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Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 2: Der Autorenexklusivvertrag

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 03.11.2022

musikverlag musikbusiness songwriting

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 2: Der Autorenexklusivvertrag

Mit dem Autorenexklusivvertrag geht der Musikautor eine längere Zusammenarbeit mit einem Musikverlag ein. © Andrea Piacquadio via pexels.com

Der zweite Teil unserer Serie über Musikverlagsverträge behandelt die Eckpunkte des sogenannten Autorenexklusivvertrages und die wichtigsten Verhandlungspunkte aus der Sicht des Musikautors.

Im Rahmen des Autorenexklusivvertrages sollen die vertragsgegenständlichen Werke verwertet werden. Das Ziel besteht darin, durch die Verwertung unter Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Autors zum Nutzen von Verlag und Autor einen möglichst hohen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. 

1. Vertragsgegenstand

Der Autor verpflichtet sich während eines bestimmten Zeitraums dem Verlag sämtliche in dieser Zeit geschaffenen Musikwerke zu überlassen oder anzubieten und ermächtigt den Verlag, die Werke zur treuhänderischen Wahrnehmung bei der GEMA einzubringen.

Der Verlag stellt außerdem sicher, dass eine branchenübliche Verwertung der Musikwerke erfolgt. Der Musikverlag überprüft auch die Abrechnung der GEMA und von anderen Lizenznehmern. Die Erlösverteilung richtet sich nach dem GEMA-Verteilungsplan. Falls eine Direktvergabe erfolgen kann (z.B. durch die Vergabe von Filmherstellungsrechten) vereinbaren die Parteien eigenständig die Verteilung der Erlöse.

Der Autorenexklusivvertrag unterscheidet sich vom Einzeltitelverlagsvertrag dadurch, dass der Autor sich verpflichtet, auch seine zukünftigen Werke dem Verlag einzuräumen.

Autorenexklusivverträge können vorsehen, dass vor Abschluss des Vertrages bereits bestehende Musikwerke des Autors in den Verlag eingebracht werden. Das ist aber nur möglich, soweit der Autor über diese Werke noch nicht anderweitige Verfügungen getroffen hat, beispielsweise durch einen Vertrag mit einem anderen Verlag. 

Sollte der Autor sich nicht sicher sein, ob und in welchem Umfang er über Rechte an seinen bereits veröffentlichten Werken verfügt, sollte er dies mit dem Verlag abstimmen.

2. Schriftform

Autorenexklusivverträge beziehen sich auf künftige Werke eines Autors und müssen daher gemäß § 40 UrhG schriftlich vereinbart werden. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Autorenexklusivvertrag als Vertrag über künftige Werke gemäß § 40 Abs. 1 UrhG nach Ablauf von fünf Jahren jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden kann. Dieses Kündigungsrecht ist nicht abdingbar.

Die Kündigung beendet den schuldrechtlichen Vertrag mit sofortiger Wirkung. Verfügungen über Nutzungsrechte an künftigen Werken, die noch nicht abgeliefert sind, werden unwirksam (§ 40 Abs. 3 UrhG). Die Nutzungsrechte an den bereits abgelieferten Werken verbleiben beim Verleger.

3. Mindestablieferungspflicht

Verleger bestehen in der Regel im Rahmen von Autorenexklusivverträgen auf die Vereinbarung einer Mindestablieferungspflicht. 

Damit verpflichtet sich der Autor beispielsweise auf die Ablieferung einer bestimmten Mindestzahl von Werken pro Vertragsjahr. Bei Nichterfüllung der Mindestablieferungspflicht verlängert sich die Vertragsdauer bis zur Erfüllung. 

Der Vertrag sollte festlegen, in welcher Höhe der Autor an den Werken beteiligt ist. Hat der Autor beispielsweise zu 100%, also alleine, den Text verfasst, so steht ihm am Gesamtwerk 50% der Rechte zu, sofern er nicht auch an der Komposition mitgewirkt hat.

4. Rechteeinräumung

Im Vertrag wird festgehalten, dass der Autor dem Verlag die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nach den Bestimmungen des Autorenexklusivvertrages einräumt. Wichtig aus Sicht des Autors ist dabei unter anderem, ob die Rechteeinräumung zeitlich unbefristet ist, also bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt.

Ebenso sollte der Vertrag festlegen, ob der Autor über bestimmte Zustimmungsvorbehalte verfügt, wie zum Beispiel, dass seine Musik nur nach seiner vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für Werbung oder Filmmusik verwendet werden darf.

5. Beteiligung

Der Autor beteiligt den Verlag in der Regel an den Ausschüttungen der GEMA in Höhe des Verlegeranteils wie er im GEMA-Verteilungsplan festgelegt ist. Im Bereich der Direktlizenzierungen kann der Vertrag die Verteilung von Tantiemen in Bezug auf das Filmherstellungsrecht oder das Recht der werblichen Nutzung unabhängig vom Verteilungsplan der GEMA festlegen. Gleiches gilt für die Herstellung von Druckausgaben.

Bei erfolgreichen oder talentierten Jung-Autoren ist es durchaus üblich, dass der Verlag eine Vorauszahlung leistet. Der Autor muss diese Vorauszahlung nicht zurückzahlen, sie wird aber mit den zu erwartenden GEMA-Tantiemen und alle dem Verlag zustehenden Tantiemen des Autors verrechnet. 

In diesem Zusammenhang verlangt der Verlag vom Autor, dass dieser eine sogenannte GEMA-Globalzession abgibt. Das bedeutet, dass der Autor gegenüber der GEMA bestätigt, dass bis zur Abdeckung der Vorauszahlung sämtliche Einnahmen des Autors direkt an den Verlag überwiesen werden.

6. Abrechnung und Zahlung

Die Abrechnungen und Zahlungen des Verlags einschließlich der nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte erfolgen in der Regel halbjährlich, also innerhalb von drei Monaten zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres. 

Abrechnungen und Zahlungen, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, erfolgen direkt durch die Verwertungsgesellschaft.

7. Vertragsdauer

Autorenexklusivverträge werden für einen feste Vertragsdauer abgeschlossen, zum Beispiel für zwei Jahre. Sie verlängern sich für den Fall, dass der Autor seine Mindesteinbringungsverpflichtungen nicht erfüllt hat und/oder die Vorauszahlungen nicht "recouped", also vollständig durch Einkünfte aus Tantiemen abgegolten sind. 

In diesem Zusammenhang sollte der Autor darauf achten, dass im Falle der Nichterfüllung der Mindesteinbringungsverpflichtung und/oder des nicht vollständigen Recoupments im Vertrag eine maximale Vertragsdauer festgelegt wird.

8. Filmkomponisten

Bei Filmkomponisten ergibt sich häufig die Problematik, dass der Sender verlangt, dass die vom Filmkomponisten abgelieferten Musikwerke in einem zum Fernsehsender oder zum Filmproduzenten gehörenden Musikverlag verlegt werden, was im Widerspruch zur Exklusivität des Autorenexklusivvertrages steht. Fernsehsender und Filmproduzenten streben häufig dennoch an, eine Ausnahme von der Exklusivität zu vereinbaren. 

In vielen Fällen stimmen die Verlage einer solchen Zwangsverlagnahme zu, und zwar insbesondere dann, wenn der betreffende Filmkomponist einen mit der GEMA-Zession gesicherten und noch nicht vollständig rückgedeckten Vorschuss erhalten hat. Der Verlag hat nämlich dann ein Interesse daran, dass der Filmkomponist Autorenerlöse erzielt. Diese fließen im Falle der GEMA-Zession bis zur Rückdeckung des Vorschusses direkt an den Musikverleger. Hier gibt es weitere Informationen zum Filmherstellungsrecht.

⇒ Der erste Teil der Serie über die Aufgaben eines Musikverlags ist hier.

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