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Unter einem Dach

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 3: Der Editionsvertrag

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 21.12.2022

musikverlag musikbusiness songwriting

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 3: Der Editionsvertrag

Der Editionsvertrag begründet eine enge Zusammenarbeit von Musikverlagen und Autoren bzw. Einbringungspartern. © Scott Graham via unsplash.com

Als Musikschaffender stößt man immer wieder auf den Begriff der "Edition". Aber was ist eine Edition eigentlich und was bezwecken Musikverlage und Autoren mit ihrer Gründung? Und worauf sollte man beim Abschluss eines Editionsvertrags achten?

Nachdem wir in den ersten beiden Beiträgen die grundlegenden Aufgaben eines Musikverlages sowie die wichtigsten Aspekte des Autorenexklusivvertrages behandelt haben, steht in diesem Beitrag der sogenannte Editionsvertrag im Mittelpunkt.

1. Allgemeines

Im Rahmen der Zusammenarbeit des Verlages mit einem Autor (Songwriter, Komponist oder Textdichter), zum Beispiel im Rahmen eines Autorenexklusivvertrages, ist es sowohl aus Sicht des Autors, als auch aus Sicht des Verlages sinnvoll, die Zusammenarbeit zu intensivieren. Ein wichtiges Vertragskonstrukt hierfür ist der sogenannte Editionsvertrag.

Der Abschluss eines Editionsvertrages kommt aber auch für andere in der Musikbranche tätige Akteure wie Manager oder Produzenten in Betracht. Sie können sich auf diese Weise als sogenannte Einbringungspartner an den Einnahmen von Musikautoren beteiligen lassen.

Um dieses Ziel zu erreichen, besteht die Möglichkeit, dass der Musikverlag mit Autoren oder Einbringungspartnern eine Edition gründet. Die Edition kann man als gemeinsame Unternehmung von Musikverlag und Autoren bzw. Einbringungspartnern verstehen. 

Anders ausgedrückt fungiert die Edition als Überbau, unter dessen Dach die Zusammenarbeit zwischen Musikverlag und den von den Autoren oder Einbringungspartnern vorgeschlagenen oder angeworbenen Drittautoren abläuft.

2. Hintergründe

Sowohl ein an einen Verlag gebundener Autor, als auch andere Einbringungspartner verfügen meist über ein gutes Netzwerk im Musikbereich, insbesondere zu anderen Musikautoren und sind daher in der Lage, vertragsfreie Autoren dem Verlag anzubieten. Im Gegenzug dazu erhalten die Einbringungspartner und/oder Autoren eine Beteiligung an den Verlagseinnahmen.

Für die Einbringungspartner hat dies den Vorteil, dass sie an den verlegerischen Einnahmen beteiligt werden. Für den Verlag ist der Nutzen darin, dass mit den vermittelten Autoren Autorenexklusivverträge abgeschlossen werden können.

Die Edition wird bei der GEMA in Form eines Unterkontos angemeldet. Diese Anmeldung kann nur der Musikverlag vornehmen, der selbst GEMA-Mitglied ist.

3. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist, dass der Einbringungspartner dem Verlag Autoren anbietet, mit denen der Verlag dann Autorenexklusivverträge abschließt.

4. Vertragsdauer

Die Dauer des Vertrages ist frei verhandelbar. Eine vertragliche Bindung von mindestens 3 Jahre dürfte üblich sein.

5. Aufteilung der Einnahmen

Der Verlag wird die Werke der Drittautoren im vereinbarten Verhältnis bei der GEMA anmelden. Diese erfolgt sowohl unter der Editions-Bezeichnung, als auch unter seinem eigenen Verlagskonto, so dass eine getrennte Abrechnung erfolgen kann.

Die Aufteilung der Einnahmen ist Verhandlungssache. Sehr häufig werden die beim Verlag eingehenden Einnahmen im Verhältnis 50:50 zwischen Autoren bzw. Einbringungspartnern und Musikverlag aufgeteilt.

6. Vertragsbeendigung

Ein wichtiger Punkt, der im Editionsvertrag zu regeln ist, ist die Frage, was mit den Werken geschieht, wenn der Editionsvertrag beendet ist.

Hierbei gibt es im wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  • Die Werke verbleiben nach Ablauf der Editionsvereinbarung für die im Autorenexklusivvertrag mit dem jeweiligen Drittautor festgelegte Dauer der Rechteeinräumung beim Verlag. Der Verlag rechnet weiterhin entsprechend der vertraglich festgelegten Beteiligungsregelung ab.
  • Die Werke fallen an denjenigen zurück, der die Werke eingebracht hat, also an den Einbringungspartner oder den Autor.
  • Sämtliche Werke gehen ohne Beteiligung von Autoren oder Einbringungspartnern ausschließlich auf den Verlag über.

Sofern die Werke an den Vermittler zurückfallen, muss sichergestellt sein, dass dieser weiterhin verlegerisch aktiv ist und entweder die Werke im Rahmen einer neuen Edition bei einem anderen Verlag einbringt oder einen eigenen Musikverlag gründet.

7. Federführung

Im Editionsvertrag wird auch geregelt, wer bei der Vergabe von Rechten und bei sonstigen Administrationstätigkeiten die Geschäftsführung federführend wahrnimmt. In der Regel wird dies der Verlag sein.

8. Zusammenfassung

Im Ergebnis kann der Editionsvertrag sowohl für den Einbringungspartner als auch für den Verlag ein sehr nützliches Konstrukt sein, um zum einen dem Verlag neue Autoren zuzuführen und zum anderen den Einbringungspartner an den Verlagseinnahmen zu beteiligen. 

Sofern ein Autor selbst mit dem Verlag einen Editionsvertrag abschließt, sollte er versuchen seinen eigenen Autorenexklusivvertrag ebenfalls zum Bestandteil des Editionsvertrages zu machen, um damit auch für seine eigenen Werken an den Verlagseinnahmen beteiligt zu werden.

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