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Was wird vereinbart? Wie lässt sich das alles regeln?

Der Künstlermanagementvertrag: Die wichtigsten Infos und ein Mustervertrag zum Download

Tipps für Musiker und Bands von Daniel Lindenblatt
veröffentlicht am 21.11.2017

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Der Künstlermanagementvertrag: Die wichtigsten Infos und ein Mustervertrag zum Download

Der Künstlermanagementvertrag kann schnell zum komplexen Werk werden. Wir helfen euch durch das Dickicht. © Daniel Lindenblatt

Die Zusammenarbeit mit einem Manager kann für die Karriere eines Künstlers ein bedeutender Schritt sein. Ist die Wahl für den Manager gefallen, sollte unbedingt ein Künstlermanagementvertrag ausgehandelt werden. Wir liefern euch dazu die wichtigsten Infos und einen Mustervertrag!

Eine wichtige Grundvoraussetzung für einen solchen Vertrag ist das gegenseitige Vertrauen in die Kompetenz und Leistungsbereitschaft. Die Zusammenarbeit kann nur dann wirklich von Erfolg gekrönt sein, wenn eine gemeinsame Basis und Vision geteilt wird. Wir haben uns an anderer Stelle bereits Gedanken gemacht, wie man den richtigen Manager findet und was er drauf haben muss.

Mustervertrag zum Download

Zur gemeinsamen Basis gehört dann auch ein sinnvoll und transparent gestalteter Vertrag. Nachfolgend bieten wir euch einen unverbindlichen Mustervertrag zum Download an, der ein grundsätzliche Orientierung geben soll, indem er einige Anhaltspunkte für eine mögliche Gestaltung des eigenen Vertrages liefert.

 

Bitte beachtet: Ein Muster ersetzt keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt eures Vertrauens. Mit diesem Muster und Artikel soll dir ein erster Einblick in die verschiedenen und häufigsten Aspekte der Vertragsgestaltung gegeben werden. Verträge können sehr umfangreich und Komplex werden, sodass es immer ratsam ist, die konkrete Vertragsgestaltung von einem Fachjuristen betreuen und prüfen zu lassen. Am Ende unseres Artikels geben wir euch noch einige Literaturempfehlungen, die euch weitere Hilfestellung geben können.

Weiterführende Infos zum Künstlermanagementvertrag

Es ist wichtig, dass der Vertrag die Ist-Situation des Künstlers (oder aber auch des Managers) berücksichtigt und möglichst viele Szenarien antizipiert, die das Entwicklungspotenzial des Künstlers vermutlich hergibt.

Im Managementvertrag werden daher die Aufgaben, die Befugnisse und die Vergütung des Managers vereinbart. Das Verhältnis zwischen Manager und Künstler sollte so eindeutig und genau wie möglich im Vertrag definiert werden.

Grundsätzlich unterliegt ein Managementvertrag dem Privatrecht und kann frei unter den Vertragsparteien vereinbart werden, sofern nicht sittenwidrige Aspekte [siehe §138 BGB, sittenwidriges Rechtsgeschäft] Vertragsbestandteile sind. Der rechtliche Rahmen ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

1. Aufgaben

Zu Beginn des Vertrages werden der Zweck, das Ziel und der Aufgabenbereich der Zusammenarbeit definiert. Bei einem Managementvertrag scheint dies relativ eindeutig, wichtig dennoch genau zu formulieren:

Die Arbeit des Managers kann sich auf die Karriereentwicklung eines Künstlers als Songwriter und auf bspw. dessen Schauspielkarriere beziehen, oder auch bestimmte künstlerische Bereiche ausschließen.  Es muss daher im Vertrag festgehalten werden in welchem Bereich der Künstler die Unterstützung des Managers wünscht und welche Aufgaben er entsprechend wahrnehmen soll.

Bei der Definition der Aufgaben kann eine grundsätzliche Unterteilung in geschäftliche und kreative Bereiche vorgenommen werden. Es sollte auf der Hand liegen, dass die Hauptkompetenz des Künstlers im Kreativen liegt, während ein Manager sich im Musikgeschäft auskennen sollte. Daher wird oft vereinbart, dass dem Manager primär alle geschäftlichen Angelegenheiten obliegen und er kann sich hierbei vom Künstler das Entscheidungsrecht einräumen lassen. Der Künstler wird sich umgekehrt nur ungerne vom Manager in seine Kunst reinreden lassen wollen. Es ist durchaus sinnvoll, dass sich beide Parteien an dieser Aufteilung orientieren, um nicht gegenseitig die Arbeit zu erschweren. Da es sich hierbei aber um eine "Partnerschaft" handelt, sollte grundsätzlich von gegenseitigen Absprachen und Übereinkünften ausgegangen und dies auch als Prinzip im Vertrag benannt werden.

Oft finden sich in Verträgen eher allgemeine Formulierungen wie "Entwicklung, Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten der Band weltweit in allen Bereichen der Unterhaltungsindustrie". Es empfiehlt sich, die sich daraus ableitende Aufgaben konkreter zu benennen.

2. Vollmachten

Der Manager steht als geschäftliche Vertretung des Künstlers ständig mit vielen Akteuren in Kontakt. Im Allgemeinen geht natürlich jeder davon aus, dass der Manager, der gerade mit einem Verlag oder einem Veranstalter verhandelt, auch die Befugnisse des Künstlers bekommen hat. Diese müssen aber im Vertrag fest vereinbart werden. Es wird allgemein unterschieden in Handlungs- und Abschlussvollmacht.

Eine Handlungsvollmacht in gewissem Umfang ist für die alltägliche Arbeit des Managers unabdingbar. Es muss ihm möglich sein, ohne sich jedes Mal das explizite Einverständnis des Künstlers einholen zu müssen, selbstständig bspw. Angebote im Namen des Künstlers einzuholen und zu bestätigen oder Flüge zu buchen. Eine Abschlussvollmacht kann auch für diese Art laufender Geschäfte erteilt werden. Es ist möglich diese weiterhin in Ihrem Auftragswert zu beschränken. Von einer allgemeinen Abschlussvollmacht ist abzuraten.

Weiterhin erhält der Manager u.a. auch die Befugnis, Aufgaben und Dienstleistungen weiter an Dritte abzugeben. Das ist dann z.B. der Fall, wenn der Manager einen Grafiker, Fotografen oder Finanzberater etc. beauftragen möchte. Damit der Künstler weiterhin eine Übersicht behält, sollte hier eine Informationspflicht von 24 Std. vereinbart werden. Der Manager hat dann ohne Nachfrage dem Künstler eine Kopie oder das Original des Auftrages zukommen zu lassen.

3. Exklusivität

Ein Managementvertrag bindet einen Künstler üblicherweise exklusiv an einen Manager. Das bedeutet, dass sich der Künstler bereit erklärt, nur seinen Manager mit definierten Aufgaben und Rechten zu beauftragen, also darf der Künstler keine Dritten mit Aufgaben beauftragen, die Vertragsgegenstand sind.

Der Exklusivitätsanspruch gilt jedoch nur für den Künstler. Dem Manager ist es weiterhin erlaubt auch mit anderen Bands zusammenzuarbeiten, auch wenn diese möglicherweise in Konkurrenz zueinander stehen könnten. Hierbei ist auch wichtig, dass sich der Künstler dazu verpflichtet gegenüber Dritten immer das Management bekanntzugeben.

4. Vertragslaufzeit

Aus Sicht des Managers macht es durchaus Sinn eine lange Vertragslaufzeit zu vereinbaren, da er gerade bei einem Newcomer viel Zeit und Energie investieren wird, ohne unbedingt in naher Zukunft erste finanzielle Erfolge verzeichnen zu können. Ist der Manager vom Projekt überzeugt, wird er an einer langfristigen Zusammenarbeit interessiert sein, da er einerseits an eine langfristige Perspektive des Künstlers glaubt und andererseits auch später die Früchte seines Teils der Arbeit ernten möchte.

Beim Künstler hingegen kann die Sorge vor einer langen vertraglichen Bindung auftauchen. Lange Vertragslaufzeiten können als mögliche Karriereeinschränkung empfunden werden. Handelt es sich zudem noch um ein junges Geschäftsverhältnis zwischen Manager und Künstler, ist es verständlich, dass der Wunsch nach einer "Probezeit" aufkommt. Derartige Absprachen hängen neben der Bereitschaft auch vom jeweiligen Status und der Erfolgshistorie der Parteien ab. Sollte jedoch noch nicht genügend Vertrauen vorhanden sein oder Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich dies erst einmal zu klären.

Der Aufbau eines Künstlers ist mühsam und eine übliche Vertragslaufzeit beginnt in der Regel bei drei Jahren. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit wird häufig an Optionen gekoppelt. 

Eine Option kann als eine Art  "Joker" verstanden werden, den der Manager beim Eintreten einer bestimmten Situation oder Erfolgsmoment einsetzt. Optionen werden einseitig vom Manager ausgesprochen.

Eine gern eingesetzte Option ist bspw. eine Vertragsverlängerung oder Erhöhung des Vergütungsanspruches bei einem erfolgreichen Abschluss eines Major-Deals. Konnte der Manager einen Künstler oder eine Band erfolgreich an eine Major-Firma vermitteln, so beansprucht der Manager die weitere Zusammenarbeit für sich, was aufgrund des verzeichneten Erfolges aus der Sicht des Künstlers auch durchaus nachvollziehbar sein kann. Stellt sich ein bestimmter Erfolgsmoment oder eine bestimmte Zielvereinbarung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nicht ein, kann das auch als Option das Ende eines Vertrages bedeuten.

Sonderfall: Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Es können Situationen entstehen, in denen eine Zusammenarbeit nicht mehr produktiv oder gar unmöglich ist. So ist es einerseits Standard das "Recht zur Kündigung gemäß § 627 BGB" auszuschließen. Nach dieser Vorschrift könnte der Künstler auch bei einer fest vereinbarten Laufzeit grund- und fristlos kündigen, was ein Manager verständlicherweise vermeiden möchte.

Andererseits bleibt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 626 BGB weiterhin erhalten. Durch diese Regelung besteht die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu beenden, wenn die Zusammenarbeit für eine Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Ein Beispiel wäre ein wiederholter und vorsätzlicher Abrechnungsbetrug seitens des Managers. Aber nicht jede Pflichtverletzung zu einer außerordentlichen Kündigung.

Es muss genau geprüft werden, was vorgefallen ist und ist somit sehr vom Einzelfall und seinen speziellen Voraussetzungen abhängig. Ein juristischer Beistand ist hier unvermeidbar.

5. Vergütung

Wurden Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit definiert, muss geklärt werden, von welcher Art Einnahmen der Manager vergütet wird. Bei großen Künstlern ist es nicht unüblich, dass diese den Manager mit einem festgelegten Honorar vergüten. In der Regel jedoch handelt es sich bei der Managervergütung um eine prozentuale Beteiligung der Einnahmen des Künstlers, zudem können davon unabhängige Provisionen vereinbart werden.

Insbesondere bei einer langfristigen Zusammenarbeit fallen die Arten der Einnahmen unterschiedlich ins Gewicht, sodass man sich über die Beteiligung des Managers an verschiedensten Einnahmequellen bewusst sein muss: GEMA, Gagen, Werbeeinnahmen, Merchandise, Lizenzeinnahmen aus Film usw. Hier ist es ratsam, den Manager nur an Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten zu beteiligen.

Für gewöhnlich liegt die Beteiligung bei 15% bis  20%, allerdings soll es auch vorgekommen sein, dass ein Top-Manager bei Newcomern gerne eine Beteiligung von bis zu 50% anstrebt. Die prozentuale Beteiligung wird keineswegs pauschal vereinbart, sondern an die Einnahmequelle gekoppelt. Bei Einnahmequellen wie z.B. Gagen ist zu beachten, ob eine Beteiligung vom Brutto- oder Netto beansprucht wird. Ein erfahrender Manager wird hierbei bestrebt sein, die abzugsfähigen Kosten einer Einnahme zu begrenzen, um nicht auf Gewinne verzichten zu müssen aufgrund bspw. utopischer Hotelrechnungen des Künstlers. Es sollte auch geklärt werden, welche Ausgaben des Managers der Künstler übernimmt.

6. Vertragsgebiet und Gerichtsstand

Mit der Definition des Vertragsgebietes, wird festgelegt für welche Länder der Manager berechtigt ist, den Künstler zu vertreten. Dies kann die gesamte Welt umfassen oder auf einzelne Länder beschränkt sein. Eine Entscheidung hierrüber hängt vom Potenzial des Künstlers, vom Netzwerk sowie der Kompetenz des Managers ab.

Für den Streitfall und für nicht im Vertrag explizit, formulierte Rechtsgrundlagen wird im Vertrag vereinbart, welcher Gerichtsstand für den Vertrag gültig ist. Das kann von folgenreicher Bedeutung sein, wenn bspw. ein deutscher Künstler von einem US-Amerikanischen Manager unter Vertrag genommen werden soll.

Es ist nicht selbstverständlich, dass dann das deutsche Rechtssystem als Vertragsgrundlage gültig ist. Ein Umstand der der besonderen Aufmerksamkeit des Künstlers bedarf, da sich die US-Amerikanische Rechtsprechung teilweise erheblich von der Deutschen unterscheidet.

 7. Nachvertragliche Vereinbarungen / "Sunset-Klausel"

Wird der Vertrag nach der regulären Laufzeit nicht verlängert, wird dem Manager trotz Ende des Vertrages eine weitere zeitlich beschränkte Beteiligung eingeräumt. Er wird an allen Einnahmen beteiligt die aus Geschäften und Erfolgen seiner Vertragslaufzeit künftig entstehen, wie z.B. Konzerte. Das könnten Konzertgagen sein, die nach dem Vertragsende ausgezahlt werden. Dies würde auch die Beteiligung an Tantiemen betreffen, die oft mit zeitlichem Abstand von den Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet werden.

Regelungen wie Beteiligungen aus Verträgen "die während der Laufzeit des Managementvertrages zustande gekommen sind" sind jedoch auch tückisch. Verlags- oder Bandübernahmeverträge haben oft lange Laufzeiten und würden somit eine sehr lange Beteiligung des Ex-Managers zur Folge habe. Daher  wird die Beteiligung des Managers zeitlich und der Höhe nach beschränkt und oft gestaffelt.

8. Literaturempfehlungen

  • Nicola Riches: Music Management Bible (Englisch) Taschenbuch – 11. Juni 2012, ISBN-10: 1780382375
  • Donald S. Passman: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen: Erfolgreich verhandeln, Verträge gestalten, Auftritte organisieren, Finanzen managen Taschenbuch – 12. April 2011, ISBN-13: 978-3791029870
  • Robert Lyng, et.al.: Die neue Praxis im Musikbusiness Gebundene Ausgabe – 28. Februar 2014, ISBN-13: 978-3955120597

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