Ungewöhnliche Umstände
Weltweite Auswirkungen: US-Gericht stärkt Rechte von Songwritern
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Im Streit um die Rückübertragung von Musikrechten haben BMG, Universal Music, Sony Music und Warner Music eine juristische Niederlage erlitten. Der US Supreme Court ließ am 19. Oktober 2026 ein Urteil eines Bundesberufungsgerichts bestehen. Dieses hatte entschieden, dass der Songwriter Cyril Vetter die weltweiten Rechte an seinem Song "Double Shot (Of My Baby's Love)" zurückerhalten kann.
Die Entscheidung stellt eine seit Jahrzehnten etablierte Praxis der Musikverlage infrage, nach der die gesetzlichen Rückübertragungsrechte des US-Urheberrechts nur für die Vereinigten Staaten gelten.
Streit um weltweite Musikrechte
Der Rechtsstreit geht auf das Jahr 1963 zurück. Damals übertrugen Cyril Vetter und sein Co-Autor Donald Smith die weltweiten Verlagsrechte an ihrem Song "Double Shot (Of My Baby's Love)" für lediglich einen US-Dollar an Windsong Music Publishers.
Das US-Urheberrecht ermöglicht es Urhebern unter bestimmten Voraussetzungen, ältere Rechteübertragungen nach mehreren Jahrzehnten zu beenden. Vetter machte 2019 von diesem Recht gemäß Section 304(c) des US Copyright Act Gebrauch und erklärte die Beendigung seiner ursprünglichen Rechteübertragung mit Wirkung zum 3. Mai 2022.
Anschließend entstand ein Streit mit dem Musikverlag Resnik Music Group, der weiterhin Ansprüche auf die internationale Verwertung des Songs geltend machte.
Ein Bundesbezirksgericht in Louisiana entschied am 29. Januar 2025 zugunsten Vetters. Das zuständige Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Urteil am 12. Januar 2026. Nach Auffassung der Richter kann die gesetzliche Beendigung einer ursprünglich weltweit vereinbarten Rechteübertragung auch die internationalen Nutzungsrechte erfassen.
Welche Reichweite hat das Urteil?
Die Entscheidung des United States Court of Appeals for the Fifth Circuit ist für die Bundesgerichte in Louisiana, Mississippi und Texas maßgeblich. Andere US-Berufungsgerichte sind daran nicht gebunden.
Inhaltlich betrifft das Urteil jedoch die weltweite Verwertung von Musikwerken. Es bedeutet allerdings nicht, dass die Rückübertragung automatisch in anderen Ländern anerkannt wird. Ob entsprechende Ansprüche beispielsweise in Deutschland durchgesetzt werden können, hängt auch von den dort geltenden rechtlichen Voraussetzungen ab.
Zudem geht es um die Rechte an der musikalischen Komposition, also insbesondere Musikverlagsrechte an Musik und Text. Die Rechte an bestehenden Tonaufnahmen sind davon nicht automatisch erfasst.
Musikverlage warnen vor wirtschaftlichen Folgen
Die großen Musikverlage argumentierten, dass das amerikanische Rückübertragungsrecht nicht auf Urheberrechte außerhalb der USA ausgedehnt werden dürfe. Eine gegenteilige Auslegung könne jahrzehntelang etablierte Lizenzierungspraktiken infrage stellen und erhebliche Unsicherheit bei internationalen Musikverträgen verursachen.
Für die Unternehmen steht dabei auch die langfristige wirtschaftliche Verwertung älterer Musikkataloge auf dem Spiel. Bislang wurde vielfach davon ausgegangen, dass internationale Rechte auch dann beim Verlag verbleiben, wenn die amerikanischen Rechte an die Urheber zurückfallen.
Supreme Court entscheidet ohne inhaltliche Prüfung
Zu einer grundsätzlichen Klärung durch den Supreme Court kam es jedoch nicht. Vier der neun Richter beteiligten sich nicht an dem Verfahren. Da für eine Entscheidung mindestens sechs Richter erforderlich gewesen wären, blieb das Urteil des Berufungsgerichts nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahrensregeln bestehen.
Aufgrund dieser äußerst ungewöhnlichen Situation bestätigte der Supreme Court die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne deren rechtliche Begründung zu prüfen. Ein landesweit verbindlicher Präzedenzfall durch eine inhaltliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist daraus nicht entstanden.
Dennoch könnte das Urteil über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung erlangen. Es gibt Songwritern mit älteren internationalen Verlagsverträgen ein zusätzliches Argument für mögliche Rückforderungen. Ob andere US-Gerichte dieser Rechtsauffassung folgen werden, bleibt offen.