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Komplexes Vertragswerk

Verträge im Live-Geschäft: Alle Informationen zum Agenturvertrag – mit Checkliste

Tipps für Musiker und Bands von Ralf Kitzberger
veröffentlicht am 20.11.2024

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Verträge im Live-Geschäft: Alle Informationen zum Agenturvertrag – mit Checkliste

© Sora Shimazaki

Der Agenturvertrag ist ein zentrales Instrument im Musik- und Veranstaltungs-Business. Er regelt die Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Agenturen, die vor allem für die Vermittlung und Organisation von Auftritten verantwortlich sind. Diese Vertragsform soll sicherstellen, dass Künstler sich auf ihre kreativen Tätigkeiten konzentrieren können, während die Agentur die geschäftlichen Aspekte im Hinblick auf Tourneen und Live-Auftritte übernimmt.

1. Vertragsgegenstand und Aufgaben der Agentur

Im Agenturvertrag überträgt der Künstler oder die Künstlerin der Agentur die Aufgabe, Auftritte zu planen, zu koordinieren und zu vermitteln. In der Regel geschieht dies exklusiv, das heißt, während der Vertragslaufzeit darf der Künstler keine anderen Personen oder Agenturen für diese Aufgaben beauftragen​.  

Der Agenturvertrag unterscheidet sich von einem Managementvertrag darin, dass der Fokus ausschließlich auf der Vermittlung von Auftritten liegt, während das Management eine umfassendere Rolle in der Karriereplanung spielt (OLG Hamburg, Urteil v. 30.07.2007 – 5 U 198/06, ZUM 2008, 144, 146). Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist hier der Grundstein für den Erfolg des Künstlers. 

Der Agenturvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Künstler und Agentur, wobei Letztere die Aufgabe übernimmt, Auftritte zu organisieren und Vertragsverhandlungen zu führen. Der Vertrag ist in der Regel exklusiv (vgl. insgesamt zur Darstellung des Agenturvertrages Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht 2. Auflage, Rz. 207 ff.).

2. Rechtsnatur

Der Vertragstyp kann je nach Konstellation als Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag oder Handelsvertretervertrag ausgelegt werden, was Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien hat. 

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag würde der Agentur einen Anspruch auf die übliche Vergütung und den Ersatz ihrer Aufwendungen einräumen. Alternativ kann der Agenturvertrag als Maklervertrag interpretiert werden, wonach der Provisionsanspruch erst bei Zustandekommen des Vertrags fällig wird, und dieser Anspruch auch dann bestehen bleibt, wenn der Künstler krankheitsbedingt nicht auftreten kann. 

Wird der Vertrag als Handelsvertretervertrag behandelt, gelten besondere Regelungen: So kann der Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts unter bestimmten Umständen entfallen, etwa wenn der Künstler krankheitsbedingt nicht auftreten kann und der Veranstalter nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Ein solcher Vertrag bringt jedoch auch Vorteile, da dem Agenten oder der Agentin nach Beendigung der Zusammenarbeit ggf. ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für den aufgebauten Kundenstamm zusteht (zur Rechtsnatur des Agenturvertrages Michow/Ulbricht Veranstaltungsrecht Rz. 225 ff. m.w.N.).

3. Vollmachten und Handlungsspielräume

Wie bei Managementverträgen ist auch beim Agenturvertrag die Vollmacht ein entscheidender Faktor. Der Vertrag muss klar regeln, ob die Agentur die Erlaubnis hat, Verträge im Namen der Künstler zu verhandeln (Verhandlungsvollmacht) oder abzuschließen (Abschlussvollmacht). Wird der Agentur auch eine Inkassovollmacht erteilt, kann sie Gagen im Namen der Künstler einziehen (vgl. Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht Rz. 298)​.

​Diese Vollmachten bestimmen maßgeblich den Handlungsspielraum der Agentur und sollten zu Beginn der Zusammenarbeit sorgfältig festgelegt werden.

4. Vergütung und Provisionsregelungen

Ein wichtiger Aspekt im Agenturvertrag ist die Regelung der Vergütung. Die Agentur erhält eine Umsatzbeteiligung (Provision), die normalerweise vom Künstler oder der Künstlerin und nicht vom Veranstalter gezahlt wird. 

Diese Beteiligung entsteht mit dem Abschluss eines Vertrags und ist mit Erhalt der Einnahmen durch den Künstler oder die Künstlerin fällig. Die Agentur erhält in der Regel eine Provision von 15 bis 25 Prozent der Einkünfte aus den vermittelten Auftritten​. Dabei muss der Vertrag genau festlegen, welche Einnahmen in die Berechnungsgrundlage der Provision einfließen (vgl. Homann, Praxis-Handbuch Musikrecht, S. 223; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, S. 101; vgl. auch Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, Rz. 311 die von 15% ausgehen). 

Die Frage, ob zum Beispiel Produktions- oder Reisekosten abgezogen werden sollen, ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Ebenso ist zu klären, ob die Agentur auch an Re-Engagements beteiligt wird, also an Folgeauftritten, die direkt zwischen Künstler und Veranstalter ohne direkte Vermittlung durch die Agentur vereinbart werden.

5. Vertragslaufzeit und Kündigung

Die übliche Laufzeit eines Agenturvertrages liegt zwischen zwei und drei Jahren. Die Vertragslaufzeit sollte dabei so festgelegt werden, dass die Agentur genügend Zeit hat, um nachhaltig für den Künstler tätig zu werden, ohne dass der Vertrag unnötig lange bindet. Eine zu lange Vertragsdauer in Verbindung mit hohen Provisionssätzen kann unter Umständen sittenwidrig sein.

Wichtig ist zudem die Regelung über die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, wenn kein fester Bezug vereinbart wurde und es sich um eine Vertrauensstellung handelt. 

Diese Regelung ist für Agenturverträge von besonderer Relevanz, da sie den Künstlern Flexibilität bietet, das Vertragsverhältnis im Falle von Problemen schnell zu beenden (vgl. Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, Rz. 374 f.). Allerdings kann diese Vorschrift durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, um eine stabilere Zusammenarbeit zu gewährleisten​.

6. Rechenschaftslegung und Transparenz

Um eine transparente Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten beide Vertragsparteien das Recht haben, alle relevanten Abrechnungsunterlagen einzusehen. Diese Regelung schützt sowohl die Agentur als auch die Künstler vor Missverständnissen oder unklaren Abrechnungen. 

Die Abrechnung der Einkünfte und die Vergütung der Agentur sollten klar geregelt sein, ebenso wie das Recht der Künstler, die Buchführungsunterlagen der Agentur zu prüfen​.

7. Weitere wesentliche Vertragsklauseln

Neben den genannten Kernpunkten sollte der Agenturvertrag einige weitere Standardklauseln enthalten. 

Dazu gehören etwa eine Schriftformklausel, die festlegt, dass Änderungen des Vertrages nur schriftlich erfolgen können, sowie die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes. Eine salvatorische Klausel sorgt dafür, dass der Vertrag auch dann gültig bleibt, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten​

8. Nachvertragliche Ansprüche und Besonderheiten

Auch nach Vertragsende können Ansprüche der Agentur bestehen. So ist es üblich, dass die Agentur auch dann noch an Einkünften aus Auftritten beteiligt wird, die während der Vertragslaufzeit vermittelt, aber erst nach Vertragsende durchgeführt wurden. 

Solche Regelungen sollten klar im Vertrag festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden​

​9. Fazit

Der Agenturvertrag ist ein komplexes Vertragswerk, das die Zusammenarbeit zwischen Künstler und Agenturen langfristig regelt. Eine sorgfältige Ausgestaltung der Vertragsinhalte, insbesondere der Regelungen zu Vollmachten, Vergütung, Laufzeit und Kündigungsmodalitäten, ist entscheidend, um eine erfolgreiche und transparente Kooperation zu gewährleisten. 

Künstler sollten sicherstellen, dass ihre Interessen durch klare Vertragsklauseln geschützt sind, während die Agentur gleichzeitig genügend Handlungsspielraum erhält, um effektiv arbeiten zu können.

Checkliste:

  • Wird die Agentur exklusiv oder nicht- exklusiv tätig?

  • Was sind die genauen Aufgaben der Agentur?

  • Wie hoch ist die Vergütung der Agentur?

  • Was ist die Abrechnungsbasis für die Vergütung?

  • Wie lange läuft der Vertrag?

  • Welche Kündigungsfristen gelten?

  • Gibt es eine nachvertragliche Vergütung?

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