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Ein erster Erfolg

GEMA gewinnt Prozess um Urheberrechtsverletzungen gegen ChatGPT vor dem Landgericht München

News von Daniel Nagel
veröffentlicht am 13.11.2025

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GEMA gewinnt Prozess um Urheberrechtsverletzungen gegen ChatGPT vor dem Landgericht München

Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA. © Manuel Vescoli

In einem wegweisenden Prozess hat das Landgericht München entschieden, dass das KI-Unternehmen OpenAI durch seinen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten das Urheberrecht verletzt. Geklagt hatte die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA.

Das Landgericht München entschied, dass OpenAI die Liedtexte nicht ohne Lizenzierung hätte verwenden dürfen und gab daher den Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüchen der GEMA statt.

Songtexte müssen lizenziert werden

Laut Überzeugung des Landegerichts enthielten die entsprechenden Sprachmodelle von ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte sehr bekannter Songs beispielsweise von Herbert Grönemeyer oder Reinhard Mey.

Die GEMA konnte nachweisen, dass sich diese Liedtexte durch einfache Eingaben (Prompts) von Nutzern als Output erzeugen lassen. Dabei handelt es sich laut Gericht allerdings um eine Vervielfältigung, für die OpenAI eine Lizenz hätte einholen müssen. Zudem sei auch die Speicherung von Liedtexten in den Sprachmodellen (sog. Memorisation) ohne Lizenz ebenfalls unzulässig, so das Gericht.

Interessen der Urheber betroffen

OpenAI hatte argumentiert, die Sprachmodelle von ChatGPT speicherten keine spezifischen Trainingsdaten. Zudem sei nicht das Unternehmen, sondern die User verantwortlich, da der Output nur durch die Eingabe von Promts erzeugt werden würde. Im Übrigen sei das Vorgehen von OpenAI durch die Bestimmung zu Text- und Data-Mining im deutschen Urheberrecht gestützt.

Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Hinsichtlich des Text- und Data-Minings erklärte es, bei der Verfielfältigung von Werken (in diesem Fall von Songtexten) liege kein Text- und Data-Mining nach §44 UrhG vor und damit auch keine Erlaubnis, Werke ohne Lizenzierung zu nutzen.

Das sei nur dann gestattet, wenn "diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten". Durch die Vervielfältigung von Songtexten greife OpenAI aber sehr wohl in die Verwertungsinteressen der Urheber ein.

GEMA sieht Signal

Die GEMA begrüßt das "sehr klare" Urteil des Landgerichts und stellt fest: "Erstmals wurde in Europa die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch generative KI-Systeme rechtlich bewertet und zugunsten der Kreativen entschieden."

Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA, sagt:

"Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen und menschliche Kreativleistungen sind keine Gratisvorlage. Wir haben heute einen Präzedenzfall geschaffen, der die Rechte der Urheberinnen und Urheber schützt und klärt: Auch Betreiber von KI-Tools wie ChatGPT müssen sich an das Urheberrecht halten. Wir konnten heute die Lebensgrundlage Musikschaffender erfolgreich verteidigen."

Dr. Kai Welp, General Counsel der GEMA, ergänzt:

"Mit dem heutigen Urteil wurden zentrale Rechtsfragen für das Zusammenspiel einer neuen Technologie mit dem europäischen Urheberrecht erstmals geklärt. Es ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer fairen Vergütung für Urheberinnen und Urheber in ganz Europa. Auch Tech-Giganten müssen für die Nutzung geistigen Eigentums Lizenzen erwerben und können sich nicht ihren Pflichten entziehen."

Weitere Prozesse laufen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ist zu erwarten, dass der Rechtstreit in die nächste Instanz geht und am Ende beim Bundesgerichtshof (BGH) und beim Europäischen Gerichtshof landet, da einige der einschlägigen Rechtsnormen aus dem Europarecht stammen.

Zudem führt die GEMA am Landgericht München einen weiteren Prozess gegen die KI-Plattform Suno. Die GEMA wirft Suno vor, die Plattform erzeuge durch einfache Prompts Lieder, die große Ähnlichkeit mit Welthits aufwiesen. Die Ausgangslage ist also sehr ähnlich wie im Fall des Prozesses gegen ChatGPT.

Unternehmen

GEMA

Verwertungsgesellschaft für Werke der Musik

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