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KI-Plattform beging Urheberrechtsverletzungen

GEMA gewinnt wegweisenden Prozess gegen Suno (Update!)

News von BackstagePRO
veröffentlicht am 03.08.2026

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GEMA gewinnt wegweisenden Prozess gegen Suno (Update!)

Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA. © Manuel Vescoli

Das Landgericht München hat der GEMA im Rechtsstreit gegen den KI-Musikgenerator Suno in weiten Teilen Recht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verletzt das Training einer Musik-KI mit urheberrechtlich geschützten Werken ohne Lizenz das Urheberrecht. Das noch nicht rechtskräftige Urteil könnte weit über Deutschland hinaus Signalwirkung entfalten.

Das Landgericht München I hat der Klage der GEMA gegen das US-Unternehmen Suno in wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach der Entscheidung darf der Anbieter geschützte Musikwerke weder ohne Zustimmung der Rechteinhaber zum Training seiner KI verwenden noch entsprechende Vervielfältigungen vornehmen.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass Suno grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Über dessen Höhe wurde jedoch noch nicht entschieden. Das Urteil untersagt nicht der Betrieb der Plattform insgesamt, sondern die unlizenzierte Nutzung der konkret betroffenen Werke.

Ähnlichkeit zum OpenAI Prozess

Das Urteil ähnelt stark dem Urteil, das das Landgericht München hinsichtlich der Klage der GEMA gegen OpenAI fällte.

Damals entschied das Gericht, dass OpenAI durch seinen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten das Urheberrecht verletzt. Schon damals erwarteten Juristen wie unser Experte Dr. Ralf Kitzberger, dass das Urteil im Prozess gegen Suno ähnlich ausfallen werde.

Suno erlaubt Reproduktionen bekannter Musikstücke

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen sechs bekannte Musikstücke: "Atemlos", "Daddy Cool", "Mambo No. 5", "Big in Japan", "Forever Young" und "Rasputin". Die GEMA hatte argumentiert, dass diese Werke im KI-Modell gespeichert seien und sich durch einfache Texteingaben in einer den Originalen sehr ähnlichen Form reproduzieren ließen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation weitgehend und sah – wie bereits im OpenAI-Prozess – sowohl das Vervielfältigungsrecht als auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt.

Nach den Feststellungen der Kammer wurden die Trainingsdaten unter anderem aus frei zugänglichen Musikangeboten auf YouTube gewonnen. Einen von der GEMA angebotenen Lizenzvertrag hatte Suno zuvor abgelehnt.

Die Urteilsbegründung im Detail

Update: Inzwischen liegt eine Pressemitteilung des Landgerichts München vor. Diese stellt fest, dass Suno die betroffenen Musikwerke beim Training seiner KI nicht nur genutzt, sondern im Modell auch reproduzierbar gespeichert ("memorisiert") habe.

Das habe sich dadurch gezeigt, dass sich die Werke mit einfachen Eingaben – bestehend aus Liedtitel, Liedtext und Musikstil – in wesentlichen Teilen wieder erzeugen ließen. Nach Auffassung des Gerichts verletzte bereits diese Speicherung das Vervielfältigungsrecht.

Auch die Ausgabe der KI-generierten Musikstücke stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, für die Suno und nicht die Nutzer verantwortlich sei. Weder die deutsche Text-und-Data-Mining-Schranke noch die US-amerikanische Fair-Use-Doktrin griffen nach Ansicht der Kammer, da die Originalwerke in den erzeugten Outputs deutlich wiedererkennbar waren.

Der letzte Aspekt ist besonders bemerkenswert, denn das Gericht setzte sich auch mit dem US-Recht und dortigen Prozessen von Rechteinhabern gegen KI-Unternehmen auseinander. Dabei kam es zum Ergebnis, dass der Fall von Suno anders gelagert ist als die Ausgangslage in zwei US-Prozessen, in denen dortige Gerichte die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Daten als fair use einstuften. Das Gericht führt dazu aus:

"Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien."

Aus diesem Grund könnte sich Suno nicht auf die Rechtsdoktrin des fair use berufen.

Signalwirkung für andere Prozesse

Für Musiker, Produzenten und andere Rechteinhaber ist das Urteil von besonderer Bedeutung. Erstmals hat ein deutsches Gericht ausdrücklich festgestellt, dass das unlizenzierte Training einer Audio-KI mit geschützten Musikwerken urheberrechtswidrig sein kann. Damit könnte die Entscheidung Signalwirkung für weitere Verfahren in Deutschland und Europa entfalten.

Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Suno wird höchstwahrscheinlich gegen die Entscheidung Berufung einlegen, so dass am Ende vermutlich die höchsten Gerichte Deutschlands und der EU entscheiden müssen. 

Dennoch dürfte das Verfahren den Druck auf Anbieter generativer Musik-KI erhöhen, künftig verstärkt auf Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern zu setzen.

Update: Die GEMA zeigt sich in einer Reaktion erfreut über das Urteil. Dr. Tobias Holzmüller erklärte dazu, das Gericht habe "den Kulturstandort Europa maßgeblich gestärkt." Dr. Kai Welp, General Counsel der GEMA, führte weiter aus:

"Erstaunlich ist, dass die KI-Systeme offenbar in erheblichem Umfang beinahe vollständige Werke speichern. Dies konnten wir mit unseren Verfahren belegen und auch die neuere wissenschaftliche Literatur deutet darauf hin, dass dies nur die Spitze des Eisbergs ist. Sehr erfreulich ist auch, wie die Rechtslage in den USA bewertet wird, und, dass wir unabhängig davon, wo das Training stattfindet, in München klagen können. Das ist ein riesiger Schritt für die Kreativen. Um unsere Rechte wirksam durchzusetzen und zu verhindern, dass Anbieter in urheberrechtsfeindliche Länder ausweichen, werden wir jedoch auch die Unterstützung des europäischen Gesetzgebers brauchen."

Suno wiederum sieht in dem Urteil eine Fehlinterpretation der Funktionsweise der Plattform:

"Wir haben Suno auf der Grundlage einer zentralen Überzeugung entwickelt: Wir möchten jedem die Möglichkeit geben, die Freude am Musizieren zu erleben. Unsere Tools ermöglichen es Menschen, neue Songs zu kreieren – ganz gleich, ob es sich um Top-Künstler, Produktentwickler, Songwriter, die unsere Tools in ihren Arbeitsabläufen nutzen, oder um ganz normale Musikfans handelt. Von Anfang an haben wir unsere Modelle darauf trainiert, neue Songs zu erstellen, anstatt bestehende zu reproduzieren, und haben Schutzmaßnahmen in unsere Plattform integriert.

Wir sind mit dem heutigen Urteil nicht einverstanden – das auf einer grundlegenden Fehlinterpretation der Funktionsweise der Suno-Technologie, ihrer Nutzung und der Anwendung des US-Rechts beruht – und prüfen derzeit alle verfügbaren Optionen, einschließlich einer Berufung."

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