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Die Entscheidung ist gefallen

Britische Wettbewerbsbehörde erlaubt Übernahme von AWAL durch Sony Music

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 19.03.2022

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Britische Wettbewerbsbehörde erlaubt Übernahme von AWAL durch Sony Music

Sony Headquarters. © mk7, CC BY-SA 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0), via Wikimedia Commons

Die Übernahme des Label Services-Anbieters AWAL durch das Major-Label Sony Music wurde endgültig von der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsicht (Competition and Markets Authority, CMA) genehmigt.

Sony hatte erstmals im Februar 2021 Pläne veröffentlicht, den Label Services-Anbieter AWAL sowie die Agentur für Aufführungsrechte Kobalt Neighboring Rights von dem Musikunternehmen Kobalt übernehmen zu wollen. 

Damals sorgte das Vorhaben des Unternehmens für Bedenken seitens der britischen Wettbewerbs- und Martaufsichtsbehörde (CMA) sowie anderen Indie-Labels und -Artists. Diese befürchteten, dass eine Übernahme des Dienstes durch eines der größten Major-Labels der Welt sich negativ auf die Bedingungen für Künstlerinnen und Künstler auf dem Musikmarkt auswirken könnte. 

In trockenen Tüchern

Nach einer eingehenden Untersuchung durch die CMA wurde das Vorhaben Sony Musics von dieser jedoch als unbedenklich eingeschätzt, woraufhin die britische Regierung den Kauf von AWAL durch das Major-Label im Februar 2022 schließlich vorläufig genehmigte.

Obwohl zahlreiche Indie-Labels nach wie vor Wettbewerbsbedenken äußern, haben die britischen Regulierungsbehörden die 430 Millionen US-Dollar schwere Transaktion zwischen Kobalt und Sony Music nun offiziell abgesegnet.

Begründung zur Entscheidung

Wie die Wettbewerbs- und Marktbehörde betont, gäbe es auch nach der Übernahme genügend Konkurrenz zu AWAL/Sony. AWAL bleibe außerdem weiterhin ein relativ kleiner Akteur, wenn es darum ginge, Artists unter Vertrag zu nehmen, die ein höheres Maß an Unterstützung und Investitionen benötigen.

Margot Daly, Vorsitzende der Untersuchung durch die CMA, gibt an, dass man nach sorgfältiger Prüfung des Zusammenschlusseszu dem Schluss gekommen sei, dass er den Wettbewerb nicht in einer Weise beeinträchtigen werde, die die Auswahl oder die Qualität der verfügbaren Tonträger einschränken oder die Preise erhöhen werde. 

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