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Nicht nur für einzelne Titel

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 5: Der Einzeltitelvertrag

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 04.07.2023

musikverlag musikbusiness songwriting

Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 5: Der Einzeltitelvertrag

Trotz seines Namens kann sich der Einzeltitelvertrag auf viele Songs beziehen. © Alena Darmel via pexels.com

Bisher haben wir in unserer Reihe zu Musikverlagsverträgen meistens Fälle betrachtet, welche die Produktion künftiger Werke betreffen. Der Einzeltitelvertrag behandelt hingegen die Verwertung bereits existierender Werke. Er ist das Thema des folgenden Beitrags.

1. Vertragsgegenstand

Der Einzeltitelvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verlag und den Autoren (Komponist und/oder Texter) bezüglich bereits eines oder mehrerer bestehender Musikwerke. Er unterscheidet sich vom Autorenexklusivvertrag, der die Rechteeinräumung an zukünftigen, noch zu erstellenden Musikwerken regelt.

Sehr häufig wird beim Einzeltitelvertrag auf einen Mustervertrag des Deutschen Musikverleger-Verbandes (DMV) zurückgegriffen, den es in zwei Varianten, nämlich für E- und U-Musik gibt.

Wie bei allen anderen Verträgen im Verlagsbereich auch, sollten Komponisten und Songwriter darauf achten, dass der Verlag mit seiner genauen Firmierung korrekt im Vertrag angegeben ist und auch das Musikwerk sowie die Autoren richtig bezeichnet sind.

Sind am Einzeltitelvertrag mehrere Autoren beteiligt, empfiehlt sich für jeden Autor einen eigenen Vertrag abzuschließen.

2. Rechteinräumung

Die Rechteeinräumung erfolgt grundsätzlich exklusiv, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt. Sollte der Autor eine zeitliche oder räumliche Beschränkung wünschen, muss dies ausdrücklich im Vertrag geregelt werden. Gleiches empfiehlt sich für Zustimmungsvorbehalte wie z. B. 

  1. das Filmherstellungsrecht

  2. das Recht zur Bearbeitung des Werkes,

  3. das Werk mit anderen Werken zu verbinden

  4. das Werk für Werbezwecke zu benutzen

  5. die Benutzung zum Bühnenstück (großes Recht) 

Bei einer weltweiten Einräumung der Rechte gewährt der Urheber dem Verlag gleichzeitig das Recht der Subverlagsrechtevergabe.

Der jeweilige Subverlagsinhaber nimmt dann im jeweiligen Subverlagsterritorium die Verlagsrechte wahr. Für den Urheber gilt es darauf zu achten, dass mit Beendigung des Originalverlegervertrages auch der Subverlagsvertrag beendet wird.

3. Pflichten des Verlages

Der Verlag verpflichtet sich, das Werk in handelsüblicher Weise zu vervielfältigen, zu verbreiten und sich für die Nutzung der vorstehend eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen.

Der Verlag verpflichtet sich außerdem, auf Anforderung dem Autor Rechenschaftsberichte vorzulegen, den Autor über Veröffentlichungen auf Tonträgern zu informieren und auf Ausstrahlungen der Werke im Fernsehen etc. hinzuweisen.

4. Beteiligung

Für die Höhe der Beteiligung des Urhebers und des Verlegers an den von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechten wird in der Regel der GEMA-Verteilungsplan zugrunde gelegt und dieser zum Gegenstand des Vertrages gemacht.

Bei von der GEMA nicht wahrgenommenen Rechte werden individuelle Vereinbarungen getroffen, z. B. für das Filmherstellungsrecht sehr häufig im Verhältnis 50:50.

Die Beteiligung am Notendruck für den Autor bewegt sich in einer Größenordnung von 10-15% des Nettoladenpreises. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum 30.06 und 31.12. mit einer Frist von 3 Monaten. Buchprüfungsklauseln sind hier ebenfalls üblich.

5. Rückrufsrechte

Sollte der Verleger die ihm eingeräumten Verlagsrechte unzureichend ausüben, kann der Autor die Rechte gemäß § 41 UrhG zurückrufen. 

Im Falle der Insolvenz des Verlegers besteht kein Rücktrittsrecht (§ 36 Abs. 2 Verlagsgesetz). Stattdessen kann der Insolvenzverwalter nach den allgemeinen Vorschriften des Insolvenzrechts die Erfüllung wählen. 

Dies ist häufig in den Standardverträgen der Verlage anders vorgesehen und muss daher abgeändert werden. 

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