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Unklarheiten bleiben bestehen

Finanzministerium erklärt: Musikunterricht bleibt umsatzsteuerfrei

Spezial/Schwerpunkt von Daniel Nagel
veröffentlicht am 08.10.2024

musikunterricht steuern berufswelt kulturpolitik

Finanzministerium erklärt: Musikunterricht bleibt umsatzsteuerfrei

© Yan Krukau via Pexels

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums müssen Musikschulen und Musiklehrer trotz der geplanten Änderungen im Umsatzsteuergesetz weiterhin keine Umsatzsteuer für Musikunterricht berechnen. Zudem wird das bisherige Bescheinigungsverfahren abgeschafft.

Wichtiger Hinweis: Der Artikel gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Informationen zum letzten Stand gibt es hier.

Das Bundesfinanzministerium begründet den Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung in einer Stellungnahme gegenüber der Neuen Musikzeitung wie folgt: In dem Entwurf der Neufassung des Gesetzes werde klargestellt, dass Leistungen, die auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, als Ausbildungsleistungen anzusehen sind. Ausbildungsleistungen sind und bleiben aber von der Umsatzsteuer befreit.

Als konkrete Beispiele nennt das Ministerium in seiner Stellungnahme "Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst." Es spiele auch keine Rolle, ob der Unterricht sich an Kinder oder an Erwachsene richte. Entscheidend sei vielmehr "die Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts":

"Ist dieser grundsätzlich geeignet, auf eine Aufnahmeprüfung an einer (Fach-)Hochschule vorzubereiten, wozu auch das Erlernen eines Instruments gehört, dann ist der Unterricht als Ausbildungsleistung umsatzsteuerfrei. Das gilt wie bisher unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen des Lernenden (z. B. Alter, Kenntnisstand) bzw. dessen Intention zur Inanspruchnahme der Unterrichtsleistung."

Umsatzsteuerfreiheit gilt auch für Selbstständige

Gleiches gelte für die Leistungen der selbständig tätigen Musiklehrer. Auch diese fallen nach Ansicht des Finanzministeriums unter die Steuerbefreiung, unabhängig davon, in welcher Organisationsform sie ihre Leistungen erbringen. 

Aus rechtlicher Sicht könne entweder die Steuerbefreiung für Privatlehrer (§ 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe b UStG-E) oder die Steuerbefreiung für Bildungseinrichtungen (§ 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a UStG-E) als Begründung herangezogen werden, abhängig davon, ob der selbständige Lehrer seinen Musikunterricht privat anbietet oder im Angestelltenverhältnis z. B. bei einer Musikschule beschäftigt ist.

Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft

Nach aktueller Gesetzeslage erhalten Musiklehrer und musikpädagogische Einrichtungen wie Musikschulen unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die der Person oder Institution zusteht, ihren Musikunterricht umsatzsteuerfrei anzubieten, sobald die Finanzämter dies anerkennen, was meistens, aber nicht immer, der Fall ist.

Die Gesetzesänderung sieht vor, dieses Verfahren abzuschaffen. Stattdessen soll das Finanzamt künftig im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben sind. Ausschlaggebend hierfür ist, wie bereits erwähnt, die Ausgestaltung des Musikunterrichts. 

Unklarheiten dauern an

Trotz dieser Ausführungen bestehen nach wie vor Unklarheiten. Während nach der Stellungnahme des Finanzministeriums davon auszugehen ist, dass Unterricht für Kinder und Jugendliche in vielen oder allen Fällen dazu geeignet sein kann, auf die Aufnahmeprüfung eines Studiums vorzubereiten, ist unklar, wie die Abgrenzung zwischen Unterricht im Rahmen einer Ausbildung und Unterricht im Rahmen einer Fortbildung erfolgen soll. 

Die Stellungnahme des Finanzministeriums erklärt zwar, dass es bei der Beurteilung nicht auf Alter und Intention der Beteiligten ankomme, sondern nur auf die prinzipielle Eignung des Unterrichts als Vorbereitung auf eine universitäre Aufnahmeprüfung.

Offene Fragen

Gleichzeitig erklärt aber das Ministerium, dass Fortbildungsleistungen nur unter gewissen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind, und zwar wenn sie "von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden."

Es ist nicht vollständig klar, wie Ausbildungs- und Fortbildungsleistungen voneinander abgegrenzt werden sollen. Wenn ein studierter Musiker Unterricht an seinem Instrument nimmt, ist dieser Unterricht dann umsatzsteuerpflichtig oder davon befreit? Reicht es aus, wenn ein Musiklehrer den Unterricht einfach als Ausbildungsleistung deklariert? Welche Nachweise verlangen die Finanzämter, die ab sofort für die Beurteilung zuständig sein sollen? Und wie beurteilen sie die "Ausgestaltung" des angebotenen Musikunterrichts?

Bundesländer fordern Klarheit

Auch die Bundesländer empfinden offensichtlich die bisherigen Aussagen als unzureichend. Das Land Baden-Württemberg erklärt auf seiner Homepage eindeutig: "Für Musikschulen, Musikvereine, selbständige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ändert sich steuerlich also nichts. Der von ihnen erteilte Musikunterricht wird auch künftig von der Umsatzsteuer befreit sein."

Gleichzeitig forderte Baden-Württemberg aber "eine Klarstellung des Bundes". Daher brachte das Land einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrats ein, der die Bundesregierung dazu aufforderte, klarzustellen, dass die Umsatzsteuerfreiheit des Musikunterrichts bestehen bleibt. Der Finanzausschuss des Bundesrats hat diesen Antrag am 12. September beschlossen.

Finanzministerium betont Vorteile 

Das Bundesfinanzministerium betont, dass durch die Reform Bürokratie abgeschafft und Kosten gesenkt sowie Rechtssicherheit geschaffen würden, da in den einzelnen Bundesländern bisher unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen gegolten hätten.

Mit der alleinigen Zuständigkeit der jeweiligen Finanzämter wäre bei Streitigkeiten künftig nur noch die jeweiligen Finanzgerichte zuständig, aber nicht mehr die Verwaltungsgerichte. Der Hintergrund besteht darin, dass die Verwaltungsgerichte für Klagen gegen die Einstufung durch die Landesbehörden zuständig waren, die Finanzgerichte aber für Streitigkeiten zwischen Musiklehrern und Finanzämtern.

Wirklich mehr Klarheit?

Von der Abschaffung des Bescheingungsverfahrens verspricht sich das Finanzministerium nicht nur einen Abbau von Bürokratie, sondern "dass vergleichbare Leistungen umsatzsteuerrechtlich bundesweit vergleichbar behandelt werden."

Das gilt aber nur dann, wenn sich alle 16 Bundesländer so eindeutig äußern, wie Baden-Württemberg es getan hat. Daher ist der Wunsch nach einer Klarstellung vonseiten des Bundes verständlich.

Große Verunsicherung

Die Aussagen des Finanzministeriums verdeutlichen, dass der Bund nach eigener Aussage "großes Interesse daran hat, den Fortbestand der gewachsenen musikalischen Bildungsstrukturen in Deutschland zu sichern". Allerdings schränken "unionsrechtliche Vorgaben" und höchstrichterliche Entscheidungen auf deutscher und EU-Ebene den Spielraum des Ministeriums ein.

Mit der neuen Regelung erhalten Musikschulen und Musiklehrerinnen und Lehrer die Mittel zur Umsatzsteuerfreiheit selbst in die Hand. Nicht behördliche Bescheinigungen, sondern die Gestaltung ihres Unterrichts soll künftig entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit sein. Da aber niemand weiß, wie Finanzämter künftig Musikunterricht im Einzelfall beurteilen werden, bedeutet das aber auch, dass diese Feststellung für Musikschulen und Lehrkräfte je nach ihrer konkreten Tätigkeit unterschiedlich ausfallen kann.

Das Ergebnis ist große Unsicherheit bei den Betroffenen. Obwohl völlig klar ist, dass Musikschulen und Musiklehrerinnen- und Lehrer nach dem Willen des Finanzministeriums und der Länder weiterhin keine Umsatzsteuer zahlen sollen, sorgen die Veränderungen für Verunsicherung. Der Bund sollte hier Klarheit schaffen.

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