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"Voraussichtlich unverhältnismäßig"

Disco siegt vor Gericht: Tanzverbot in Berlin aufgehoben

News von Backstage PRO
veröffentlicht am 23.08.2021

coronakrise Öffnungsperspektiven

Disco siegt vor Gericht: Tanzverbot in Berlin aufgehoben

© Antoine Julien via Unsplash

Nachdem eine Berliner Diskobetreiberin gegen das Tanzverbot in geschlossenen Räumen geklagt hatte, entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass ein pauschales Tanzverbot auch für Genesene und Geimpfte "voraussichtlich unverhältnismäßig" sei und hob das Verbot auf.

Trotz des immer noch geltenden Gebots der Viruseindämmung ist es laut dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig, der Betreiberin der Diskothek auch die Durchführung von Tanzveranstaltungen für Geimpfte und Genesene zu untersagen.

Das Gericht entschied im Eilverfahren, das heißt, die Entscheidung ist noch nicht endgültig und kann sich im Hauptsacheverfahren ändern, was angesichts der Begründung jedoch unwahrscheinlich erscheint.

Verletzung der Berufsfreiheit

Durch das allgemeine Verbot von Tanzveranstaltungen wurde die Diskobetreiberin laut Gerichtsurteil erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) beeinträchtigt. Nach Informationen der Berliner Morgenpost handelt es sich bei der Klägerin um die Betreiberin der Diskothek The Pearl.

Da Genesene und Geimpfte nur geringen Anteil am aktuellen Infektionsgeschehen hätten, sei ein komplettes Verbot von Tanzveranstaltungen auch unter Berücksichtigung der Ausbreitung der Delta-Variante des Coronaviruses nicht verhältnismäßig.

Geimpfte und Genesene "steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen dann eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf".

Kein uneingeschränkte Öffnung

Das Gericht erklärte, Diskotheken könnten "keine uneingeschränkte Öffnung" beanspruchen; Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch vorläufig zuzulassen."

Für nur getestete Personen bestehe allerdings ein höheres Ansteckungsrisiko, da es sich bei einem Test nur um eine Momentaufnahme handele und kein Schutz vor schweren Verläufen existiere. Daher sei die Aufrechterhaltung des Tanzverbots für diese Gruppe gerechtfertigt.

Hoffnung für andere Betreiber

Zwar bezieht sich die Entscheidung nur auf die Betreiberin der Diskothek, andere Diskobetreiber können angesichts der Begründung des Gerichts mit der gleichen Argumentation gegen das Berliner Tanzverbot vorgehen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OLG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

2G auf dem Vormarsch?

In Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind Diskotheken und Clubs für Geimpfte, Genesene und Getestete offen. Allerdings müssen Getestete in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfahlen einen PCR-Test vorweisen, ein Antigen-Schnelltest reicht nicht aus. 

Aufgrund der erfolgreichen Klage sind auch in anderen Bundesländern ähnliche Prozesse zu erwarten. Es wird sich zeigen, wie lange ein pauschales Tanzverbot in geschlossenen Räumen noch Bestand haben kann.

Locations

The Pearl

The Pearl

Fasanenstr. 81, 10623 Berlin

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