Wegweisende Entscheidung für die KI-Branche
Gilt auch für Suno, Udio & Co.: Dr. Ralf Kitzberger über die Bedeutung des GEMA/OpenAI-Urteils
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Dr. Ralf Kitzberger. © Schickhardt Rechtsanwälte
BackstagePRO: Das Landgericht München hat entschieden: OpenAI hätte für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Songtexten Lizenzen bei der GEMA erwerben müssen. Hat dich die Entscheidung überrascht?
Dr. Ralf Kitzberger: Kurz gesagt: Nein – sie ist innerhalb des bestehenden Urheberrechtsrahmens konsequent. Das LG München I hat zwei zentrale Feststellungen getroffen:
Erstens: Das Gericht sieht die "Memorisierung" urheberrechtlich geschützter Liedtexte im Large Language Model (LLM) als Vervielfältigung (§ 16 UrhG), weil die Werke im Modell "körperlich festgelegt" sind und über technische Hilfsmittel mittelbar wahrnehmbar gemacht werden können. Diese Sicht stützt sich auf eine weite, technologie‑neutrale Auslegung des Vervielfältigungsrechts (Art. 2 InfoSoc-RL; § 16 UrhG).
Zweitens: Das Gericht grenzt die Schranke für Text‑ und Data‑Mining (§ 44b UrhG; Art. 4 DSM-RL) deutlich ein: Zulässig sind Vervielfältigungen zur Erstellung des Trainings-Datenkorpus (Phase 1) – nicht aber Memorisierungen im eigentlichen Training (Phase 2). Die Memorisierung überschreitet die Analysefunktion des Text- und Data-Minings und greift in Verwertungsrechte ein.
Beide Linien sind in der Fachliteratur und ersten Entscheidungen vorbereitet und technisch plausibel belegt: Das Gericht stützt die Feststellung zur Memorisierung u.a. auf den Abgleich zwischen Originaltext und Output bei einfachen Prompts sowie auf die einschlägige Forschung zu Memorisierung. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es ist zu erwarten, dass der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht.
"Das Urteil beantwortet Grundsatzfragen"
BackstagePRO: Warum sieht die GEMA darin ein "Grundsatzurteil"?
Dr. Ralf Kitzberger: Das Urteil beantwortet erstmals – in Deutschland – vier Grundfragen für generative KI aus Sicht des Urheberrechts. Memorisierung in LLMs ist eine Vervielfältigung: Das Gericht bejaht eine urheberrechtlich relevante "körperliche Festlegung" auch dann, wenn die Speicherung nicht als isolierbarer Datensatz, sondern in Parametern oder Token-Statistiken erfolgt – entscheidend sei die mittelbare Wahrnehmbarkeit der Werke über Outputs.
Das Gericht bezeichnet die Entscheidung selbst als richtungsweisend im Bereich KI und Urheberrecht und stellt ihre Bedeutung heraus: Sie behandelt Training und Output großer Sprachmodelle erstmals systematisch als Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung und verneint die Anwendung der Text und Data-Mining‑Schranke auf Memorisierung. Das ist genau das, was die GEMA mit "Grundsatzurteil" meint.
BackstagePRO: Was bedeutet das für die Text- und Data-Mining-Schranke?
Dr. Ralf Kitzberger: Die Text und Data-Mining‑Schranke ist eng auszulegen: Erlaubt sind vorbereitende Kopien zur Analyse (Phase 1). Die Speicherung bzw. Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Modell (Phase 2) ist hingegen nicht erlaubt.
Zudem können sich kommerzielle Anbieter nicht auf § 60d UrhG berufen, der Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erlaubt. OpenAI ist aber keine privilegierte Forschungseinrichtung. Daran ändert auch nichts, dass das Unternehmen selbst generelle Forschungstätigkeit betreibt.
"Der Druck zur Lizenzierung steigt"
BackstagePRO: Brauchen KI‑Unternehmen wie OpenAI künftig Lizenzen für Training und Output?
Dr. Ralf Kitzberger: Ja, sofern Training oder Output urheberrechtliche Vervielfältigung beinhaltet. Praktisch bedeutet das: Wenn das Training zu einer Memorisierung urheberrechtlich geschützter Texte führt (und damit die Werke im Modell verkörpert sind), ist eine Lizenz erforderlich.
Wenn Outputs urheberrechtlich geschützte Teile wiedererkennbar übernehmen oder identisch wiedergeben (z.B. Refrains/Strophen), liegen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor. Dafür braucht es ebenfalls Lizenzen, sofern solche Nutzungen nicht durch die Regelungen zu Zitat, Pastiche oder Privatkopie erlaubt sind.
BackstagePRO: Man könnte ja sagen: Die Liedtexte sind sowieso im Netz, damit haben die Urheber ja eingewilligt, dass sie für KI-Training nutzbar sind.
Dr. Ralf Kitzberger: Das Gericht hat die "schlichte Einwilligung" durch Web‑Bereitstellung verneint – Training ist keine übliche, erwartbare Nutzungshandlung, und Memorisierung gilt sogar als vom Anbieter unerwünschtes Phänomen. Damit steigt der Druck zu "Lizenzierung an der Quelle" und zu Output‑Kontrollen. Branchenbeobachter erwarten, dass sich die Musik‑ und Medienindustrie in Richtung umfassender KI‑Lizenzierungsmodelle bewegt – erste Deals von Labels mit KI‑Anbietern deuten das an.
"OpenAI kann die Verantwortung nicht den Nutzern übertragen"
BackstagePRO: OpenAI wollte die Verantwortung auf die Nutzer verlagern – warum hat das Gericht das abgelehnt?
Dr. Ralf Kitzberger: Das Gericht ordnet die maßgebliche Tatherrschaft den Betreibern zu: OpenAI hat die Trainingsinhalte gewählt und aufbereitet, die Architektur und das Training gestaltet und den Chatbot bereitgestellt. Die strittigen Outputs wurden laut Gericht durch "einfach gehaltene Prompts" generiert, die keinen konkreten Inhalt diktierten. Deshalb wurde der Inhalt wesentlich vom Modell erzeugt und nicht etwa vom Nutzer bestimmt. Die bloße Auslösung durch den Prompt macht den Nutzer nicht zum Hersteller der Vervielfältigung.
Die Einordnung als bloße Infrastruktur ist für generative KI nicht tragfähig. Das hat die Konsequenz, dass Anbieter die Haftung nicht durch AGB‑Klauseln oder Nutzerverantwortung "wegschieben" können, wenn ihre Systeme bereits durch einfache Nutzung urheberrechtsrelevante Outputs erzeugen.
"Es drohen empfindliche Geldstrafen"
BackstagePRO: Das Gericht billigte der GEMA Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüche zu. Was bedeutet das konkret?
Dr. Ralf Kitzberger: Es handelt sich dabei um das klassische Dreieck der Rechtsdurchsetzung im Urheberrecht. OpenAI muss es künftig unterlassen, die genannten Liedtexte im Modell zu vervielfältigen (Memorisierung) und öffentlich zugänglich zu machen/zu vervielfältigen (Outputs). Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu 250.000 Euro je Fall.
Zudem muss OpenAI in einem geordneten Verzeichnis Umfang und Umsätze zu den Verletzungshandlungen offenlegen, weil das die notwendige Basis zur Bezifferung von Schadensersatz schafft. Hinsichtlich des Schadensersatzes hat das Gericht dem Anspruch dem Grunde nach stattgegeben. Die genaue Höhe bestimmt sich nach der Auskunft.
Zudem hat das Gericht eine Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten mit Blick auf die sektorweite Bedeutung erlaubt. Diese Kombination verschafft Rechteinhabern konkrete Abhilfe und setzt einen starken Präzedenzrahmen für künftige KI‑Fälle.
"Das Urteil lässt sich auf Suno und Udio übertragen"
BackstagePRO: Lässt sich das Urteil auf Fälle wie die Klage der GEMA gegen Suno übertragen?
Dr. Ralf Kitzberger: Die tragenden Grundsätze sind übertragbar: Wenn eine Text‑to‑Music‑KI im Training gespeicherte, reproduzierbare Elemente urheberrechtlich geschützter Werke wie Melodien und Texte memorisiert, ist das eine Vervielfältigung, für die eine Lizenzierung erforderlich wäre. Das ist exakt die Linie europäischer Fälle gegen Musik‑KI (z.B. der Klage der dänischen Verwertungsgesellschaft Koda gegen Suno) und der Rechteinhaber-Position in aktuellen Branchenkommentaren.
Zielt der Dienst darauf, identische oder ähnliche Derivate zu generieren (sog. "sound‑alikes"), die wiedererkennbare Werkteile enthalten, liegen Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung vor. Damit ist die Übertragbarkeit in der Musikpraxis hoch: Ohne Lizenzen für Training und starke Output‑Kontrollen gehen Dienste wie Suno dasselbe urheberrechtliche Risiko ein wie Text‑LLMs.
"Training ohne Transparenz wird hochriskant"
BackstagePRO: Welche technischen Maßnahmen sollten oder müssen KI-Anbieter jetzt ergreifen?
Dr. Ralf Kitzberger: KI-Anbieter müssen Text und Data-Mining-Opt‑Outs maschinell erkennen und respektieren. Quellen mit Nutzungsvorbehalt dürfen sie nicht crawlen. Darüber hinaus benötigen sie Repertoire‑Lizenzen, wenn Trainingsdaten memorisiert werden. Training ohne Dokumentation und Transparenz (beispielsweise durch Audit‑fähige Logs) wird rechtlich hochriskant, wie das Urteil und die Branchenreaktionen verdeutlichen. Dafür sind klare Standards nötig.
Memorisation ist ein bekanntes Risiko, das durch technische Gegenmaßnahmen verringert werden kann, die schon den Anbietern bekannt sind und von ihnen auch angewendet werden.
Hinsichtlich des Outputs müssen Systeme verhindern, dass identische oder wiedererkennbare Werkteile ausgegeben werden. Sonst drohen unmittelbare Verletzungen durch Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Das Gericht betont, dass einfache Prompts ausreichen – Anbieter müssen also aktiv filtern. Anbieter müssen diese Filter so konfigurieren, dass Outputs, die urheberrechtlich geschützte Inhalte wiedergeben, praktisch ausgeschlossen werden.
"Das Urteil erschließt neue Einnahmequellen"
BackstagePRO: Welche Folgen hat das Urteil für die Musik- und Kreativindustrie?
Dr. Ralf Kitzberger: Das Urteil erschließt neue Einnahmequellen, da Lizenzen für KI‑Training und Outputs Vergütungsströme für Urheber und Verlage eröffnen. Aufgrund der Auskunftsansprüche lassen sich diese auch beziffern. Das Urteil setzt zudem der "kostenlosen" Nutzung kreativer Repertoires Grenzen. KI‑Ökosysteme müssen sich von "Scrape first, ask later" zu "License first" bewegen.
Da das Urteil identische oder sehr ähnliche Outputs unterbindet, schützt es die reguläre Verwertung und vermeidet die Überschwemmung des Marktes durch algorithmische Massenproduktion – ein zentrales Anliegen der Rechtebranche in Europa.
"Das Urteil schafft Rechtssicherheit"
BackstagePRO: Was bedeutet das Urteil für Kreativschaffende wie Musiker, Komponisten und Songwriter?
Dr. Ralf Kitzberger: Es schafft zunächst Rechtssicherheit: Das Urteil bestätigt, dass Training und Outputs nicht schrankenlos sind und Urheber Rechte und Ansprüche wie Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz durchsetzen können. Die Dokumentation möglicher KI‑Imitationen als Belege für Wiedererkennbarkeit erhöht die Durchsetzungschancen; auch Monitoring‑Tools und Fingerprinting werden wichtiger.
Hinsichtlich der Vertrags‑ und Repertoirepolitik sollten Kreative über ihre Verwertungsgesellschaften (z.B. die GEMA) Nutzungsvorbehalte klar erklären und auf Lizenzen setzen. Zugleich sollten sie die Chancen neuer Lizenzprodukte nutzen, z.B. von KI‑kollaborativen Angeboten, die fair vergüten.
"Ein mehrjähriger Prozessverlauf ist zu erwarten"
BackstagePRO: Der Rechtsstreit wird sicherlich in die nächste Instanz gehen und dann vermutlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen. Da auch europarechtliche Aspekte betroffen sind, wird vermutlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch zu Wort kommen. Wie wahrscheinlich ist es, dass sich dieser Streit viele Jahre hinziehen wird?
Dr. Ralf Kitzberger: Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass OpenAI Berufung einlegt. Das LG München I hat eine Vorlage an den EuGH derzeit nicht für erforderlich gehalten, stützt sich aber auf vorhandene EuGH‑Leitlinien zu den einschlägigen Richtlinien wie InfoSoc und DSM‑RL. Realistisch ist eine mehrjährige Klärungskaskade bis zum BGH oder EuGH, weil das Urteil Grundsatzfragen zu Text und Data-Mining, Memorisation und Betreiberhaftung betrifft.
Die Richtung ist aber klar: Branchenbeobachter sehen europaweit steigenden Druck zu klaren Trainings‑Regeln – weitere Entscheidungen (auch außerhalb Deutschlands) werden das Feld entwickeln.
"Ein gesetzlicher Lizenzweg könnte beruhigen"
BackstagePRO: Die GEMA hat erklärt, dass auch der Gesetzgeber jetzt Maßnahmen treffen müsste. Wie könnten diese aussehen?
Dr. Ralf Kitzberger: Eine Möglichkeit besteht in klärenden Schranken bzw. Lizenzregeln wie beispielsweise ein spezifisches, vergütungspflichtiges KI‑Trainingstatbestandsmodell mit Opt‑Out‑Regeln und Vergütung. Ein solcher gesetzlicher Lizenzweg könnte den Markt befrieden.
Zudem besteht die Möglichkeit, die Betreiber von KI-Modellen zur Offenlegung von Trainingsquellen und zur Auditierbarkeit zu verpflichten. Wichtig wäre auch die Stärkung maschinelesbarer Opt‑Out‑Standards (robots.txt plus werkbezogene Metadaten) sowie die Einführung von Mindeststandards für Output‑Filter bzw. Fingerprinting.
Diese Stoßrichtungen werden in der europäischen Debatte bereits gefordert – die Branchenposition "Transparenz, Zustimmung, Vergütung" zeigt den politischen Korridor. Gleichzeitig mahnen Analysen, dass rein lizenzbasierte Lösungen ohne Fairnessgarantien die Macht großer Konzerne verstärken könnte. Deshalb sollten Standards alle Kreativen – auch außerhalb der Majors – einbeziehen.
BackstagePRO: Vielen Dank für das Gespräch!
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