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Bund erweitert und überarbeitet Neustarthilfe für Soloselbständige

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 21.01.2021

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Bund erweitert und überarbeitet Neustarthilfe für Soloselbständige

Geld ist im Überfluss vorhanden, aber viele Solo-Selbstständige gehen dennoch leer aus. © pexels.com

Nach viel Kritik hat der Bund die Bedingungen für die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige noch einmal überarbeitet und sowohl deren Höhe angehoben wie auch manche Bedingungen für deren Erhalt gesenkt. Aber die Pläne bringen nicht nur Verbesserungen.

Update, 26. Januar 2022: Dieser Artikel bezieht sich auf die Neustarthilfe der Monate Januar bis Juni 2021, für die keine Anträge mehr möglich sind. Aktuell können noch Anträge für die Neustarthilfe PLUS (Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) und für die Neustarthilfe 2022 (Januar bis März 2022) gestellt werden. Informationen dazu findet ihr hier.

Bei der Neustarthilfe handelt es sich um einen einmaligen "Betriebskostenzuschuss", der für die Monate Januar bis Juni 2021 gezahlt wird. 

Überwiegend Verbesserungen

Die neuen Pläne bringen überwiegend Verbesserungen für Antragssteller, aber manche Bedingungen wurden auch verschärft. 

Antragsberechtigt sind wie vorher Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Zur Beantwortung der wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang hat der Bund FAQs veröffentlicht.

Die Antragstellung für Freiberufler und Gewerbetreibende ist ab 16. Februar 2021 auf dieser Seite möglich.

Hilfen für sechs Monate

Soloselbständige erhalten die volle Neustarthilfe, wenn ihr Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60% oder mehr zurückgeht. Bisher sollte ein Rückgang um 50% genügen.

Da Soloselbständige auch die sog. Dezemberhilfen beantragen können, gilt die Neustarthilfe nicht mehr für den Monat Dezember 2020. Das erleichtert auch im Folgenden die Berechnung der Höhe der Neustarthilfe.

Deutliche Erhöhung der Neustarthilfe

Die Höhe der Neustarthilfe wird klar verbessert. Sie beträgt nach den neuen Plänen nicht 25%, sondern 50% des Referenzumsatzes (in den meisten Fällen der Umsatz des Jahres 2019).

Da der Referenzumsatz im Regelfall 50% des Gesamtumsatzes 2019 beträgt, beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25% des Jahresumsatzes 2019. Zudem wurde das Maximum der Neustarthilfe von 5.000 auf 7.500 Euro angehoben.

Für Antragsteller, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. 

Ein Soloselbständiger mit einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) erhält also 5.000 Euro Neustarthilfe, da der Referenzumsatz 10.000 Euro beträgt und der Soloselbständige davon die Hälfte (5.000 Euro) als Neustarthilfe erhält.

Erleichterungen und Erweiterungen

Im Gegensatz zur vorherigen Regelung ist aktuell nicht mehr davon die Rede, dass Antragssteller keine Leistungen der Überbrückungshilfe III erhalten dürfen. Hier sind aber die detallierten Regelungen abzuwarten.

Außerdem können auch sogenannte unständig Beschäftigte die Neustarthilfe beantragen. Das betrifft insbesondere Schauspieler, die häufig sowohl Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbstständigkeit gleichgestellt.

Auszahlung als Vorschuss

Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, sondern zusätzlich ausgezahlt. Sie wird auch nicht auf die Ermittlung des Einkommens für die Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet.

Zudem wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, da die Umsatzeinbußen bei Beantragung nicht feststehen. 

Rückzahlungen möglich

Nach Abschluss des Förderzeitraums müssen die Begünstigten eine "Endabrechnung durch Selbstprüfung" erstellen. Um Betrug zu verhindern, finden Stichproben statt.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Ursprünglich betrug die Höhe 50%, hier tritt also eine Verschlechterung für die Soloselbständigen ein. 

Zur Berechnung stellt der Bund ein Online-Tool zur Verfügung. Wenn der Umsatz zwischen Januar und Juni 2021 mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes beträgt, "sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen."

Auf Kritik reagiert

Der Bund hat damit auf die Kritik reagiert und die Bedingungen insgesamt verbessert. Allerdings sollten Antragssteller nach wie vor bedenken, dass viele nicht die maximale Neustarthilfe von 7.500 Euro erhalten werden, da dazu ein Jahresumsatz von 30.000 Euro nötig ist.

Positiv ist vor allem, dass für die Berechnung der Neustarthilfe nicht nur die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch aus nicht-selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Da viele Kulturschaffende teilweise abhängig beschäftigt sind, ist das eine wichtige Erleichterung.

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