischen gibt es sogar eine von bisher fast 20.000 Personen unterzeichnete Petition, die den Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit von Musikunterricht fordert.

Schaden für die musikalische Bildung

Sollte der überwiegende Teil des Instrumentals- und Gesangsunterrichts künftig mit einer Umsatzsteuer von 19 Prozent belegt werden, befürchten BDFM und DTKV "zahlreiche Abmeldungen" von Schülern im Kindes- und Jugendalter, die die anfallenden Mehrkosten nicht zahlen können oder wollen.

Sollte die musikalische Früherziehung von Kindern verteuert werden, befürchtet der DTKV einen Rückgang der Bewerberzahlen von musikpädagogischen Studiengängen, was den bestehenden Mangel an Musiklehrern noch verschärfen und einen "großen Schaden für die kulturelle Bildung" hervorrufen würde.

Prüfung durch die Finanzämter

In der Begründung des Gesetzentwurfs nennt das Bundesfinanzministerium den Abbau von Bürokratie als eines der Ziele der Änderungen. Tatsächlich könnte man denken, wenn Bescheinigungen der Landesbehörden nicht mehr nötig sind, dann fällt Bürokratie weg. 

Allerdings entsteht die Bürokratie an anderer Stelle sogleich neu, denn künftig können Finanzämter nicht mehr mit pauschalen Befreiungen arbeiten, sondern müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob der erteilte Musikunterricht umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist.

Sorge um Rechtsunsicherheit

Dass die Prüfung dabei von fachfremden Beschäftigten an Finanzämtern durchgeführt wird, sorgt bei den Verbänden für Sorgen. Die Petition geht noch weiter und kritisiert, dass sich bei Inkrafttreten der Änderungen "sämtliche freiberuflich Unterrichtende über die Inhalte und Motive ihres Unterrichts rechtfertigen müssten und möglicherweise in vielen Fällen von fachfremden Menschen falsch eingestuft werden würden."

Auch ein von mehr als 30 Kulturverbänden unterzeichnetes Positionspapier kritisiert, die geplanten Änderungen schafften "weitergehende Bürokratie und neue Rechtsunsicherheiten" [PDF].

Die komplizierte Rolle der EU

Warum das Ganze? Grund der Änderungen sind europarechtliche Vorgaben, insbesondere Artikel 132 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die den deutschen Gesetzgeber zu einer Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes zwingen. Die EU-Kommission hat Deutschland im Februar 2024 gerügt, dass der entsprechende Artikel noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde. 

Paradoxerweise ist das eigentliche Ziel der EU genau das Gegenteil dessen, was man vermuten könnte, nämlich eine "umfassende Steuerbefreiung von Bildung" für Verbraucher [siehe auch die Analyse der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) als PDF]. 

In der Richtlinie heißt es in Artikel 132, Buchstabe i, dass die "Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" steuerfrei sein soll.

Enge und weite Auslegung

Das Problem besteht darin, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) Artikel 132, Buchstabe i relativ eng auslegt und darunter "die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" versteht. "Spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht" zählt nicht dazu, auch wenn er im öffentlichen Interesse liegt. Mit dieser Begründung hat der EuGH die Steuerfreiheit von Schwimmunterricht und Fahrschulunterricht verneint.

Ob Musikunterricht ebenfalls zur Kategorie des "spezialisierten Unterrichts" zählt, ist rechtlich nicht geklärt, aber möglich. Im Gegensatz dazu hat der deutsche Gesetzgeber "Unterricht" bisher sehr weit verstanden und so gut wie alle Formen des Unterrichts jenseits der reinen Freizeitgestaltung als umsatzsteuerfrei betrachtet.

Auswege aus dem Dilemma

Vor der Corona-Pandemie scheiterte eine Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht, die ganz ähnlich beschaffen war wie der aktuelle Entwurf am Einspruch des Bundesrats. Ob es diesmal wieder so kommen könnte, ist gänzlich unklar. Dabei würde es sich zudem nicht um eine dauerhafte Lösung handeln.

Weniger umfassend, aber effektiv wäre es, auf die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung zu verzichten und damit Unterricht, der diesen beiden Zielen dient, weiter umsatzsteuerfrei zu halten. Ebenso könnte der deutsche Gesetzgeber auf das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht verzichten und damit eine Benachteiligung freier Anbieter zu verhindern. Entsprechende Forderungen erheben auch die Kulturverbände in ihrem Positionspapier.

Kein "weiter so"

Ein "weiter so" wird es jedenfalls nicht geben. Alle Verbände erkennen an, dass das Bescheinigungsverfahren weiterentwickelt werden muss, obwohl sie es grundsätzlich erhalten wollen. 

Ein Grund besteht in Vorgaben des EU-Rechts, ein anderer in Ungerechtigkeiten, die schon jetzt vorkommen können, denn die Finanzämter sind nicht verpflichtet, die Bescheinigungen der Landesbehörden anzuerkennen, was in der Praxis zu Ungleichbehandlungen führt. Der Redaktion ist der Fall einer Musiklehrerin bekannt, deren Bescheinigung nicht anerkannt wurde und die bereits jetzt die volle Umsatzsteuer auf ihren Unterricht erheben muss. 

Wichtige Aufgabe

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung für dieses komplexe Problem zu finden, das der häufig betonten Bedeutung des Musikunterrichts gerade auch für Kinder und Jugendliche gerecht wird. 

Sollte die Umsatzsteuerfreiheit weitgehend abgeschafft werden, muss man sich nicht wundern, wenn immer weniger Kinder und Jugendliche Instrumente erlernen und die musikalische Bildung in der Gesamtbevölkerung weiter schwindet.

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