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Komplexes Zusammenspiel

Verträge im Live-Geschäft: Der Gastspielvertrag im Musik- und Veranstaltungsrecht

Spezial/Schwerpunkt von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 16.07.2025

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Verträge im Live-Geschäft: Der Gastspielvertrag im Musik- und Veranstaltungsrecht

© Romain Dancre via unsplash.com

Im letzten Teil unserer Reihe über Verträge im Live-Geschäft behandeln wir mit dem Gastspielvertrag ein besonders komplexes Vertragswerk, bei dem sowohl Künstlerinnen oder Künstler wie auch Agentur und Veranstalter beteiligt sind.

Im Bereich der Musik- und Veranstaltungsbranche stellt das sog. Gastspielgeschäft eine besondere Vertragsform dar, bei der Künstleragenturen nicht lediglich als Vermittler auftreten, sondern selbst Vertragspartei gegenüber dem Veranstalter sind.

Diese Konstellation unterscheidet sich deutlich vom klassischen Vermittlungsvertrag, bei dem die Agentur lediglich den Kontakt zwischen Künstler und Veranstalter herstellt.

1. Struktur und Beteiligte

Im Zentrum des Gastspielgeschäfts steht eine doppelte Vertragsstruktur:

Künstlervertrag zwischen Künstler und Agentur: Der Künstler verpflichtet sich gegenüber der Agentur zur Erbringung einer künstlerischen Leistung bei einem Dritten.

Gastspielvertrag zwischen Agentur und Veranstalter: Die Agentur verpflichtet sich, diese künstlerische Darbietung im Rahmen der Veranstaltung des Veranstalters bereitzustellen.

Die Agentur fungiert dabei wirtschaftlich als Anbieter der künstlerischen Leistung, obwohl es sich rechtlich um eine nicht-übertragbare, persönliche Leistung handelt (vgl. Michow, in: Moser/Scheuermann/Drücke, Musikwirtschaft-HdB, 7. Aufl. 2018, § 66 Rn. 82).

2. Der Künstlervertrag

Im Künstlervertrag verpflichtet sich der Künstler zur Aufführung, die nicht bei der Agentur, sondern bei einem Dritten – dem Veranstalter – erfolgt. Obwohl der Veranstalter als "Endabnehmer" auftritt, bleibt der Künstler vertraglich ausschließlich an die Agentur gebunden. Diese zahlt ihm das vereinbarte Honorar (Michow, ebd., Rn. 86).

Rechtlich handelt es sich – je nach Art der Leistung – um einen Dienst- oder Werkvertrag. Die Agentur trägt als Vertragspartnerin des Künstlers auch sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten, z. B. Künstlersozialabgabe und ggf. Steuerabzug gemäß § 50a EStG, sofern der Künstler beschränkt steuerpflichtig ist (Michow, ebd., Rn. 88).

Ein zentraler Aspekt ist zudem die vertragliche Ermächtigung der Agentur, die Rechte aus dem Künstlervertrag an Dritte weiterzugeben – ein Punkt, der in der Praxis bislang häufig unzureichend geregelt ist (Michow ebd., Rn. 89).

3. Der Gastspielvertrag

Im Gastspielvertrag verpflichtet sich die Agentur gegenüber dem Veranstalter, die vereinbarte künstlerische Darbietung zur Aufführung zu bringen. Dabei ist die rechtliche Einordnung nicht trivial: Juristisch lässt sich vertreten, dass die Agentur ihre durch den Künstlervertrag erworbenen Leistungsansprüche an den Veranstalter weitergibt.

In der Praxis geschieht dies jedoch selten explizit. Daher ist der Vertrag so auszulegen, dass die Agentur eine erfolgreiche Durchführung der Aufführung mit dem konkret benannten Künstler und Programm schuldet – vorbehaltlich der Mitwirkungspflichten des Veranstalters (Michow, ebd., Rn. 90 f.).

Da es sich um eine erfolgsbezogene Leistung handelt, ist der Gastspielvertrag dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Im Gegensatz zur üblichen Struktur liegt das wirtschaftliche Risiko für die Künstlervergütung bei der Agentur, nicht beim Veranstalter. Auch haftet die Agentur gegenüber dem Veranstalter für etwaige Leistungsstörungen durch den Künstler.

4. Praktischer Regelungsbedarf

Sowohl im Künstler- als auch im Gastspielvertrag besteht ein hoher Regelungsbedarf. Beim Gastspielvertrag sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:

  • Haftung bei Krankheit oder Ausfall des Künstlers
  • Sicherheit der auftretenden Künstler, Musiker und mitgebrachtem Equipment
  • Verbot ungenehmigter Audio- und Videoaufzeichnungen
  • Ggf. "Ausfallklauseln" bei Mehrfachverpflichtung von Künstlern, um Rechtsfolgen bei Teilabsagen zu regeln (Michow ebd., Rn. 94).

5. Fazit

Der Gastspielvertrag bildet eine komplexe Schnittstelle zwischen Agentur, Künstler und Veranstalter. Während der Veranstalter eine scheinbar einfache Aufführungsleistung einkauft, trägt die Agentur die rechtliche und wirtschaftliche Hauptverantwortung. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung auf beiden Ebenen ist daher unerlässlich, um Haftungsrisiken und Streitigkeiten zu vermeiden.

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