Grundlage aller Live-Auftritte
Verträge im Live-Geschäft: Alle Infos zum Konzertvertrag – mit Checkliste
© Sora Shimazaki
Die Artikelserie wird folgende Verträge behandeln:
Konzertvertrag
Tourneevertrag
Agenturvertrag
Gastspielvertrag
Als erster der genannten Verträge soll im Folgenden der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag im Mittelpunkt stehen.
1. Vertragsgegenstand
Der Konzertvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Künstlern und Veranstaltern hinsichtlich der Erbringung einer Konzertleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung.
Der Künstler verpflichtet sich, eine von ihm selbst bestimmte, weisungsunabhängige künstlerische Leistung zu erbringen, auf deren Inhalt und Gestaltung der Veranstalter keinen Einfluss nehmen kann.
Der Veranstalter verpflichtet sich im Gegenzug, dem Künstler hierfür die vereinbarte Vergütung zu zahlen sowie die vertraglich vereinbarten Auftrittsvoraussetzungen wie z.B. Technik, Bühne, Garderobe und Catering zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen finden sich im Aufsatz von Jens Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Auflage 2018, § 66 Rz. 4.
2. Vertragspartner
Der Vertrag kommt zwischen dem Künstler und dem Veranstalter zustande. Veranstalter ist, wer die Darbietung des ausübenden Künstlers angeordnet und ausschlaggebend ins Werk gesetzt hat.
Im Übrigen stellt der Bundesgerichtshof (BGH) darauf ab, wer für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und auch Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen kann. Nicht verantwortlich ist demnach derjenige, der nur für die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft (siehe auch (BGH GRUR 1956, 515 (516); BGH GRUR 1972, 141 (142); BGH GRUR 1959, 150 (151) und Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft 7. Auflage 2018 Rz. 4)
Künstler ist, wer ein Werk aufführt, singt oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (siehe § 73 UrhG; Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft 7. Auflage 2018, RZ 6).
3. Rechtsnatur
Bei einem Konzertvertrag kann es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handeln (siehe auch Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, C.H. Beck, Randziffer 102). Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Schuldet der Künstler die Ausführung eines nach objektiven Kriterien konkret bestimmbaren Inhalts, steht nicht lediglich ein bloßes Tätigwerden, sondern ein zu erbringender Leistungserfolg in Form einer künstlerischen Wertschöpfung im Vordergrund, so dass ein Werkvertrag vorliegt (Michow/Ulbricht RZ 107 m.w.N.).
4. Checkliste
Der Konzert- bzw. Aufführungsvertrag sollte eine Regelung folgender Punkte enthalten (siehe auch Michow in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, § 66 RZ 20):
Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, insbesondere der genauen Firmierung also z.B. GmbH, GbR o. ä. sowie ggf. Vertretungsverhältnisse
Auftrittsort, Auftrittszeit, Anwesenheitszeit, Spieldauer
Höhe der Vergütung, Festvergütung, Umsatzbeteiligung, Fälligkeit, ggf. Reise- und Übernachtungskosten
Regelung der Gage: Erhält der Vergütungsgläubiger (Künstler) eine Festvergütung und/oder wird er am Umsatz der Veranstaltung beteiligt?
Regelungen zu Bühnengestaltung, Technik, Backstage/Garderobe und Catering
Regelung von Steuerfragen wie z.B. fällt Umsatzsteuer an und wenn ja in welcher Höhe?
Wer entrichtet die Künstlersozialabgabe? (In der Regel ist das der Veranstalter)
Meldung und Bezahlung der Abgaben für Verwertungsgesellschaften wie z.B. GEMA und GWVR (In der Regel ist das der Veranstalter)
Wer erstellt Werbematerialien und wer trägt die Kosten hierfür? Wie lange dürfen Werbematerialien genutzt werden? Müssen Werbematerialien freigegeben werden?
Wer trägt die Kosten der Produktion?
Regelung für den Fall der Ausfall der Veranstaltung wegen Krankheit, bei Verschulden des oder der Künstler, bei Verschulden des Veranstalters und bei höherer Gewalt
Darf das Konzert audiovisuell aufgezeichnet werden und wenn ja: Von wem darf es ausgewertet werden?
Festlegung des Gerichtsstands
Regelungen zur Haftungsbegrenzung
Sonstiges, wie z.B. die Verpflichtung zur Schriftform oder die salvatorische Klausel, d.h. die besagt, dass ein Vertrag auch dann gültig ist, wenn einzelne Klauseln unwirksam sind
Sonderfälle bei Konzerten mit internationalem Bezug
Bei Auftritten im Ausland oder Vertragspartner aus dem Ausland muss die Frage geregelt werden, welches Recht zur Anwendung kommt.
In steuerlicher Hinsicht ist bei ausländischen Acts zu klären, wer die sogenannte Quellensteuer trägt. Soll die Quellensteuer vom Veranstalter zusätzlich übernommen werden oder wird sie im Wege des Steuerabzugs von der Vergütung abgezogen?
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