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Die große Unbekannte

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 1: Die Aufgaben eines Musikverlags

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 04.10.2022

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Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 1: Die Aufgaben eines Musikverlags

Musikverlage sind für Songwriter unverzichtbare, aber oft unterschätzte Partner. © Pavel Danilyuk via pexels.com

Für viele Musikschaffende ist der Musikverlag eine Unbekannte. Diese Beitragsserie soll dazu beitragen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Im ersten Beitrag geht es um die Aufgaben eines Musikverlages.

Die Aufgaben eines Musikverlages sind sehr vielfältig. Sie reichen von der Registrierung einzelner Werke bei Verwertungsgesellschaften bis zur Vermittlung von Kontakten zu Musik-Labels, Werbeagenturen und Filmproduzenten. Die wichtigsten Aufgaben sollen im Folgenden dargestellt werden:

Registrierung der Musikwerke

Der Musikverlag übernimmt im Rahmen seiner Tätigkeiten für einen Musikautor (Textdichter und/oder Komponist) die Registrierung der Werke bei der GEMA. Entgegen verbreiteter Auffassung ist es nicht notwendig, dass Musikwerke bei der GEMA registriert werden, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.

Der Schutz durch das Urheberrechtsgesetz für Musikwerke beginnt bereits mit der Entstehung des Werkes. Auf eine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder gar eine Registrierung bei einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA kommt es dabei nicht an. 

Die Registrierung eines Musikwerkes bei der GEMA hat allerdings gewisse Indizwirkung, falls es später zu Streitigkeiten darüber kommen sollte, wer Urheber eines Musikwerkes ist.

Die Registrierung eines Musikwerkes durch den Musikverlag bei der GEMA dient daher nicht nur dazu, eine fehlerfreie und umfassende Abrechnung des Musikwerkes zu ermöglichen, sondern kann im Falle eines Rechtsstreits zur Unterstützung der Behauptung dienen, dass das Musikwerk von dem jeweiligen Autor geschaffen wurde.

Die Werkanmeldung

Der Musikverlag übernimmt bei der GEMA die Werkanmeldung von bei dem Verlag verlegten Werke. Der Musikverlag gibt an, wer in welcher prozentualen Höhe an den Werkteilen, also Komposition und Text beteiligt ist.

Nach der Werkanmeldung versendet die GEMA eine Registrierungsbestätigung, aus der alle gemeldeten Details der gemeldeten Angaben hervorgehen und die von allen Beteiligten, aber auch vom Verlag, auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollten.

Administrative Tätigkeit bzw. Controlling

Im Zusammenhang mit der Anmeldung von Musikwerken bei der GEMA zählen auch zahlreiche weitere administrative Aufgaben zum Tätigkeitsbereich eines Musikverlages.

Dazu zählt die Überwachung, ob bei Live-Veranstaltungen die Musikfolgen richtig und vollständig angemeldet wurden. Von besonderer Bedeutung ist die Überprüfung und gegebenenfalls die Beanstandung von GEMA-Abrechnungen. Der Musikverlag erteilt außerdem Bearbeitungsgenehmigungen oder holt diese ein. 

Vermittelnde Tätigkeiten des Verlages

Es liegt im Interesse des Musikverlages, die bei ihm verlegten Musikwerke möglichst umfassend auszuwerten. Zu den Aufgaben des Verlages zählt daher, Kontakt zu Musiklabels, Werbeagenturen und Filmproduzenten herzustellen. 

Der Musikverlag will dadurch erreichen, dass die vom Verlag verlegten Musikwerke für eine Musikaufnahme eines Künstlers oder einer Band, als Hintergrundmusik für einen Werbespot oder als Musik für einen Film verwendet werden. An den dadurch entstehenden Verwertungserlösen werden Musikautor und Verlag beteiligt.

Die Verlage verfügen daher auch über ein gutes Netzwerk zu den Tonträgerherstellern, Werbeagenturen und Filmherstellern, um die von ihnen verlegte Musik durch Dritte verwerten zu lassen. Die Verlage übernehmen im Einzelfall dann auch die Vertragsverhandlungen (Regelung der Auswertungsdauer, Vergütung, Umfang der Verwertung) etc.

Viele Verlage veranstalten auch sog. Autoren- oder Songwriter-Camps, bei denen sich unterschiedliche Autoren treffen und gemeinsam an Musikwerken arbeiten. 

Filmherstellungsrecht und "Großes Recht"

Da nach dem GEMA-Berechtigungsvertrag der Musikautor das Filmherstellungsrecht und auch das Recht der Werbung nur unter auflösender Bedingung einräumt, vermag der Rechteinhaber (Autor bzw. Verlag) das Filmherstellungsrecht selbst wahrzunehmen. 

Wenn er das der GEMA mitteilt (vgl. § 1, i (1), k des GEMA-Berechtigungsvertrages), kann er mit einem Filmhersteller oder einer Werbeagentur die Verträge über die Nutzung seiner Musikstücke selbst verhandeln. Mehr zum Filmherstellungsrecht kannst du hier nachlesen.

Entsprechendes gilt für die Aufführungsrechte für dramatisch-musikalische Werke wie Opern oder Musicals (sog. Großes Recht). Insoweit wird das Aufführungsrecht nicht von der GEMA, sondern durch den Musikautor und seinen Verleger wahrgenommen.

Früher wichtig: der Notendruck

Zu den klassischen Aufgaben des Verlages gehört es auch, Druckexemplare der von ihnen verlegten Musik herzustellen und zu verbreiten. Die wirtschaftliche Relevanz dieses Bereiches hat aber in den vergangenen Jahren stark abgenommen. 

Teilweise einigen sich Verlage und Autoren daher beim Abschluss des Verlagsvertrages auf eine sogenannte Druckverzichtserklärung, wodurch der Musikverlag von dieser Verpflichtung zur Herstellung von Druckexemplaren entbunden wird.

Im Bereich der E-Musik hat das Notengeschäft allerdings nach wie vor seine Berechtigung.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aufgaben des Musikverlages sehr vielfältig sind. Sie reichen von der Werkanmeldung über administrative Tätigkeiten wie der Kontrolle der GEMA-Abrechnungen bis zur Vermittlung zu Kontakten zu Musikverwertern wie Werbeagenturen oder Filmproduzenten.

Natürlich stellt sich für den Musikautor die Frage, weshalb er wie z.B. beim mechanischen Vervielfältigungsrecht 40% der GEMA-Einnahmen an einen Verlag abgeben soll. 

Durch die sehr umfassenden Arbeiten, die ein professioneller Verlag für den Autor erbringt, kann der Verlag den Autor dabei unterstützen, sich auf die Aufgaben zu konzentrieren, in denen seine Stärken liegen, so dass es dann am Ende zu einer Win/Win-Situation für Verlag und Autor kommt.

In den weiteren Beiträgen sollen folgende Themen behandelt werden:

  • Der Standard-Titel-Vertrag
  • Der Autoren-Exklusiv-Vertrag
  • Der Editions-Vertrag
  • Der Co-Verlagsvertrag
  • Der Administrations-Vertrag

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