Feine Unterschiede
Umsatzsteuer bei Konzerten: Das müssen Veranstalter, Musiker, Bands und DJs wissen
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© Fausto Ferreira
Aktualisiert im Oktober 2026
Grundsätzlich gilt, dass kleinere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer erheben müssen. Seit dem 01.01.2025 gelten hierfür neue Umsatzgrenzen: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Im Jahr der Unternehmensgründung gilt allerdings eine Grenze von 25.000 Euro.
Wer unter diesen Grenzen bleibt, gilt nach § 19 UStG als Kleinunternehmer und muss für die davon erfassten Umsätze keine Umsatzsteuer ausweisen. Anders als früher kommt es bei der Grenze von 100.000 Euro nicht mehr auf den voraussichtlichen, sondern auf den tatsächlich erzielten Umsatz an. Sobald die Grenze überschritten wird, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem sie überschritten wird.
Ein Kleinunternehmer ist allerdings auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln. An diese Entscheidung ist er dann grundsätzlich fünf Kalenderjahre gebunden.
Unabhängig von der Kleinunternehmerregelung gibt es für Bands, Solokünstler und Veranstalter drei Möglichkeiten hinsichtlich der Umsatzsteuer für Konzerte:
- Eine vollständige Befreiung von der Umsatzsteuer
- Den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent
- Den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent
Wie funktioniert die Umsatzsteuerbefreiung?
Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG unter anderem die Umsätze der staatlichen Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre. "Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen."
Die Regelung bedeutet, dass für private Musiker und Ensembles eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich ist. In Baden-Württemberg sind dafür beispielsweise die Regierungspräsidien zuständig.
Die Bescheinigung kann auch rückwirkend erteilt werden. Das kann Auswirkungen auf bereits abgerechnete Auftritte und Veranstaltungen haben, insbesondere auf den Vorsteuerabzug und auf Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Unter "Orchester" und "Chöre" sind aber nicht nur Ensembles der klassischen Musik zu verstehen. Denn nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass können auch Musikgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden unabhängig von ihrer Musikrichtung und den verwendeten Instrumenten darunterfallen.
Solokünstler werden im Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich genannt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof bereits 2003 entschieden, dass auch Solokünstler unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der in der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwendete Begriff der "Einrichtung" dürfe nicht so verstanden werden, dass er Solokünstler ausschließt.
Welche Leistungen sind befreit?
Sowohl die Leistungen entsprechend begünstigter Künstler als auch die Eintrittserlöse bestimmter Konzertveranstaltungen können von der Umsatzsteuer befreit sein.
Ebenfalls umsatzsteuerfrei können die Leistungen einzelner Musiker gegenüber einem begünstigten Orchester oder die Leistungen steuerbefreiter Künstler gegenüber einem Veranstalter sein.
Die Erlöse des Veranstalters können nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG ebenfalls steuerfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Darbietungen von entsprechend begünstigten Einrichtungen erbracht werden.
Ob Nebenleistungen ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst werden, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Eigenständige Leistungen, etwa eine separat angebotene Garderobenaufbewahrung, können dagegen steuerpflichtig sein.
Nicht befreit sind dagegen der Verkauf von Tonträgern (CD, Vinyl, Kassetten) oder Bildtonträgern (DVD, Blu-Ray) sowie Merchandise wie T-Shirts und Taschen. Für diese Waren gelten die jeweils einschlägigen Umsatzsteuersätze, bei Tonträgern und Bekleidung grundsätzlich 19 Prozent.
Achtung: Die Umsatzsteuerbefreiung hat in der Regel zur Folge, dass die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für die damit zusammenhängenden Ausgaben entfällt.
Ermäßigte Umsatzsteuer für Konzerte
Sofern keine gänzliche Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegt, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler".
Wie die meisten Rechtssätze ist diese auf den ersten Blick einfache Regelung erklärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, definierte Konzerte im Jahr 2005 als "Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden".
Das Konzert muss abgegrenzt werden von der öffentlichen Wiedergabe von Musik aus der Konserve, denn "das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert". Für das bloße Abspielen von Streams gilt Entsprechendes.
Welche Umsatzsteuer gilt für Konzert-Livestreams?
Auch für die digitale Eintrittsberechtigung zu einem live übertragenen Konzert kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gelten. Voraussetzung ist, dass die Übertragung in Echtzeit erfolgt und die übrigen Voraussetzungen für eine begünstigte Konzertveranstaltung erfüllt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine vollständige Umsatzsteuerbefreiung infrage.
Werden dagegen Aufzeichnungen von Konzerten zum späteren Abruf oder Download angeboten, gilt grundsätzlich der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Solche Angebote gelten als elektronisch erbrachte Dienstleistungen und sind weder von der kulturellen Umsatzsteuerbefreiung noch vom ermäßigten Steuersatz für Konzerte erfasst.
Werden ein Livestream und eine später abrufbare Aufzeichnung gemeinsam angeboten, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Entscheidend ist, ob aus Sicht des Durchschnittskunden eine einheitliche Leistung oder zwei selbstständige Leistungen vorliegen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Unterscheidung mit Schreiben vom 08.08.2025 konkretisiert.
Musik muss im Mittelpunkt stehen
Unumstritten ist, dass der ermäßigte Steuersatz für Konzerte vom Genre unabhängig ist, egal ob es sich um Klassik, Jazz, Rock oder Pop handelt. Um als Konzert zu gelten, muss allerdings die Musik im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen.
In den Worten des Finanzgerichts Berlin heißt das: "Voraussetzung für die Einordnung als Konzert ist allerdings, dass die musikalische Darbietung den Charakter der gesamten Veranstaltung bestimmt und ihr das Gepräge gibt." Als Konzertveranstaltung wird daher nur eine solche Darbietung angesehen, bei der Musik und Gesang im Vordergrund der Veranstaltung stehen und sonstige Begleitumstände zurücktreten."
Nicht begünstigte Veranstaltungen
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass finden sich Beispiele für diese Regelung. Nicht begünstigt sind danach etwa musikalische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen von Tanzbelustigungen, Sportveranstaltungen oder zur Unterhaltung von Gästen in Gaststätten, wenn sie nicht den eigentlichen Charakter der Veranstaltung bestimmen.
Das bedeutet nicht, dass bei einem Konzert nicht getanzt werden darf. Wenn aber das Feiern Vorrang vor der Musik besitzt, wie beispielsweise bei der bloßen Beschallung von Gästen in einem Festzelt, kann die Veranstaltung nicht als Konzert gelten. Auch beim Auftritt einer Band im Rahmen einer Sportveranstaltung muss zwischen der musikalischen Darbietung und dem Charakter der Gesamtveranstaltung unterschieden werden.
Ob tatsächlich ein Konzert vorliegt (7 Prozent) oder ob die Musik hinter anderen Aspekten der Veranstaltung zurücktritt (19 Prozent), muss der Veranstalter anhand der konkreten Umstände prüfen.
Wenn Bands oder Musiker gleichzeitig auch Veranstalter sind, müssen sie ebenfalls prüfen, ob ihre Veranstaltung mit dem ermäßigten oder dem regulären Umsatzsteuersatz abzurechnen ist.
Als Veranstalter kommt dabei insbesondere derjenige in Betracht, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen trifft und Ort, Zeit und Umstände der Darbietung bestimmt. Das muss nicht immer der örtliche Veranstalter oder Betreiber der Spielstätte sein.
Auch private Veranstaltungen können begünstigt sein
Anders sieht es bei der Besteuerung der auftretenden Musiker und Bands aus. Für ihre künstlerischen Darbietungen spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 03.12.2015 (Az. V R 61/14) ausdrücklich klargestellt, dass die Steuerermäßigung für ausübende Künstler auch bei geschlossenen Veranstaltungen gelten kann.
In dem Verfahren ging es um einen Hochzeits- und Trauerredner, dessen Leistungen das Finanzamt nicht als begünstigt anerkennen wollte. Der BFH widersprach der Auffassung, dass eine künstlerische Darbietung nur dann steuerlich begünstigt sein könne, wenn sie sich an die Öffentlichkeit richtet. Als Beispiel nannte das Gericht ausdrücklich den Auftritt eines Künstlers bei einer Betriebs- oder Gedenkfeier vor einem geschlossenen Personenkreis.
Eine Band kann daher auch für einen Auftritt bei einer privaten Hochzeit oder Firmenfeier den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent berechnen, sofern sie eine entsprechend begünstigte künstlerische Leistung erbringt. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung selbst nicht steuerlich begünstigt ist. Entscheidend ist die Art der Darbietung, nicht die öffentliche Zugänglichkeit der Veranstaltung. Im Umsatzsteuersteuererlass ist dazu zu lesen:
"Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er wird selbst als Verkäufer der Eintrittsberechtigungen tätig. Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein."
DJ-Auftritte können Konzerte sein
Schwierige Fragen ergeben sich auch in anderen Bereichen: Wie verhält es sich beispielsweise bei Auftritten von DJs oder Künstlern der elektronischen Musik, bei denen keine klassischen Instrumente oder Gesang zum Einsatz kommen?
Der BFH hat dazu klargestellt, dass auch "Plattenteller, Mischpulte und CD-Player" als Instrumente anzusehen sein können, wenn künstlerisch tätige DJs Musik durch Verfremden und Mischen bestehender Musik gestalten.
Entscheidend ist dabei, dass eine eigenständige künstlerische Darbietung stattfindet. Das bloße Abspielen bereits vorhandener Musik genügt nicht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte daher in einem Urteil dem Berliner Club Berghain Recht gegeben und diesem gestattet, die im Rahmen der "Klubnächte" erzielten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu versteuern.
Das Finanzgericht erklärte dazu, bei den Klubnächten im Berghain handele es sich um Konzerte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil "die Künstler und das Publikum unmittelbar aufeinander reagieren und Bezug nehmen" und das Publikum auch bei besonders gelungenen Passagen den DJs applaudiere.
Außerdem spielte nach Ausführung des Finanzgerichts eine Rolle, dass das Berghain die Auftritte der DJs vorher mit Timetable ankündigte, sodass die Besucher nicht nur wissen, welche DJs auftreten, sondern sich auch gezielt für deren Auftritte einfinden.
Das vor Gericht unterlegene Finanzamt legte gegen das Urteil Revision beim BFH ein. Mit Urteil vom 23.07.2020 bestätigte der BFH, dass für Techno- und House-Veranstaltungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten kann.
Voraussetzung ist, dass die musikalischen Darbietungen aus Sicht eines Durchschnittsbesuchers den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände beurteilt werden. Dass die Besucher zu der Musik tanzen oder die Veranstaltungen regelmäßig stattfinden, schließt den Konzertcharakter nicht aus.
Strittige Fälle
Wie schwierig die Abgrenzung im Einzelfall ist, zeigt ein anderer Fall, über den ebenfalls der BFH entschieden hat. Er betrifft das Kraftwerk Mitte in Dresden, wo regelmäßig DJs auftraten, nicht unähnlich des Berghains.
Dennoch kam das Sächsische Finanzgericht zunächst zu einem anderen Schluss und befand, dass die Veranstalter den vollen Satz von 19 Prozent Umsatzsteuer entrichten müssten:
"Die Gesamtschau spricht dafür, daß die Aufführung von Musik eher Mittel zum Zweck als der eigentliche Zweck war und daß andere Zwecke, insbesondere gemeinsames Feiern, Party machen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte im Vordergrund standen."
Der BFH hob dieses Urteil am 10.06.2020 jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurück.
Damit stellte der BFH klar, dass auch Techno- und House-Veranstaltungen grundsätzlich unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen können. Entscheidend ist nicht, ob die Veranstaltung als Clubnacht, Party oder Konzert bezeichnet wird, sondern welchen Charakter sie tatsächlich besitzt.
Die beiden Verfahren zeigen, dass die Grenze zwischen einer begünstigten musikalischen Darbietung und einer gewöhnlichen Party nicht immer eindeutig zu ziehen ist. Auch die Tatsache, dass die Besucher tanzen und feiern, macht eine Veranstaltung noch nicht automatisch zu einer steuerlich nicht begünstigten Tanzveranstaltung.
Mögliche Rechtsfolgen
Sollte das Finanzamt bei einer Prüfung Rechnungen oder die Besteuerung von Eintrittserlösen bemängeln, drohen Veranstaltern, die zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz angesetzt haben, Nachzahlungen.
Da Veranstalter im Fall von bereits verkauften Eintrittskarten normalerweise keine Chance haben, vom Publikum den Differenzbetrag nachzufordern, müssen sie die Nachzahlungen selbst tragen.
Gerade bei Veranstaltungen, deren steuerliche Einordnung nicht eindeutig ist, empfiehlt es sich deshalb, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.
Sascha Kilian ist Steuerberater bei der Ast Steuerberatungsgesellschaft in Ludwigshafen. Bereits in seiner Diplomarbeit beschäftigte er sich mit dem Thema “Musiker und Steuern”.
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